Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1992, Az.: 2 ARs 192/92
Zurücktreten des Gesichtspunkts der Entscheidungsnähe im Verfahren gegen Jugendliche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1992
- Aktenzeichen
- 2 ARs 192/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 18198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Ag Elmshorn - 24.02.1992 - AZ: 31 Ds (120/91)
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährdung des Straßenverkehrs
Prozessgegner
Lars Ba. aus Gr., geboren am ... 1970 in E.,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 24. April 1992
gemäß §42 Abs. 3 Satz 2 JGG
beschlossen:
Tenor:
Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Elmshorn vom 24. Februar 1992 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig.
Gründe
Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Angeklagten zuständige Kreisgericht Greifswald ist unzweckmäßig. Der Angeklagte war zur Tatzeit fast volljährig, das abgebende Gericht hat ihn bereits einmal vorführen lassen und ist mit der Sache vertraut; die Zeugen wohnen entweder im dortigen Bezirk oder im näheren Umkreis. Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe zurück. Der Abgabebeschluß ist demgemäß aufzuheben - für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Elmshorn zuständig.
Theune
Niemöller
Detter
Bode