Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1992, Az.: 2 StR 574/91
Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung ; Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit in einer Hauptverhandlung; Geltungsdauer eines Beschlusses nach mehrmaliger Unterbrechung einer Vernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 574/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 11990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg - 15.08.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1992, 447 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird die Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen, gilt der Beschluß über die Ausschließung bis zur Beendigung der Vernehmung.
- 2.
Ist dem Protokoll zu entnehmen, daß die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluß maßgebende Interessenlage fortbestand, so daß sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt, so ist auch der weitere Öffentlichkeitsausschluß durch den zu Beginn gefaßten Beschluß gedeckt.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. April 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwältin ... aus ... als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 15. August 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
Der Beschwerdeführer macht die absoluten Revisionsgründe des § 338 Nr. 5 und 6 StPO geltend. Er trägt vor, die Zeuginnen Diana und Helga H. seien in der Hauptverhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit - Diana H. zudem in seiner Abwesenheit - vernommen worden, ohne daß zuvor der Ausschluß der Öffentlichkeit und seine Entfernung aus dem Gerichtssaal in einer den Anforderungen der § 174 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GVG, § 247 StPO genügenden Weise beschlossen worden seien.
1.
Zugrunde liegen folgende Verfahrensvorgänge:
Die Strafkammer hatte am ersten Tag der Hauptverhandlung beschlossen, daß
"während der Vernehmung der Zeugin Diana H." - Adoptivtochter des Angeklagten und Tatopfer - "die Öffentlichkeit ausgeschlossen (wird), da während dieser Vernehmung Umstände aus dem persönlichsten Lebensbereich der Zeugin zur Sprache kommen dürften, deren öffentliche Erörterung ihr Interesse an der Wahrung der Intimsphäre verletzen würde; ein überwiegendes Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände ist nicht erkennbar."
Im selben Beschluß hatte das Gericht angeordnet, "daß sich der Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin Diana H. aus dem Sitzungszimmer entfernt, da zu befürchten ist, die Zeugin werde bei ihrer Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen (§ 247 S. 1 StPO)..."
Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde - in mehrereren Abschnitten, wobei für den jeweiligen Anwesenheitswechsel "die Hauptverhandlung kurz unterbrochen und sodann wieder fortgesetzt" wurde - Diana H. in Abwesenheit des Angeklagten vernommen und anschließend der Angeklagte in Abwesenheits Dianas über ihre Aussagen unterrichtet.
Sodann wurden Helga H. - Ehefrau des Angeklagten und Mutter von Diana - sowie drei weitere Personen ebenfalls unter Ausschluß der Öffentlichkeit auf Grund entsprechender Beschlüsse, aber in Anwesenheit des Angeklagten, als Zeugen vernommen.
Nach den Vernehmungen wurde in öffentlicher Sitzung entschieden, daß von der Vereidigung der Zeuginnen Diana und Helga H. abgesehen werde. Im Anschluß an diesen Vermerk heißt es im Protokoll:
"Im Einverständnis sämtlicher Prozeßbeteiligten wurden die Zeugen Diana und Helga H. um 17.40 Uhr entlassen.
Die Hauptverhandlung wurde kurz unterbrochen und sodann wieder fortgesetzt. Die Zeuginnen Diana und Helga H. sollen nochmals gehört werden. Die Öffentlichkeit wurde ausgeschlossen.
Es wurde festgestellt, daß der Angeklagte nicht anwesend war.
Die Zeugin Diana H. wurde nochmals vorgerufen und erklärte sich nochmals auf Befragen zur Sache.
Die Zeugin Diana H. verließ den Sitzungssaal.
Der Angeklagte betrat den Sitzungssaal.
Er wurde vom Vorsitzenden über die weitere Aussage der Zeugin Diana H. unterrichtet.
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, diesen Bericht zu ergänzen.
Die Zeugin Helga H. wurde nochmals vorgerufen und erklärte sich nochmals auf Befragen zur Sache.
Die Öffentlichkeit wurde sodann wiederhergestellt.
Die Zeuginnen Diana und Helga H. bleiben weiterhin gemäß § 61 (2) StPO aus den genannten Gründen unvereidigt.
Im Einverständnis sämtlicher Prozeßbeteiligten wurden die Zeuginnen Diana und Helga H. um 18.00 Uhr entlassen."
2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Landgericht habe nach der Entlassung der beiden Zeuginnen vor ihrer nochmaligen Anhörung eine neue Entscheidung über den Ausschluß der Öffentlichkeit und - bezüglich Diana H. über die Entfernung des Angeklagten treffen müssen. Seine Ansicht ist jedoch unzutreffend.
a)
Wird die Öffentlichkeit - wie hier - für die Dauer einer Zeugenvernehmung ausgeschlossen, gilt der Beschluß über die Ausschließung bis zur Beendigung der Vernehmung.
Er deckt deshalb auch den Ausschluß der Öffentlichkeit nach mehrmaliger Unterbrechung der Vernehmung (vgl. BGH StV 1990, 10). Dasselbe gilt, wenn eine Vernehmung an mehreren Verhandlungstagen durchgeführt wird. Ist dagegen eine Vernehmung abgeschlossen und der Zeuge entlassen worden, so ist dann, wenn der Zeuge nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluß der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluß erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 1976 - 1 StR 335/76 = bei Holtz, MDR 1976, 988; BGH, Beschl. v. 23. November 1977 - 3 StR 417/77; BGH GA 1981, 320; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. GVG § 174 Rdn. 9).
Für die Anwendung des zuletzt genannten Grundsatzes kann nicht in allen Fällen der Entlassungsvermerk entscheidend sein. Ist dem Protokoll zu entnehmen, daß die Entlassung des Zeugen sofort zurückgenommen wurde und die für den Ausschließungsbeschluß maßgebende Interessenlage fortbestand, so daß sich die zusätzliche Anhörung zusammen mit der vorausgegangenen als eine einheitliche Vernehmung darstellt, so ist auch der weitere Öffentlichkeitsausschluß durch den zu Beginn gefaßten Beschluß gedeckt. Unschädlich ist, wenn einzelnen Zuhörern, die erstmals bei der erneuten tatsächlichen Ausschließung der Öffentlichkeit oder danach zur Hauptverhandlung gekommen waren, der Ausschließungsgrund nicht offenbar wurde. In dieser Lage befindet sich jeder, der bei der Verkündung des Ausschließungsbeschlusses abwesend war; § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gebietet nicht, auch später hinzugekommenen Personen der. Ausschließungsgrund verständlich zu machen (vgl. BGHSt 30, 298, 303 f).
Hier hatte das Verfahren ausschließlich den die Intimsphäre von Diana und teilweise Helga H. betreffenden Sachverhalt zum Gegenstand. Nach der Absicht des Gerichts und aller Beteiligten sollte die Öffentlichkeit während der Vernehmung beider Frauen ausgeschlossen sein. Die im Protokoll vermerkte Entlassung wurde durch die Ankündigung der nochmaligen Anhörung und den Wiederaufruf der noch anwesenden Zeuginnen umgehend korrigiert. Es verstand sich von selbst und wurde von den Beteiligten so verstanden, daß der Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit auch Grundlage für die folgende kurze Anhörung war. Damit bildete bei natürlicher Betrachtung die Vernehmung jeder der beiden Frauen insgesamt eine tatsächliche und rechtliche Einheit unter Einschluß der nochmaligen Anhörung. Eines neuen Beschlusses gemäß § 174 GVG bedurfte es nicht.
Aus der Senatsentscheidung StV 1984, 318 ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Frage, wann eine erneute Vernehmung eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten vorliegt, die gemäß Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift zu erneuter Belehrung verpflichtet. Dort geht es um die Sicherstellung, daß der Zeuge sich auch bei der erneuten Vernehmung seines Weigerungsrechts bewußt ist. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht die 17-jährige Zeugin nach der Vernehmung entlassen und nach ihrem Weggang durch ihren Amtsvormund für einen auf fünf Tage später anberaumten Termin erneut geladen. Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Im übrigen hat der Senat auch in jenem Fall geprüft und damit als entscheidungserheblich betrachtet, ob aus anderen Umständen geschlossen werden könne, daß das Gericht trotz der Entlassung der Zeugin dem Zweck der Vorschrift gerecht geworden ist.
Nach alledem hat das Landgericht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt.
b)
Für die vorübergehende Ausschließung des Angeklagten während der nochmaligen Anhörung der Zeugin Diana H. (§ 247 Satz 1 StPO) kann nichts anderes gelten. Zwar verlangt auch eine derartige Anordnung einen in der Verhandlung verkündeten und begründeten Gerichtsbeschluß (BGHSt 15, 194; 22, 18), der für alle Verfahrensbeteiligten die erforderliche Klarheit schaffen soll (vgl. BGH NJW 1976, 1108). Diese ergibt sich indes aus den Gründen des zuerst ergangenen Ausschließungsbeschlusses, nachdem die Entlassung der Zeugin Diana H. vom Vorsitzenden kurzerhand korrigiert worden ist.
II.
Sachrüge
Die vom Angeklagten nicht näher ausgeführte, allgemein erhobene Sachrüge ist unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Bode