Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1992, Az.: XI ZR 196/91
Voraussetzungen der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Möglichkeit der Vereinbarung höherer Überziehungszinsen in den AGB; Vorweggenommene Einigung über die Vergütung für eine in der Folgezeit möglicherweise erfolgende Kreditgewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1992
- Aktenzeichen
- XI ZR 196/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 11.07.1991
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 608 BGB
- § 8 AGBG
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 118, 126 - 132
- BB 1992, 1086-1088 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1992, 1403-1405 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1993, 212-214 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1992, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 424 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 1751-1753 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1992, 278 (amtl. Leitsatz)
- WM 1992, 940-942 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1992, 221
- ZIP 1992, A50 (Kurzinformation)
- ZIP 1992, 751-753 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
vertreten durch den Vorstand, Dr. Karl-Heinz Sch., Gerhard W. M. H. und Klaus S., M. straße 27, D.,
Prozessgegner
Stadtsparkasse w.
vertreten durch den Vorstand, Heinz E., Gerd S., Günther I. und Manfred W., I. 16, W.,
Amtlicher Leitsatz
Die AGB-Klausel eines Girovertrags, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, dem Kunden, wenn er ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag hinaus Kredit in Anspruch nimmt, höhere Überziehungszinsen zu berechnen, hält der Inhaltskontrolle stand.
In dem Rechtsstreit
hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Nobbe und Dr. van Gelder
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1991 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte, eine Stadtsparkasse, verwendet bei Abschluß von Giroverträgen mit Privatkunden die vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband herausgegebenen AGB, deren Nr. 10 unter der Überschrift "Kontoüberziehung" folgenden Wortlaut hat:
"Nimmt der Kunde Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag oder über den Fälligkeitstermin hinaus in Anspruch, so hat er statt etwa vereinbarter niedrigerer Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der Sparkasse für solche Überziehungen bestimmten, im Preisaushang bzw. Preisverzeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen."
Dagegen richtet sich die Unterlassungsklage aus § 13 AGBG. Das Landgericht hat ihr in vollem Umfang stattgegeben; sein Urteil ist in WM 1990, 1535 veröffentlicht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht (ZIP 1991, 919) das Verwendungsverbot auf die dritte Klauselalternative - also auf den Fall der Kreditinanspruchnahme "über den Fälligkeitstermin hinaus" - beschränkt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.
Gründe
Da nur die Klägerin das Berufungsurteil angefochten hat, ist in der Revisioninstanz lediglich über die beiden ersten Alternativen der beanstandeten AGB-Klausel zu entscheiden. Das Verwendungsverbot für die dritte Alternative ist nicht mehr im Streit.
Die Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. In der - auf die beiden ersten Alternativen beschränkten - Fassung
"Nimmt der Kunde Kredit ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über den vereinbarten Betrag hinaus in Anspruch, so hat er statt etwa vereinbarter niedrigerer Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der Sparkasse für solche Überziehungen bestimmten, im Preisaushang bzw. Preisverzeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen"
hält Nr. 10 AGB-Sparkassen der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG stand.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Kontrollfähigkeit der Klausel gemäß § 8 AGBG bejaht. Die dagegen von der Beklagten in der Revisionsinstanz erneut erhobenen Bedenken (ebenso Steiner WM 1992, 425, 429 [OLG Hamm 25.09.1991 - 11 U 52/91]/430) greifen nicht durch.
Zwar regelt die Klausel das vom Kunden für eine Vertragsleistung der Sparkasse zu zahlende Entgelt. Nicht alle Preisabreden sind jedoch der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG entzogen. Zum gegenteiligen Ergebnis ist der BGH vielmehr bei einer Kreditvertragsklausel gekommen, die für den Fall einer späteren Stundungsvereinbarung eine vorweggenommene Einigung über Voraussetzungen und Höhe der während der Stundungszeit zu zahlenden Zinsen enthielt (BGHZ 95, 362, 370[BGH 19.09.1985 - III ZR 213/83]/371).
Die dort angeführten Gründe rechtfertigen die Inhaltskontrolle auch im vorliegenden Fall:
Bei Abschluß des Girovertrags wird durch die streitige AGB-Klausel bereits geregelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Kunde eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat, falls es später durch eine von der Sparkasse geduldete Kontoüberziehung zu einer stillschweigenden Kreditvereinbarung der Parteien kommt.
Der Schutzzweck des AGB-Gesetzes fordert die Inhaltskontrolle einer solchen Klausel:
Wird in den AGB des vorangegangenen Girovertrags die vorweggenommene Einigung über die Vergütung für eine in der Folgezeit möglicherweise erfolgende Kreditgewährung versteckt, so liegt es nahe, daß der Kunde, wenn er später ohne ausdrückliche Vereinbarung sein Konto überzieht, dabei übersieht, welche Zinsbelastungen ihm daraus erwachsen; eine solche AGB-Klausel birgt für ihn gerade diejenigen Gefahren, die das AGB-Gesetz abwenden will (BGHZ 95 aaO; 106, 42, 46). Falls die Inhaltskontrolle zur Unwirksamkeit der Klausel führt, entsteht dadurch auch nicht - wie bei den kontrollfreien Preisabreden - eine unausfüllbare Regelungslücke. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen würden dann vielmehr für eine stillschweigende Kreditgewährung auch die für ausdrückliche Kreditvereinbarungen vorgesehenen Vergütungen, zumindest aber Zinsen nach § 354 Abs. 2 HGB zu zahlen sein.
2.
Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die in den noch streitigen Klauselalternativen genannten "Zinsen, Gebühren und Provisionen" als Schadens- bzw. Aufwendungspauschalen oder als Vertragsstrafe anzusehen und deshalb als Kontrollmaßstab die Spezialvorschriften der §§ 10 Nr. 7, 11 Nr. 5 oder 6 AGBG heranzuziehen. Diese Normen regeln Ansprüche aus gestörten Vertragsverhältnissen (H. Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen AGBG 6. Aufl. § 10 Nr. 7 Rdn. 5). Darum geht es in Nr. 10 AGB-Sparkassen - jedenfalls in seinen beiden ersten Alternativen - jedoch nicht. Dort ist vielmehr vorgesehen, daß Geldleistungen, die von der Sparkasse auf Veranlassung des Kunden ohne ausdrückliche Vereinbarung oder über einen ausdrücklich vereinbarten Überziehungskreditbetrag hinaus erbracht werden, als stillschweigend vereinbarte Kreditgewährungen der Bank gelten (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8, 10 zu III 2 d Abs. 2), für die der Kunde als Gegenleistung die von der Bank hierfür - gemäß Nr. 9 AGB-Sparkassen - bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen zu zahlen hat.
3.
Maßstab der Inhaltskontrolle kann danach nur die Generalklausel des § 9 AGBG sein.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint. Seine Auffassung wird auch sonst in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und dem Schrifttum überwiegend vertreten (OLG Hamm WM 1991, 182 m.zust.Anm. Christoffel WuB I E 1.-3.91; OLG Schleswig WM 1991, 1074; OLG Köln VersR 1992, 324[OLG Köln 08.08.1991 - 13 W 43/91]; LG Traunstein WM 1991, 850 [LG Traunstein 31.01.1991 - 1 O 4723/90]; LG Aachen WM 1991, 189 [LG Aachen 20.12.1990 - 2 O 114/90]; Eckert ZBB 1991, 101 m.w.Nachw. in Fn. 1; Steiner WM 1992, 425 [OLG Hamm 25.09.1991 - 11 U 52/91]; Vortmann VerbrKrG § 5 Rdn. 2; Münstermann/Hannes VerbrKrG § 5 Rdn. 276).
Teilweise hat aber auch die von Kilimann NJW 1990, 1154 begründete Gegenmeinung, der das Landgericht gefolgt war, Zustimmung gefunden (Seibert Handbuch zum VerbrKrG § 5 Rdn. 9; Palandt/Heinrichs 51. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 62).
Der erkennende Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts.
a)
Materiell liegt darin, daß der Girovertragskunde für einen Kredit, der von ihm durch Kontoüberziehung ohne vorherige Abrede in Anspruch genommen und von der Sparkasse durch Duldung konkludent gewährt wird, ein höheres Entgelt zahlen soll als für ein ausdrücklich vereinbartes Darlehen, keine Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung des Kunden.
Eine solche Kreditgewährung stellt eine zusätzliche Leistung der Sparkasse dar, auf die der Kunde aufgrund der vorher getroffenen Vereinbarungen keinen Anspruch hat und die er selbst dann, wenn es sich nur um eine Krediterweiterung handelt, nicht zum gleichen Preis wie den bereits bewilligten Kredit erwarten oder gar verlangen kann.
Die Berechnung einer zusätzlichen Überziehungsprovision für Kredite, die vom Kreditnehmer ohne ausdrückliche Vereinbarung in Anspruch genommen werden, war bereits in § 6 der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl. I, 33; für die Zeit vorher vgl. Steiner a.a.O. S. 426 Fn. 6) vorgesehen. Nach Aufhebung dieser amtlichen Zinsregelung durch die Verordnung vom 21. März 1967 (BGBl. I, 352) blieb die Preisdifferenzierung zwischen (ausdrücklich vereinbarten) Dispositionskrediten und (stillschweigend gewährten) Überziehungskrediten banküblich. Das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz unterscheidet in § 5 zwischen vom Kreditinstitut eingeräumten (Abs. 1) und geduldeten (Abs. 2) Kontoüberziehungen, ohne zur Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Preisgestaltung für die beiden Formen des Überziehungskredits Stellung zu nehmen.
Danach bestehen aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich keine Bedenken gegen die Vereinbarung eines höheren Entgelts für nicht ausdrücklich, sondern nur durch Duldung konkludent vereinbarte Überziehungskredite. Wenn diese Vereinbarung bereits in den AGB eines früher geschlossenen Girovertrags vorweggenommen wird, könnte darin allenfalls dann eine treuwidrige Benachteiligung des Kunden gesehen werden, wenn die Preisdifferenzierung jedes sachlichen Grundes entbehrte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß geduldete Kontoüberziehungen gegenüber vorher ausdrücklich vereinbarten Krediten regelmäßig einen größeren Arbeitsaufwand und ein erhöhtes Risiko mit sich bringen und daß sie das Kreditinstitut auch zur Inanspruchnahme teurerer Refinanzierungsmittel zwingen können. Diese typischen Unterschiede rechtfertigen die generelle Festlegung eines höheren Entgelts, auch wenn die einzelnen Unterschiedselemente nicht bei jeder geduldeten Kontoüberziehung in gleichem Umfang vorliegen mögen.
Der Unterschied zwischen ausdrücklich vereinbarten und nur geduldeten Krediten wird - entgegen der Auffassung der Revision - auch durch die Existenz "interner", den "offiziell" vereinbarten Kreditrahmen übersteigender Kreditlinien nicht aufgehoben. Ein Kreditinstitut, das in seinen AGB zwischen den beiden Kreditformen unterscheidet und dafür unterschiedliche Gegenleistungen vorsieht, ist nicht gehindert, für seinen internen Gebrauch bereits im voraus festzulegen, bis zu welchem Betrag bei einem Kunden die teureren Kontoüberziehungen ohne vorherige Vereinbarung geduldet werden sollen. Der Unterschied der beiden Kreditformen bleibt trotzdem bestehen; die Entgeltdifferenz in den AGB behält ihre sachliche Berechtigung.
b)
Eine materiell unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers kann jedoch, auch wenn ein teureres Entgelt für geduldete Kreditüberziehungen nicht grundsätzlich zu beanstanden ist, in der Höhe dieses Entgelts liegen. Die streitige AGB-Klausel legt diese Höhe nicht selbst fest, sondern verweist hierfür auf "die von der Sparkasse für solche Überziehungen bestimmten, im Preisaushang bzw. Preisverzeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen, Gebühren und Provisionen". Auch insoweit hält die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
Das Berufungsgericht ist mit Recht von den Grundsätzen ausgegangen, die der BGH in der Entscheidung BGHZ 97, 212 f[BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84]ür Zinsbestimmungs- und -anpassungsklauseln entwickelt hat. Danach können solche AGB-Klauseln, auch wenn sie die Voraussetzungen und Grenzen für die vorbehaltene Bestimmung der Zinsen nicht ausdrücklich umschreiben, Billigung finden, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund liegt in dem unabweisbaren Bedürfnis der Kreditinstitute, ihre Zinskonditionen den wechselnden und bei Vertragsabschluß meist nicht überschaubaren künftigen Finanzierungsmarktverhältnissen anzupassen. Zur Wahrung der Interessen des Kunden sind solche Klauseln grundsätzlich dahin auszulegen, daß sie das Kreditinstitut nicht nur zu Zinserhöhungen berechtigen, sondern auch zur Berücksichtigung der Marktverhältnisse zugunsten des Kunden verpflichten. Dem Kunden verbleibt außerdem das Recht, die Zinsbestimmung im Einzelfall gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfen zu lassen.
Diese Grundsätze sind auch auf die vorliegende AGB-Klausel anzuwenden. Gerade bei einer vorweggenommenen Entgeltabrede für künftige Überziehungskredite würde die Forderung, es müsse langfristig ein von vornherein bestimmter Überziehungszinssatz festgelegt werden, weder den Interessen des Kreditinstituts noch denen des Kunden dienen. Durch eine der Entscheidung BGHZ 97, 212, 217[BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84] entsprechende Klauselauslegung erhält das Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten einen Inhalt, der den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
c)
Die streitige Klausel verstößt schließlich auch nicht gegen das - in der neueren BGH-Rechtsprechung aus § 9 Abs. 1 AGBG entwickelte - Transparenzgebot (BGHZ 106, 42, 49[BGH 24.11.1988 - III ZR 188/87]; 112, 115, 116). Die Klauselformulierung verschleiert die kundenbelastenden Folgen eines ohne ausdrückliche Abrede in Anspruch genommenen Überziehungskredits nicht, sondern bringt - auch für den durchschnittlichen Privatkunden - unmißverständlich zum Ausdruck, daß ein solcher Kredit teurer ist als ein ausdrücklich vereinbarter und daß die Höhe der dem Kunden dadurch entstehenden Kosten jeweils von der Sparkasse bestimmt und im Preisaushang bzw. Preisverzeichnis ausgewiesen wird. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, wenn der Durchschnittskunde die getroffene Regelung nur rechtlich nicht richtig einordnen kann oder Schwierigkeiten mit der Berechnung im Einzelfall hat. Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch nicht Aufgabe des Transparenzgebots, den Kunden vor Nachteilen zu schützen, die ihm dadurch entstehen könnten, daß er die AGB gar nicht liest oder das Wort "ausdrücklich" in der streitigen Klausel übersieht und sich deswegen nicht rechtzeitig um eine die Kontoüberziehung abdeckende ausdrückliche Kredivereinbarung mit der Sparkasse bemüht.
Dr. Halstenberg,
Dr. Siol,
Nobbe,
Dr. van Gelder