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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1992, Az.: 2 StR 119/92

Erfordernis der Begründung einer Revision; Ausnahme vom Grundsatz der Erfordernis einer Revisionsbegründung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung von Verfahrensrügen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1992
Aktenzeichen
2 StR 119/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 18186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessführer

Zeynel G. aus Se., geboren am ... 1968 in I. (T.)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 8. April 1992
gemäß §§44, 45 StPO
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihm zur Ausführung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

Gründe

1

Die Revision ist rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat daher keine Frist versäumt. Es wurde lediglich unterlassen, die Verfahrensrügen innerhalb der Frist zur Begründung der Revision in einer den Erfordernissen des §344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form zu begründen. Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. BGHR StPO §44 Verfahrensrüge 4 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung Akteneinsicht nicht gewährt wurde und eine Verfahrensrüge nachgeschoben werden soll, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden kann (BGHR a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch nicht gegeben:

2

Nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27. November 1991 hat der Verteidiger mit Schreiben vom 10. Dezember 1991 beantragt, ihm eine vollständige Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls zuzustellen, da ihm bisher nur die Vorderseiten der Niederschrift übersandt worden seien. Weiteres hat der Verteidiger nicht unternommen, um noch während des Laufes der Frist zur Begründung der Revision Einsicht in das Verhandlungsprotokoll zu erhalten.

3

Am 10. März 1992 hat der Generalbundesanwalt Verwerfung der Revision gemäß §349 Abs. 2 StPO beantragt. Nach Zustellung der Antragsschrift begehrt der Verteidiger mit Schreiben vom 25. März 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung von Verfahrensrügen, weil die Strafkammer ihm nach dem 10. Dezember 1991 weder Akteneinsicht gewährt noch eine vollständige Niederschrift des Verhandlungsprotokolls übersandt habe.

4

Unter diesen Umständen kommt eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht in Betracht. Dem Verteidiger war zuzumuten, im Hinblick auf die drohende Fristversäumnis innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Revision alsbald an die Erledigung seines Ersuchens vom 10. Dezember 1991 zu erinnern (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492).

5

Es braucht daher nicht aufgeklärt zu werden, aus welchen Gründen der Vorsitzende der Strafkammer am 22. Dezember 1991 auf dem Schreiben vom 10. Dezember 1991 vermerkt hat: "telef. erledigt."

Maier
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