Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1992, Az.: 1 StR 594/91
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen; Beischlaf unter Verwandten; Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat; Aufgabe des Gesamtvorsatzes; Verjährung der Strafverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 594/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16622
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 26.02.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Rosario C. aus P., geboren am ... 1947 in C. (Italien),
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. März 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Daß das Landgericht die von 1979 bis September 1990 sich hinziehenden sexuellen Verfehlungen des Angeklagten gegenüber seiner am 29. März 1972 geborenen Tochter Carmen als eine fortgesetzte Handlung ansah, hält sich nach Auffassung des Senats in den wesentlichen Punkten im Rahmen der für dieses Rechtsinstitut geltenden Grundsätze. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte, seit 1968 mit seiner Familie in Deutschland lebender italienischer Staatsangehöriger, im Frühjahr 1985 mit seiner Tochter 14 Tage lang urlaubshalber in Sizilien weilte und von August 1987 bis Juli 1989 mit der ganzen Familie in Sizilien lebte, bevor er nach Deutschland zurückkehrte; denn der enge räumliche Zusammenhang, den die Rechtsprechung als Voraussetzung der fortgesetzten Tat fordert, kann bei sexuellem Mißbrauch der vorliegenden Art auch dann gegeben sein, wenn die sexuellen Handlungen in den jeweils von der Familie bewohnten Räumlichkeiten ausgeführt werden, mögen diese auch - etwa wegen Familienumzugs - gewechselt haben, oder wenn das Geschehen im Rahmen eines familiären Urlaubs liegt.
Zu beanstanden ist zwar, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte möglicherweise seinen Gesamtvorsatz aufgab (und dann wieder neu faßte), als seine Tochter Anfang 1985 ihre Einweisung in ein Heim erreichte, von dem aus sie sechs Wochen später nach Hause zurückkehrte. Doch führt das nicht zur Aufhebung, weil es nur die Verjährung der Strafverfolgung gemäß §§ 173, 174 StGB für die Zeit vor Anfang 1985 zur Folge hätte; "die bloße Zeitdauer" der Verletzung dieser Bestimmungen, die im Gesamtgeschehen nur eine geringe Rolle spielen, hat das Landgericht aber bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet.
Daß im übrigen im Rahmen der fortgesetzten Tat auch Gesetzesverletzungen abgeurteilt werden, deren Verfolgung - betrachtete man diese Taten für sich allein - verjährt wären, entspricht der herrschenden Rechtsprechung und bewegt sich "auf den Bahnen herkömmlichen Verständnisses" (BVerfG NStZ 1991, 383). Entsprechendes gilt für die im Ausland verübten Taten des Angeklagten: Eine fortgesetzte Handlung, die teils im Ausland, teils im Inland begangen wurde, ist insgesamt als Inlandstat anzusehen (vgl. RGSt 50, 425; Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 9 Rdn. 13 m.w.Nachw.).
Die Einzelausführungen der Revision befassen sich mit der Beweiswürdigung und zeigen keinen Rechtsfehler auf.
Maul
Foth
Brüning
Wahl