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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1992, Az.: XII ZR 62/90

Ausgleichspflicht; Ehegatte; Grobe Unbilligkeit; Leistungsverweigerungsrecht; Wirtschaftliches Fehlverhalten; Schuldhaftes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
XII ZR 62/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1992, 787

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Ehegatte, der ausgleichspflichtig ist, hat nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund grober Unbilligkeit, wenn der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden auf unterträgliche Weise widerspricht.

2. Ist das Fehlverhalten des Berechtigten ausschließlich wirtschaftlicher Natur, so ist eine grobe Unbilligkeit nur bei schuldhaftem Verhalten des Ausgleichsberechtigten zu bejahen.