Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1992, Az.: XII ZR 62/90
Ausgleichspflicht; Ehegatte; Grobe Unbilligkeit; Leistungsverweigerungsrecht; Wirtschaftliches Fehlverhalten; Schuldhaftes Verhalten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 62/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1992, 787
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Ehegatte, der ausgleichspflichtig ist, hat nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund grober Unbilligkeit, wenn der gesetzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden auf unterträgliche Weise widerspricht.
2. Ist das Fehlverhalten des Berechtigten ausschließlich wirtschaftlicher Natur, so ist eine grobe Unbilligkeit nur bei schuldhaftem Verhalten des Ausgleichsberechtigten zu bejahen.