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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.1992, Az.: 3 StR 40/92

Bestimmung des Schuldumfangs durch Ermittlung der Menge und Qualität des Betäubungsmittels als Grundlage zur Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1992
Aktenzeichen
3 StR 40/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 09.10.1991

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessgegner

Bettina Ursula B. aus K., geboren am ... 1965 in H.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 18. März 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Ersichtlich legt das Landgericht der Angeklagten zur Last, daß sie von Sommer 1986 bis April 1990 zunächst bis 1989 in nicht näher bestimmter geringfügiger Menge und dann im Jahre 1989 sich bis zum "durchschnittlichen und regelmäßigen" Konsum steigernd (dabei in einem Einzelakt 10 g) Kokain unerlaubt erworben hat. Ferner hat sie nach den Feststellungen 1989 mit insgesamt 42 g Kokain unerlaubt Handel getrieben und 1990 zum unerlaubten Handeltreiben 90 g Kokain unerlaubt eingeführt. Durch die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Annahme nur einer Tat ist die Angeklagte nicht beschwert. Das Urteil hat aber keinen Bestand, weil unklar bleibt, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrundegelegt hat.

2

Bei dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist es zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge", durch das allein diese Vorschrift sich von der wesentlich milderen Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterscheidet, erforderlich, die nicht geringe Menge durch Angabe des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Satzes im Zweifel für den Angeklagten, festzustellen (vgl. u.a. BGHSt 33, 8, 15). Bei der Strafzumessungsregel gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann beim unerlaubten Handeltreiben ausnahmsweise auf eine solche Angabe verzichtet werden, wenn Menge und Qualität des Betäubungsmittels feststehen (BGH NStZ 1990, 395). Unerläßlich ist es aber, wie bezüglich des mehrere Jahre dauernden unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht geschehen, zur Bestimmung des Schuldumfangs jedenfalls Menge und Qualität des Betäubungsmittels zu ermitteln, damit überhaupt eine Grundlage zur Strafzumessung besteht (vgl. BGH MDR 91, 1073;  90, 169).

Zschockelt
Kutzer
Blauth
Miebach
Winkler