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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1992, Az.: VI ZR 226/91

Vergleich von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand ; Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich seines Restwerts; Ersatz der fiktiven Reparaturkosten ; Instandsetzung durch Eigenreparatur; Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1992
Aktenzeichen
VI ZR 226/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 15072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 31.05.1991
LG Bonn - 16.11.1990

Fundstellen

  • BB 1992, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • BGHWarn 1992, 185-188
  • DAR 1992, 259-261 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1993, 202-203 (Kurzinformation)
  • DB 1992, 1676 (Kurzinformation)
  • JZ 1992, 805-806 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1992, 528 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 279 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1618-1620 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1332-1334 (Urteilsbesprechung von Karl Peter Freundorfer)
  • VersR 1992, 710-711 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Karlheinz B., W. straße ..., B.

Prozessgegner

H. kraftfahrender Beamter Deutschlands, VVaG,
vertreten durch ihren Vorstand, Ba. platz, C.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht übersteigen.

  2. b)

    Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im einzelnen belegen zu müssen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Geschädigte soll infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher.

  2. 2.

    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, den für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Geldbetrag anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen.

  3. 3.

    Dies gilt auch dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, aber noch innerhalb des Toleranzbereichs von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen. Begründet ist dies ist in der Höhe der zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten und darin, daß der Geschädigte durch die Vornahme der Reparatur das (Integritäts-)Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. v. Gerlach
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über einen Betrag von 10,00 DM (restliche Unkostenpauschale) nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1990 hinaus die Klageabweisung bestätigt worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. November 1990 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.725,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1990 zu zahlen.

Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die vom Kläger weiter begehrten 290,00 DM (Nutzungsausfall) nebst Zinsen sowie über die Kosten des Rechtsstreits wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1989, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang aufzukommen hat.

2

Der vom Kläger eingeschaltete Sachverständige R. ermittelte die Kosten für die Reparatur des bei dem Unfall beschädigten VW Scirocco 1,8 GTX des Klägers auf 16.359,71 DM, den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 15.000,00 DM und den Restwert auf 3.000,00 DM. Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugmechaniker, reparierte den Unfallwagen in eigener Regie in der Werkstatt seines Arbeitgebers. Für die Reparatur verwendete er Ersatzteile, die er mit Rabatt über seinen Arbeitgeber bezog. Die Beklagte zahlte dem Kläger auf den Schaden vorprozessual 12.911,00 DM, wobei sie von einem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 15.000,00 DM ausging, hiervon einen von ihr behaupteten Restwert von 4.000,00 DM abzog und neben anderen Schadensposten als Nutzungsausfall für 12 Kalendertage (12 × 58 =) 696,00 DM ansetzte.

3

Der Kläger hat zum Ausgleich seines Schadens die vom Sachverständigen R. errechneten Reparaturkosten von 16.359,71 DM, Nutzungsausfall für 31 Tage von (31 × 58 =) 1.798,00 DM, Sachverständigengebühren von 855,00 DM und eine Unkostenpauschale von 40,00 DM verlangt. Er hat von der Summe dieser Beträge (19.052,71 DM) die Zahlung der Beklagten (12.911,00 DM) abgezogen und die Differenz von 6.141,71 DM eingeklagt. Das Landgericht hat ihm hiervon 1.000,00 DM und das Oberlandesgericht, vor dem er Nutzungsausfall nur noch für 29 Tage verlangt und deshalb insgesamt lediglich 6.025,71 DM begehrt hat, eine Summe von 1.696,00 DM nebst Zinsen zugesprochen.

4

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz abgewiesenen Teil seines Zahlungsbegehrens weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht meint, der Kläger könne seinen Schaden nicht auf der Basis von Reparaturkosten, sondern allein auf der Grundlage von Wiederbeschaffungskosten abrechnen. Denn er habe von mehreren Mitteln zur Schadensbeseitigung das am wenigsten aufwendige zu wählen. Die vom Sachverständigen R. ermittelten Reparaturkosten von 16.359,71 DM stellten aber selbst dann, wenn man wegen des schutzwürdigen (Integritäts-)Interesses des Geschädigten an dem Erhalt seines ihm vertrauten Fahrzeugs dessen Instandsetzung bis zu einer Wirtschaftlichkeitsgrenze von 130 % der aus der Differenz von Wiederbeschaffungs- und Restwert (hier: 12.000,00 DM) zu errechnenden Wiederbeschaffungskosten zulasse, einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, den der Geschädigte nicht zu ersetzen brauche. Die Unwirtschaftlichkeit sei hier schon ohne Berücksichtigung des auf der Reparaturkostenseite noch zusätzlich ins Gewicht fallenden Minderwerts des Fahrzeugs gegeben, den die Beklagte auf mindestens 800,00 DM geschätzt habe.

6

Unbeschadet dieser Überschreitung der Wirtschaftlichkeitsgrenze könne der Kläger den geltend gemachten Reparaturaufwand von der Beklagten auch deshalb nicht verlangen, weil er die ihm tatsächlich entstandenen Kosten nicht spezifiziert dargetan und belegt habe. Die vorgelegten Ersatzteil- und Materialrechnungen reichten dazu nicht aus, und zwar auch nicht für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Allerdings sei dem Kläger über den ihm vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.000,00 DM hinaus eine weitere Nutzungsausfallentschädigung von 696,00 DM zuzusprechen. Denn er könne nicht nur für die vom Sachverständigen R. ermittelte Wiederbeschaffungszeit von 12 Tagen, sondern auch für die weiteren 12 Tage zwischen dem Unfall und dem Eingang des Sachverständigengutachtens am 5. Juni 1989 eine Entschädigung verlangen.

7

II.

Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs dem Geschädigten zumeist zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen, nämlich die Reparatur des Unfallwagens und die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Geschädigte von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten grundsätzlich diejenige zu wählen hat, die den geringeren Aufwand verursacht; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im allgemeinen im Sinne von § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich. Rechtlich bedenkenfrei billigt das Berufungsgericht dem Geschädigten in Anbetracht seines schutzwürdigen Interesses an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs schließlich auch zu, das Fahrzeug mit einem Aufwand instandsetzen zu lassen, der sich bis zu einer auf 130 % der Wiederbeschaffungskosten zu bemessenden "Opfergrenze" belaufen könne, da die Reparatur seinem Integritätsinteresse regelmäßig besser gerecht werde als die Ersatzbeschaffung. Dies alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Urteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 und 67/91 - VersR 1992, 61 ff und 64 f = NZV 1992, 66 ff und 68 ff mit Anmerkung Lipp; demnächst in BGHZ).

9

2.

Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch in der Ansicht, bei dem zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit gebotenen Vergleich von Instandsetzungs- und Wiederbeschaffungsaufwand sei auch bei tatsächlich durchgeführter Reparatur wie im Streitfall den Instandsetzungskosten und dem etwa verbliebenen technischen oder merkantilen Minderwert auf der einen Seite der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich seines Restwerts auf der anderen Seite gegenüberzustellen. Soweit das Berufungsgericht sich hierzu auf das Senatsurteil vom 5. März 1985 (VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593 f = NJW 1985, 2469 f) beruft, beachtet es nicht genügend, daß in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Fall der Geschädigte sein Fahrzeug nicht hatte reparieren lassen, so daß es dort allein um die Höhe der zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten ging. Bei derartiger Sachlage ist in der Tat, wie der Senat in seinem Urteil vom 15. Oktober 1991 (VI ZR 314/90 = aaO) erneut betont hat, der Kostenvergleich genau anzustellen, d.h. den Instandsetzungskosten die Kosten der Ersatzbeschaffung, ermittelt nach dem Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Restwerts, gegenüberzustellen. Anders liegen die Dinge jedoch bei tatsächlicher Reparatur, wie sie hier vorgenommen worden ist. Für eine solche Fallgestaltung hat der Senat in seinen - freilich erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen - Urteilen vom 15. Oktober 1991 (aaO) ausgesprochen, daß aus den dort näher dargelegten Gründen angesichts des Massenphänomens der Kraftfahrzeugunfälle im Interesse einer möglichst einfachen und praktikablen Handhabung der Schadensabwicklung bei der Vergleichsberechnung, in der das konkrete Instandsetzungsinteresse ohnehin nicht betragsmäßig exakt, sondern durch eine gegriffene Größe bewertet wird, im Regelfall davon abgesehen werden kann, den Wiederbeschaffungswert um den Restwert zu kürzen. Nach diesen Grundsätzen ist mangels abweichender Besonderheiten auch hier zu verfahren. Das führt zu dem Ergebnis, daß der Kläger seinen beschädigten Pkw mit einem Kostenaufwand bis zu 130 % von 15.000,00 DM, also bis zu einer Höchstgrenze von 19.500,00 DM, instandsetzen lassen durfte. Diese "Opfergrenze" hat er mit den geltend gemachten Reparaturkosten von 16.359,71 DM auch unter Einschluß des nach den Angaben der Beklagten verbliebenen Minderwerts des Fahrzeugs von rund 800,00 DM nicht erreicht.

10

3.

Rechtliche Bedenken bestehen ebenfalls gegen die weitere Begründung des Berufungsgerichts, der Kläger könne die geltend gemachten Instandsetzungskosten auch deshalb nicht verlangen, weil er einen über die Zahlung der Beklagten hinausgehenden Reparaturaufwand nicht hinreichend dargetan habe. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Geschädigter, der sein Fahrzeug selbst repariere und dafür Kosten geltend mache, die den Aufwand für eine Ersatzbeschaffung überstiegen, könne diese Kosten dem Schädiger nur dann in Rechnung stellen, wenn sie tatsächlich entstanden seien. Mit dieser Ansicht verkennt das Berufungsgericht den Normzweck des § 249 Satz 2 BGB.

11

a)

Richtschnur für den vom Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB zu leistenden Ersatz sind nicht die vom Geschädigten tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag. Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung (s. dazu die Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 = aaO) nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056, 1057 = NZV 1989, 465, 466 mit Anm. Hofmann). Deshalb kann auch ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (vgl. BGHZ 54, 82, 86 f;  61, 56, 58;  Senatsurteil vom 20. Juni 1989 = aaO). Denn es ist dem Geschädigten, der - wie hier der Kläger - vermöge seiner persönlichen Kenntnisse und besonderen Fähigkeiten das Unfallfahrzeug unter Aufopferung von Freizeit selbst wieder instandsetzt, nicht zuzumuten, seine besonderen Anstrengungen zur Schadensbehebung dem Schädiger zugute kommen zu lassen. Dem steht auch nicht die vom Berufungsgericht genannte Erwägung entgegen, daß der Geschädigte an dem Unfall nicht "verdienen" solle. Dieser vom Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. Juni 1989 = aaO) ausgesprochene und im Urteil vom 21. Januar 1992 (VI ZR 142/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) erneut betonte schadensrechtliche Grundsatz besagt lediglich, daß der Geschädigte infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher. Er hat jedoch keine Bedeutung für die hier zu beantwortende Frage, in welchem Umfang der Schädiger an überpflichtigen Leistungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung teilhaben soll.

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b)

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich auch frei, den für die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Geldbetrag anhand eines Sachverständigengutachtens zu bemessen, wie es hier der Kläger auf der Grundlage der vom Sachverständigen R. ermittelten Reparaturkosten von 16.359,71 DM getan hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. Juni 1989 = aaO).

13

c)

Die vorstehenden Grundsätze gelten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn die erforderlichen Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, aber noch innerhalb des Toleranzbereichs von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen. Denn daß der Schädiger dem Geschädigten bis zu dieser Grenze Ersatz zu leisten hat, hat seinen Grund, wie bereits gesagt, nicht in einem vom Geschädigten in dieser Höhe tatsächlich erbrachten Aufwand, sondern in der entsprechenden Höhe der zur Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten und darin, daß der Geschädigte durch die Vornahme der Reparatur das (Integritäts-)Interesse an dem Erhalt seines Fahrzeugs nachgewiesen hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 = aaO). So liegen die Dinge auch im Streitfall. Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für den Umfang der Ersatzpflicht der Beklagten nicht darauf an, ob und inwieweit der Kläger die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten tatsächlich aufgewendet und belegt hat.

14

4.

Außer dem vom Sachverständigen genannten Reparaturaufwand von 16.359,71 DM hat die Beklagte dem Kläger die (unstreitigen) Sachverständigenkosten von 855,00 DM und die ihm vom Berufungsgericht ebenfalls bereits zugebilligte Unkostenpauschale von 30,00 DM zu ersetzen. Daß bezüglich des vom Kläger als solche Pauschale verlangten Betrages von 40,00 DM in Höhe von 10,00 DM die Klageabweisung vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, greift die Revision nicht an. Insoweit muß es daher bei der Entscheidung des Berufungsgerichts verbleiben.

15

5.

Ob der Kläger über den ihm vom Berufungsgericht für 24 Tage zugesprochene Nutzungsausfall von (24 × 58 =) 1.392,00 DM hinaus wegen der von ihm behaupteten und unter Beweis gestellten Reparaturdauer von 19 Tagen und des daraus errechneten Nutzungsausfalls von insgesamt 29 Tagen eine weitere Entschädigung von (5 × 58 =) 290,00 DM zusteht, bedarf der weiteren Sachaufklärung durch das Berufungsgericht.

16

Dieser Anspruch des Klägers scheitert nicht schon daran, daß durch den wegen der Instandsetzung des Fahrzeugs gegenüber der Ersatzbeschaffung eingetretenen längeren Nutzungsausfall ein Mißverhältnis zwischen dem Aufwand für Reparatur und Wiederbeschaffung entstanden wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90 = aaO). Freilich kann der Kläger von der Beklagten eine Nutzungsausfallentschädigung nur für denjenigen Zeitraum verlangen, den die Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erfordert hätte.

17

III.

Da der Rechtsstreit in Höhe eines dem Kläger zuzuerkennenden Betrages von (16.359,71 + 855 + 1.392 + 30 - 12.911 =) 5.725,71 DM sowie in Bezug auf die (unbegründete) weitere Unkostenpauschale von 10,00 DM zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat insoweit gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst erkennen. Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den vom Kläger verlangten weiteren Nutzungsausfall von 290,00 DM und über die Kosten des (gesamten) Rechtsstreits ist die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. v. Gerlach