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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1992, Az.: 1 StR 105/92

Vorliegen schädlicher Neigungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1992
Aktenzeichen
1 StR 105/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11930
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg - 14.11.1991

Fundstelle

  • StV 1992, 431-432

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Prozessgegner

Hüseyin C. aus G., geboren am 1968 in A. (Türkei)

In der Strafsache
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
- zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. März 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. November 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg.

2

1.

Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.

3

Es kann zulässig sein, gemäß § 171 b GVG die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Verhandlung (mit Ausnahme der Urteilsverkündung) auszuschließen (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. § 171 b GVG Rdn. 5). Davon, daß dies beabsichtigt ist, ist auszugehen, wenn der Zeitraum des Ausschlusses in dem entsprechenden Beschluß nicht eingegrenzt ist (vgl. Mayr a.a.O. § 172 GVG Rdn. 2). Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Öffentlichkeit für diese Dauer hier vorlagen, ist der Überprüfung durch den Senat gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V.m. § 171 b Abs. 3 GVG entzogen. Die Entscheidung BGH StV 1990, 9 f. betrifft einen anderen Sachverhalt.

4

2.

Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.

5

3.

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

6

Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:

"Jugendstrafe ist wegen der schädlichen Neigungen ..., die deutlich in der Tat hervorgetreten sind, unbedingt erforderlich. Die bei dem Angeklagten vorhandenen Entwicklungsschäden sind von nachhaltiger Natur. Die Mängel in seinem Charakter lassen befürchten, daß er ohne die Einwirkung von Jugendstrafe erneut straffällig werden wird."

7

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie von den Urteilsfeststellungen nicht getragen werden.

8

a)

Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; BGH NStZ 1981, 250; BGH StV 1982, 335; w. Nachw. bei Brunner JGG 9. Aufl. § 17 Rdn. 11). Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 413; BGH GA 1986, 370; w. Nachw. bei Brunner a.a.O. Rdn. 11 a). Daß diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Er war zur Tatzeit nur mit einer Verwarnung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorgeahndet. Die übrigen, von der Jugendkammer bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht angestellten Erwägungen (z.B. "keine abgeschlossene Lebensplanung"; Scheidung und erneute Eheschließung "auf Wunsch der Eltern"; wiederholte Wechsel der Arbeitsstellen und des Wohnsitzes; "Unbekümmertheit, Imponiergehabe, Prahlerei") beziehen sich zum Teil auf erst nach der Tat eingetretene Umstände und können im übrigen zwar Reifeverzögerungen, aber keine Persönlichkeitsschäden belegen.

9

b)

Hinzu kommt, daß die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGH GA 1986, 370; w. Nachw. bei Brunner a.a.O. Rdn. 12). Dies hat die Jugendkammer zwar nicht verkannt, sie teilt aber tatsächliche Anknüpfungspunkte für ihre Besorgnis weiterer Straftaten des Angeklagten nicht mit. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen diese Besorgnis fernliegend erscheinen lassen: Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat am 5. Dezember 1987 begangen. Im Mai 1988 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe belegt. Seither ist er nicht mehr straffällig geworden. Er hat eine Familie gegründet und ist offenbar immer einer Berufstätigkeit nachgegangen.

10

Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schuldschwere gestützt hat, ist nicht auszuschließen, daß sich die bisher von den Feststellungen nicht getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262 [BGH 29.09.1961 - 4 StR 301/61]; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 2).

11

4.

Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird den Gesichtspunkt, daß die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte - von der 1988 verhängten Geldstrafe abgesehen - seither nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, nicht nur bei der Prüfung schädlicher Neigungen sondern auch im übrigen erkennbar in ihre Erwägungen einzubeziehen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.).

12

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, daß es jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, gegebenenfalls bei einer erneuten Verhängung von Jugendstrafe gemäß §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 105

13

Abs. 2 JGG mit der 1988 verhängten Geldstrafe eine Einheitsjugendstrafe zu bilden (vgl. BGH bei Böhm, NStZ 1985, 448).

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl