Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1992, Az.: 2 StR 559/91

Strafzumessung; Strafmilderungsgrund; Tatgeneigtheit; Aufklärungsobjekt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.03.1992
Aktenzeichen
2 StR 559/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11882
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1992, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Eine Strafzumessung kann durch die Tatsache, daß der Täter nicht von Anfang an tatgeneigt ist, sondern zur bloßen Aufklärung eingesetzt wurde und in eine Opferrolle gedrängt wurde, strafmildernd bedeutsam werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und sichergestelltes Heroin eingezogen. Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachrüge ist unbegründet.

2

1. Der Strafe liegen folgende Feststellungen zugrunde:

3

Der Angeklagte und die ihm von früher bekannte heroinabhängige Prostituierte T. K. trafen sich ab Mai 1989 monatlich einmal in Oslo. Die Bekannte war Informantin der norwegischen Polizei, was der Angeklagte nicht wußte. Im Rahmen ihrer Zusammenkünfte wies sie ihn auf die großen Gewinnspannen hin, die sich bei Einkauf von Heroin in Deutschland und dessen Verkauf in Norwegen ergäben. Beide unterhielten sich wiederholt in allgemeiner Form über die mit dem Heroinhandel verbundenen Verdienstmöglichkeiten. Dabei erklärte die Bekannte dem Angeklagten, sie habe zwar die Verbindungen für den Ein- und Verkauf, jedoch nicht das erforderliche Geld; sie fragte ihn nach seiner Bereitschaft zur Mitwirkung als Kurier oder Geldgeber. "Der Angeklagte ... lehnte derartige Ansinnen nicht grundsätzlich ab, sondern gab sich als interessierter Zuhörer." Im Verlauf einer spätestens im Frühjahr 1990 geführten Unterhaltung zeigte der Angeklagte eine Einfuhrmöglichkeit auf, die sich für ihn daraus ergab, daß er mit einer Fugendichtungsmaterial herstellenden deutschen Chemiefirma in Verbindung stand und ab August 1990 deren kaufmännische Leitung übernehmen sollte: Bei Einfügung von 100 g-Heroinportionen in das in 300 ml-Plastikkartuschen zur Versendung kommende Produkt hielt er wegen dessen Eigengeruch eine Entdeckung für nahezu ausgeschlossen. Im Juni oder Juli 1990 erklärte er sich "auf Drängen der K." bereit, "ein Heroingeschäft in der von (ihr) angeregten Größenordnung von etwa 2 Kilogramm durchzuführen. Zu diesem Zweck versprach er, das erforderliche Geld zur Verfügung zu stellen, während T. K. für Einkauf und Absatz des Rauschgifts sorgen sollte."

4

T. K. berichtete dies ihrem türkischen Bekannten S., dessen Vertrauen sie aufgrund früheren gemeinsamen Heroinerwerbs und -konsums genoß. S. hatte Verbindung zu einem in Deutschland lebenden Heroinlieferanten, er erklärte sich bereit, sie nach Deutschland zu begleiten und ihr den Ankauf von Heroin zu ermöglichen.

5

Über diesen Sachverhalt informierte T. K. die norwegische Polizei.

6

In Ausführung des Tatplans flog der Angeklagte am 10. Oktober 1990 von Oslo nach Frankfurt am Main, bestellte Flugscheine für K. und S. und holte am folgenden Tag beide am Flughafen ab. Er brachte K. in ein Hotel, in dem er den Mietpreis für ihr Zimmer bezahlte, und S. nach Hanau, den Wohnort des Lieferanten. Am 12. Oktober 1990 verschaffte sich der Angeklagte vom Konto der von ihm geleiteten Firma 60.000,-- DM für den Heroineinkauf und unterrichtete K. von der Verfügbarkeit dieses Betrages. Nachdem sie die Nachricht an S. weitergegeben hatte und aufgrund dessen mit dem Lieferanten eine Kaufvereinbarung zustandegekommen war, fuhr der Angeklagte nach Hanau. Er übergab K. das Geld, nahm sie und S., nachdem dieser für den genannten Betrag 464, 15 g Heroinzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 40 % erworben hatte, in seinen Pkw auf und legte die Tüte mit dem Rauschgift unter den Fahrersitz. Nach kurzer Fahrt erfolgte die Festnahme.

7

Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung unter anderem zugute gehalten, daß er "nicht der eigentliche Urheber der Idee über den Ankauf des Heroins gewesen ist, daß die Initiative vielmehr von der Zeugin K. ausging und er erst auf deren Drängen tätig wurde. Zugunsten des Angeklagten wurde ferner berücksichtigt, daß... es sich um ein Geschäft (handelte), das zumindest in seiner konkreten Ausführungsphase ab 10. 10. 1990 unter ständiger Kontrolle der Polizei abgelaufen ist, so daß ab diesem Zeitpunkt keine Gefahr einer illegalen Inverkehrbringung des Heroins bestand."

8

2. Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe das tatprovozierende Verhalten einer Vertrauensperson der Polizei gegenüber dem ursprünglich nicht tatgeneigten Angeklagten unzureichend berücksichtigt. Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

9

Die Feststellungen ergeben, daß T. K. den Angeklagten zu einer Zeit, als er noch nicht in Rauschgiftgeschäfte verwickelt war und auch nicht in einem derartigen Verdacht stand, für ihre Bemühungen, von anderen Personen in Deutschland Heroin zu erwerben, als Geldgeber oder Kurier nutzbar machen wollte. Sie war schon bei Aufnahme der ersten Gespräche Informantin der norwegischen Polizei. Damit ist nicht ausgeschlossen, sondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß sie schon in der Anfangsphase mit Wissen und im Interesse der Ermittlungsbehörde handelte. Auf dieser Grundlage ist den Urteilsgründen weiter zu entnehmen, daß auch für die Ermittlungsbehörden das eigentliche Ziel das Aufdecken der Bezugsquellen war. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Angeklagte in der ihm angesonnenen Rolle für sich allein, ohne Einbindung in anderweitige Ermittlungsbemühungen, zur Begehung einer Straftat hätte gebracht werden sollen. Das ändert allerdings nichts daran, daß nach dem zugunsten des Angeklagten anzunehmenden Sachverhalt auch die Polizeibehörden mit Hilfe der Informantin einen Tatunverdächtigen zu Ermittlungszwecken in eine Straftat verwickelt haben.

10

Dagegen trifft es nicht zu, daß der Angeklagte nur durch "intensive und hartnäckige Beeinflussung" sowie "ständiges Insistieren" zur Mitwirkung gebracht wurde (so die Revisionsbegründung). Vielmehr wurden die Möglichkeiten der Gewinnerzielung durch Heroinhandel zunächst nur in allgemeiner Form erörtert, und der Angeklagte beteiligte sich an diesen Gesprächen sofort und ohne gedrängt zu werden. Auf die konkrete Frage nach seiner Mitwirkungsbereitschaft gab er sich nicht nur als interessierter Zuhörer, sondern steuerte darüberhinaus eigene Vorschläge zur Möglichkeit der Verbringung größerer Heroinmengen von Deutschland nach Norwegen bei. Monate später erklärte er auf Drängen K. seine Bereitschaft, "Geld zur Verfügung zu stellen", und entfaltete in weiterem zeitlichen Abstand die oben beschriebene umfangreiche organisatorische Tätigkeit.

11

Das Landgericht hat Dauer und Intensität der auf den Angeklagten ausgeübten Einflußnahme mitgeteilt. Dasselbe gilt für die in der entscheidenden Phase der Vorbereitung und bei der Abwicklung des Geschäfts zwischen T. K. und der Polizei unterhaltenen Kontakte; insoweit ergeben die Urteilsausführungen, daß die zuständigen norwegischen und deutschen Behörden alle Aktivitäten der Informantin billigten und von ihr über alle entscheidenden Vorgänge unterrichtet wurden. Die Strafzumessungserwägungen lassen erkennen, daß die Strafkammer dabei diesen gesamten Sachverhalt im Blick hatte.

12

Dagegen kann ihnen nicht entnommen werden, daß sich das Gericht der Mitwirkung der Behörden bei der vorausgegangenen Einflußnahme der Informantin auf den Angeklagten bewußt war. Bei dieser Mitwirkung handelt es sich um einen schuldunabhängigen Umstand, der je nach Sachlage die Strafzumessung zusätzlich zu den anderen Milderungsgründen zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH NStZ 1986, 162; BGHR StGB 46 Abs. 1 V-Mann 3). Im vorliegenden Fall hatte er indessen objektiv geringes Gewicht. Der Angeklagte mußte nicht nachhaltig gedrängt oder überredet werden. Er entwickelte von sich aus Vorstellungen über mögliche illegale Transporte des Rauschgifts nach Norwegen und trug auch sonst keine Bedenken, an umfangreichen Vorbereitungen für die Tat mitzuwirken. Unter diesen Umständen wurde der Angeklagte nicht als bloßes Objekt für Ziele der Aufklärung eingesetzt und dadurch in eine Opferrolle gedrängt. Er war vielmehr zumindest tatgeneigt. Es ist daher auszuschließen, daß das Gericht im Rahmen der Gesamtbetrachtung aller Umstände der weitergehenden Mitwirkung der Behörden, wenn es sie erkannt hätte, strafmaßerhebliche Bedeutung zugemessen hätte.

13

Auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich.