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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1992, Az.: IX ZR 79/91

Anfechtung; Anfechtungsgegner; Abtretung; Erfüllung des Anspruchs; Rückgewähr zu Konkursmasse; Schadensersatzanspruch; Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1992
Aktenzeichen
IX ZR 79/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 157
  • DB 1992, 2085 (Kurzinformation)
  • LM H. 8 / 1992 § 37 KO Nr. 19
  • MDR 1992, 574 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1829-1830 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1992, 833-835 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anfechtungsgegner kann solche Zahlungen in Anrechnung bringen, die notwendig waren, um die Erfüllung des ihm anfechtbar abgetretenen Anspruchs zu bewirken, und die ohne die anfechtbare Handlung von der Masse hätten aufgebracht werden müssen.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns W. R. (nachfolgend: Gemeinschuldner). Er hat die beklagte Bank, die dem Gemeinschuldner verschiedene Kredite gewährt hatte, im Wege der Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO auf Rückgewähr eines aus der Abtretung eines Kaufpreisanspruchs erhaltenen Teilbetrages von 60.000 DM in Anspruch genommen.

2

Durch notariellen Vertrag vom 12. August 1988 verkaufte der Gemeinschuldner das mit einer Briefgrundschuld der Beklagten in Höhe von 1,1 Mio. DM belastete, 5.031 qm große Flurstück-Nr. 400 sowie das mit diesem eine zusammenhängende Fläche bildende, lastenfreie 296 qm große Flurstück Nr. 399/25, beide eingetragen im Grundbuch von M./I., an drei Gesellschaften, die dort ein größeres Bauvorhaben errichten wollten. Bezüglich des kleineren Grundstücks war der Gemeinschuldner nur als Vormerkungsberechtigter eingetragen, weil er den den Eigentümern geschuldeten Kaufpreis nicht vollständig erbracht hatte.

3

Der Gemeinschuldner erklärte im notariellen Vertrag die Abtretung der Ansprüche auf Zahlung des mit den Erwerberinnen vereinbarten Gesamtkaufpreises von 937.500 DM an die Beklagte. Mit dem zunächst fälligen Kaufpreisteil von 877.500 DM sollte die Grundschuld der Beklagten abgelöst werden, was auch geschah. Der Restbetrag von 60.000 DM war dagegen erst zahlbar, wenn die vom Verkäufer übernommenen zusätzlichen Anschlußgebühren und -beiträge fällig gestellt oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts abgesichert wurden oder der Gemeinschuldner eine Bestätigung der Gemeinde beibrachte, daß keine Forderungen mehr entstehen.

4

Am 6. September 1988 stellte der Gemeinschuldner Vergleichsantrag. Am 28. November 1988 wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger hat die Abtretung des Kaufpreisanspruchs für das unbelastete Grundstück als inkongruente Sicherung mit der Behauptung angefochten, der Gemeinschuldner sei zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen, und die Beklagte habe dessen Gläubigerbenachteiligungsabsicht gekannt. Nach Klageeinreichung hat die Beklagte im Einvernehmen mit dem Kläger eine Bürgschaft für eventuelle Gebührenforderungen der Gemeinde gestellt, an die bisherigen Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. 399/25 einen Restbetrag von 4.250 DM überwiesen und dadurch die Auszahlung der restlichen Rate von 60.000 DM bewirkt.

5

Die Anfechtungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Der Senat hat die Revision nur angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 47.843,04 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Klageabweisung.

7

I.

1. Das Berufungsgericht meint, auf das unbelastete Grundstück sei ein Kaufpreisanteil von 60.000 DM entfallen, wie das Landgericht entsprechend dem durch Sachverständigengutachten ermittelten Wert zutreffend angenommen habe. Die Zuordnung der ersten Kaufpreisrate von 877.500 DM zum Flurstück-Nr. 400 ergebe sich daraus, daß damals die zugunsten der Beklagten eingetragene Grundschuld habe abgelöst werden sollen. Der Antrag der Beklagten, den Notar dazu zu vernehmen, daß die zweite Rate von 60.000 DM in keinem Zusammenhang mit dem Grundstück Flurstück-Nr. 399/25 gestanden habe, stelle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

8

2. Diese Ausführungen rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Der Gemeinschuldner hat das Grundstück Flurstück-Nr. 399/25 zu einem Preis von lediglich 52.093,04 DM verkauft.

9

Die Vertragsparteien haben den Kaufpreis in einem Gesamtbetrag festgesetzt und nicht angegeben, welcher Anteil davon auf die einzelnen Parzellen entfällt. In einem solchen Falle richtet sich der Preis des Einzelgrundstücks nicht - wie die Vorderrichter offenbar meinen - nach dessen objektivem Wert, sondern nach dem zu ermittelnden Parteiwillen, weil es allein Sache der Vertragschließenden ist, ob und in welchem Umfang sie Preisdifferenzierungen zwischen Teilen des Gesamtobjekts vornehmen.

10

Dieser Wille steht nach dem Parteivorbringen fest. Der Kläger hat schon erstinstanzlich vorgetragen, die Parteien hätten nicht zwischen dem kleinen und dem großen Grundstück unterschieden, weil es wirtschaftlich völlig gleichgültig sei, ob eine zusammenhängende Fläche auf einem oder auf zwei Grundbuchblättern eingetragen sei. Damit hat er selbst eingeräumt, daß für die gesamte verkaufte Fläche ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart wurde. In der Berufungsinstanz hat er zwar die Wertbestimmung des Landgerichts verteidigt, jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die eine Einigung auf den Betrag von 60.000 DM für das kleine Grundstück zu belegen vermögen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die mit dem Betrag von 877.500 DM vorzunehmende Ablösung der Grundschuld der Beklagten ist rechtlich unerheblich; denn diese Abrede besagt nichts darüber, wie die Kaufvertragsparteien die beiden Grundstücke bewertet haben. Im übrigen ist auch nicht vorgetragen, in welcher Höhe die Grundschuld damals valutiert war.

11

Auf das unbelastete Grundstück entfällt daher ein Anteil von 296/5.327 des Kaufpreises = 52.093,04 DM. Die vom Kläger erklärte Anfechtung erfaßt lediglich den für dieses Grundstück erlösten Betrag.

12

II.

1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, den Klageanspruch um den Betrag von 4.250 DM zu kürzen, den die Beklagte an die früheren Eigentümer zur Erfüllung der Restforderung gegen den Gemeinschuldner geleistet hat. Aufwendungen, die die Beklagte zur Herbeiführung der vorzeitigen Fälligkeit der an sie abgetretenen Forderung gehabt habe, seien nicht abzugsfähig.

13

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

14

Da die Konkursanfechtung nur die Minderung des haftenden Schuldnervermögens ausgleichen soll, dürfen werterhöhende Aufwendungen des Anfechtungsgegners sowie die Übernahme von Kosten, die ansonsten notwendigerweise bei der Masse angefallen wären, jener nicht zugute kommen (Senatsurt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, NJW 1991, 2144, 2146; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 37 Rdnr. 122; Kilger, KO 15. Aufl. § 37 Anm. 4; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 37 Rdnr. 5 a). Der Gemeinschuldner war aufgrund des Kaufvertrages vom 12. August 1988 verpflichtet, die Auflassung und Eintragungsbewilligung der Eigentümer beizubringen. Die Käuferinnen konnten die Restzahlung des Kaufpreises bis dahin verweigern (§ 320 BGB). Da die notariellen Verträge über das Grundstück Flurstück-Nr. 399/25 beiderseits nicht vollständig erfüllt waren, hätte der Kläger ohne die angefochtene Rechtshandlung die Auszahlung des Restbetrages nur bewirken können, indem er für beide die Erfüllung wählte (§ 17 KO) und infolgedessen die Verbindlichkeit gegenüber den bisherigen Eigentümern aus der Masse befriedigte (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 KO). Hätte somit die Masse ohne die anfechtbare Handlung den Betrag von 4.250 DM selbst aufbringen müssen, um die streitgegenständliche Summe zu erhalten, ist die von der Beklagten vorgenommene Zahlung anzurechnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Anfechtungsanspruch wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung unmittelbar um diesen Betrag vermindert oder die Beklagte die Aufrechnung erklären muß; denn dies ist zumindest konkludent geschehen.

15

III.

Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Klage ist in teilweiser Abänderung der vorinstanzlichen Urteile wegen eines Betrages von 12.156,96 DM (7.906,96 DM + 4.250 DM) abzuweisen.