Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.02.1992, Az.: 5 StR 26/92
Umfang des Rechts der Nebenklage zur Veranlassung einer Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1992
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 25.07.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Axel B. aus H., geboren am ... 1958 in S.,
zur Zeit in Haft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag und einstimmig,
am 26. Februar 1992
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision der Nebenklägerin Maike L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juli 1991 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
- 2.
Die Revision der Nebenklägerin Bärbel Ba. gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 4.
Der Nebenklägerin Bärbel Ba. wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sp. aus H. Prozeßkostenhilfe für den Revisionsrechtszug gewährt.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin Maike L. ausgeführt:
"Die Revision ist mit ihren Verfahrens- und sachlich-rechtlichen Einzelausführungen unzulässig, weil sie sich nur gegen die Rechtsfolgen wenden und eine dahingehende Nachprüfung von der Nebenklage nicht veranlaßt werden kann (§ 400 Abs. 1 StPO). Sie ist aber auch zum Schuldspruch unzulässig, weil nicht dargelegt wird, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewendet worden sei; das ist aber erforderlich (BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5 -)."
Dem stimmt der Senat zu.
II.
Die Revision der Nebenklägerin Bärbel Ba. ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 1992 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Hinblick auf den Schriftsatz der Rechtsanwältin Sp. vom 17. Februar 1992 merkt der Senat zudem an:
1.
Der Versuch einer Vergewaltigung ist den Feststellungen zu Fall 5 (UA S. 16 bis 19) nicht zu entnehmen. Die Nichterörterung eines solchen Delikts begründet - trotz der vom Angeklagten in vier anderen, keineswegs aber in allen Fällen begangenen Vergewaltigungen - keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Eine Aufklärungsrüge in dieser Richtung ist nicht erhoben.
2.
Die etwaige rechtliche Würdigung, daß mehrere Tatbestandsalternativen des § 223 a Abs. 1 StGB erfüllt sind, würde nur zu einer Erweiterung des Schuldumfangs und damit möglicherweise zu einer höheren Strafe, nicht aber zu einem anderen Schuldspruch führen. Deshalb kann die Revision der Nebenklägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierauf nicht gestützt werden (§ 400 Abs. 1 StPO; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; vgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 400 Rdn. 3).
Harms
Schäfer
Häger
Nack