Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1992, Az.: 1 StR 771/91
Schuldumfang; Schwere der Tat; Wirkstoffmenge; Haschisch; Cannabisharz; Qualitätsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 771/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Weiden
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
1. Zur Bestimmung des Schuldumfanges und zur Beurteilung der Schwere der Tat ist die Wirkstoffmenge des Betäubungsmittels ein wesentlicher Faktor.
2. Eine Wirkstoffmenge bei Haschisch von unter 5 % THC ist eine schlechte Qualität, bis zu 8 % THC ist es eine mittlere Qualität.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Allerdings liegt die Annahme nahe, daß die Jugendkammer von einem unzutreffenden THC-Gehalt ausgegangen ist. Der Angeklagte hat aufgrund einheitlichen, auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses ab Juni 1986 bis 1987 in mindestens 20 Einzelakten insgesamt 17 kg Haschisch erworben, wovon er 15 kg gewinnbringend weiterveräußerte, während er den Rest selbst konsumierte. Das Haschisch war dabei "stets von mittlerer Qualität". Trotz dieser Feststellung geht die Jugendkammer davon aus, daß sein THC-Gehalt 2 % betrug. Diese Annahme erscheint zweifelhaft. Haschisch (Canabisharz) weist bei unter 5 % THC eine schlechte Qualität und bis 8 % THC eine mittlere Qualität auf (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 6 m.w.Nachw.). Die Jugendkammer verdeutlicht nicht, wieso sie zwar von mittlerer Qualität, gleichwohl aber nur von einem THC-Gehalt von 2 % ausgeht.
Letztlich kann dies aber auf sich beruhen, da der Strafausspruch hiervon nicht beeinflußt ist. Die Jugendkammer hat eine Reihe nach ihrer maßgeblichen tatrichterlichen Bewertung gewichtiger Strafmilderungsgründe festgestellt, die nach ihrer Auffassung dazu führen, daß eine höhere Strafe nicht angemessen sei. Hierfür ist für die Jugendkammer die Erwägung maßgeblich, daß "auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ein Mengenfetischismus fehl am Platz" sei. Eine Gesamtschau der Urteilsgründe läßt nicht besorgen, daß die Jugendkammer damit verkannt hätte, daß die Wirkstoffmenge (ebenso wie die absolute Menge) des Rauschgifts ein wesentlicher Umstand zur Beurteilung der Schwere der Tat und zur Bestimmung des Schuldumfangs ist (vgl. BGH NStZ 1990, 84, 85; NStZ 1991, 591; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 12). Sie wollte vielmehr zum Ausdruck bringen, daß neben diesen Gesichtspunkten auch andere Strafzumessungsgesichtspunkte eigenständiges Gewicht gewinnen können. Dies ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser von der Jugendkammer vorgenommenen Gewichtung kann der Senat - ohne damit dem Tatrichter vorbehaltenes Ermessen auszuüben - zu seiner Gewißheit ausschließen, daß die Jugendkammer eine höhere Strafe verhängt hätte, wenn sie von einem höheren Wirkstoffgehalt ausgegangen wäre.
Auch im übrigen halten die Strafzumessungserwägungen der Jugendkammer im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 13. Januar 1992 Bezug.