Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90
Wiederaufnahme des Verfahrens; Revisionsgericht; Mangel der Vollmacht; Nichtigkeitsklage; Vertretung nicht nach Vorschrift der Gesetze; Prozeßführung; Gerichtskosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1992
- Aktenzeichen
- V ZR 112/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHWarn 1992, 101
- LM H. 9 / 1992 § 88 ZPO Nr. 8
- MDR 1992, 713 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1458-1459 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1992, 401 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Betreibt der Revisionskläger die Wiederaufnahme des Verfahrens, weil er vor dem Revisionsgericht nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei (§§ 579 I Nr. 4, 88 ZPO), so trägt er auch im Erfolgsfalle die Kosten, wenn er das vollmachtlose Auftreten des Vertreters veranlaßt hatte.
Gründe
Mit dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Kostenrechnung kann der Schuldner sein Rechtsschutzziel nicht erreichen, die Vollstreckung der Gerichtskostenforderung deshalb bis auf weiteres zu unterbinden, weil er im Revisionsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz, das heißt gegen die Kostenrechnung (vgl. § 4 Kostenverfügung), nach § 5 GKG und das Verfahren über die ebenfalls nach dieser Vorschrift geltend zu machenden Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch (§ 8 JBeitrO) sehen zwar die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs durch den Vorsitzenden vor (§ 5 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das setzt indessen voraus, daß die erhobene Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung mit der Erinnerung verfolgt werden kann. Dies ist hier nicht der Fall; denn die Erinnerung nach § 5 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts (vgl. Hartmann, KostG 23. Aufl., § 5 GKG Anm. 2 E), diejenige aus § 8 JBeitrO nur auf eine andere Einwendung gegen den Kostenanspruch (Zahlung, Stundung u.a., vgl. Lappe/Steinbild, JBeitrO, § 8 Anm. 3) gestützt werden. Der Angriff des Schuldners gilt dagegen der Kostengrundentscheidung, dem Ausspruch über die Kostentragungspflicht im Nichtannahmebeschluß vom 8. November 1990.
Im Verfahren über die Wiederaufnahme des Revisionsrechtsstreits, das der Schuldner unter Berufung auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreibt, ist zwar die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung vorgesehen (§ 707 ZPO). Ein Hinweis auf diese Möglichkeit erübrigt sich aber deshalb, weil ein auf diese Vorschrift gestützter Einstellungsantrag zurückzuweisen wäre. Im Wiederaufnahmeverfahren kann der Schuldner, auch wenn der Wiederaufnahmegrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gegeben sein sollte, keine günstigere Kostenentscheidung erzielen. Nach seinem Vorbringen hat er das vollmachtlose Auftreten des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts selbst veranlaßt. Er hat danach den Rechtsstreit in allen Instanzen als "Treuhänder" eines Hintermannes geführt, der auch den Rechtsanwalt, der die Revision eingelegt hat, über den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatte. Er selbst hat danach das Vorgehen des Hintermannes "ausdrücklich ignoriert". Somit mag der letzte Urheber des vollmachtlosen Auftretens des Rechtsanwalts vor dem Bundesgerichtshof der Dritte gewesen sein. Da dieser aber am Prozeßrechtsverhältnis nicht beteiligt ist, sind als Ergebnis eines Wiederaufnahmeverfahrens die Kosten der vollmachtlos eingelegten Revision dem Schuldner als dem unmittelbaren Veranlasser aufzuerlegen (Zöller/Vollkommer, ZPO 17. Aufl., § 88 Anm. V m.w.N.). Ein Grund, auf einen Antrag nach § 707 ZPO dem Schuldner einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, bestünde somit nicht.