Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1992, Az.: 3 StR 515/91
Inhalt der ordnungsgemäßen Bildung einer Gesamtstrafe bei zeitlich auseinanderliegenden Freiheitsstrafen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1992
- Aktenzeichen
- 3 StR 515/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 05.07.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 12. Februar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler
als beisitzende Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. Juli 1991 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer am 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und wegen einer am 1. März 1991 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Daraus hat es eine Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gebildet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die Revision die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht mitteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Gesamtstrafenbildung. In dem angefochtenen Urteil fehlen Ausführungen dazu, ob die mitgeteilte Verurteilung durch das Amtsgericht Oberhausen vom 10. Oktober 1990 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten der Bildung der Gesamtstrafe entgegenstand. Ist das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen rechtskräftig und dessen Vollstreckung noch nicht erledigt - was nahe liegt -, so hätte das Landgericht aus der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und der im vorliegenden Verfahren verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (wegen der am 6. Oktober 1990 begangenen Unterschlagung) nach § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe bilden müssen. Das amtsgerichtliche Urteil würde dann eine Zäsur bilden mit der Folge, daß die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten (wegen der nach dem Urteil des Amtsgerichts begangenen Vergewaltigung) als Einzelstrafe bestehen bleiben müßte (vgl. dazu im einzelnen Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 5 m. Nachw. aus der Rspr.).
Dieser mögliche Fehler beschwert den Angeklagten aber nicht. Bei Annahme der Zäsurwirkung hätte die aus den Freiheitsstrafen von 6 Monaten und 4 Monaten zu bildende Gesamtstrafe mindestens 7 Monate betragen; denn der Senat schließt im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe des Landgerichts aus, daß die Strafkammer die Einsatzstrafe von 6 Monaten lediglich um ein, zwei oder drei Wochen erhöht hätte. Der Angeklagte hätte also neben einer Gesamtstrafe von mindestens 7 Monaten noch die Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen Vergewaltigung, d.h. insgesamt mindestens 2 Jahre und 1 Monat zu verbüßen gehabt. Genau diesen Betrag macht aber auch die Summe der Freiheitsstrafen aus, die der Angeklagte bei Bestehenbleiben der erkannten, aber möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und der vom Amtsgericht Oberhausen verhängten Strafe von 4 Monaten zu verbüßen hat.
Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler