Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1992, Az.: VI ZR 103/91
Ansprüche aus einer Insassen-Unfallversicherung; Anspruch auf den Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden; Voraussetzungen des Anspruchs auf Schmerzensgeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1992
- Aktenzeichen
- VI ZR 103/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 20.07.1990
- OLG Düsseldorf - 22.02.1991
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JurBüro 1992, 732 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1992, 791-792 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 1235-1236 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Tino M., F. straße ..., M.
2. ...
3. Ma. Feuerversicherungs-AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. R., Dr. B., Dr. F. G. und H., K. Straße ..., H.
Prozessgegner
Harald Re., L. weg ..., M.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1991 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Klägers stattgegeben worden ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Kleve vom 20. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge bleibt dem Landgericht überlassen.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 10. Oktober 1987 als Insasse eines von dem Erstbeklagten gesteuerten und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Pkw schwer verletzt. Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des von ihm geltend gemachten materiellen Schadens und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß diese Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch künftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen. Den vom Kläger weiterhin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Betrages von 790,00 DM für die Zeit vom 1. Juni 1989 bis zum Schulabschluß des Klägers auf der gymnasialen Oberstufe im Januar 1991 hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten zu 1) und 3) noch verurteilt, an den Kläger weitere 15.800,00 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten zu 1) und 3) die Abweisung der Klage. Der erkennende Senat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 3) nicht angenommen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung richtet.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1) und 3) für verpflichtet gehalten, dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB materiellen und immateriellen Schadensersatz zu leisten, weil der Erstbeklagte den Unfall schuldhaft verursacht habe. Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem Unfall hat es verneint.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten zu 1) und 3) seien gemäß § 843 Abs. 1 BGB auch verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1989 bis 31. Januar 1991 monatlich 790,00 DM zu zahlen, weil bei ihm infolge der unfallbedingten Verletzungen eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten sei, die darin beständen, daß seine Schulausbildung durch die Verletzungen insoweit verlängert worden sei. Der Schaden des Klägers während dieser Zeit bestehe im wesentlichen in seinen Lebenshaltungskosten. Diese schätzt das Berufungsgericht auf monatlich 790,00 DM.
II.
Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß es sich bei den Lebenshaltungskosten, die der Kläger während der unfallbedingten Verlängerung seiner Schulzeit aufzubringen hat, nicht um "vermehrte Bedürfnisse" im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB handelt, sondern um die Grundbedürfnisse des Klägers für seine Lebenshaltung, wie sie auch vor dem Unfall bestanden. Der Begriff "vermehrte Bedürfnisse" in § 843 Abs. 1 BGB umfaßt nur unfallbedingte Mehraufwendungen, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen (vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 - VersR 1964, 1307, 1308 und vom 25. September 1973 - VI ZR 49/72 - VersR 1974, 162), z.B. den Mehrbedarf für die persönliche Lebensführung, wie Stärkungsmittel, teurere Verpflegung, Kuren, zusätzliche Benutzung von Kraftfahrzeugen oder sogar einen der Behinderung angepaßten Umbau eines Hauses (zu letzterem vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238). Zwar können auch Ausbildungskosten zu den vermehrten Bedürfnissen zählen, aber nur, soweit sie unfallbedingt erhöht sind (vgl. Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 5. Aufl., Rdn. 127). Die normalen Lebenshaltungskosten, die in gleicher Weise wie vor dem Unfall auch danach anfallen, können hierzu nicht gerechnet werden, auch wenn ihnen wegen einer unfallbedingten Ausbildungsverlängerung keine Einnahmen gegenüberstehen. Für diese Zeit könnte der Kläger allenfalls Ersatz von Verdienstausfall beanspruchen. Er hat allerdings nicht vorgetragen, daß ihm damals ein solcher entstanden ist; er muß ihn jedoch im einzelnen belegen. Soweit solche Ansprüche wegen der verlängerten Schulzeit später entstehen, sind sie von dem im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Feststellungsausspruch umfaßt.
Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz des Unterhalts, den ihm seine Eltern infolge des durch den Verkehrsunfall verzögerten Schulabschlusses weiterhin gewähren mußten. Auch seinen Eltern steht ein solcher Anspruch nicht zu. Abgesehen von den in den §§ 844, 845 BGB erwähnten Ansprüchen gewährt das Gesetz mittelbar Geschädigten keine deliktischen Schadensersatzansprüche.
III.
Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, und das landgerichtliche Urteil uneingeschränkt wiederherzustellen.
Dem Landgericht, das nun über die Höhe des von den Beklagten zu ersetzenden materiellen Schadens und des Schmerzensgeldes zu entscheiden hat, bleibt es überlassen, auch über die von dieser Entscheidung abhängige Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten beider Rechtsmittelzüge zu entscheiden.
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Müller