Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1992, Az.: II ZR 23/91
Geschäftsführer; Geschäftsführerpflichten; Gerichtsstand; Erfüllungsort; Sitz der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 23/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14493
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1992, 726-727 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 83
- DB 1992, 830 (Kurzinformation)
- DStR 1992, 549-551 (Volltext mit red. LS)
- GmbHR 1992, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 565 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 800-802 (Volltext mit amtl. LS)
- Roth LM H. 8 / 1992 § 43 GmbHG Nr. 19
- WM 1992, 691-693 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für auf § 43 II GmbHG gestützte Ansprüche wegen fehlerhafter Erfüllung von Geschäftsführerpflichten ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 I ZPO) am Sitz der Gesellschaft begründet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Geschäftsführer und Alleinaktionär der U., einer in L. ansässigen Glashandelsfirma. Die U. und die holländische R. b.v. waren als Kommanditistinnen an der N. GmbH & Co. KG in D. beteiligt und hielten außerdem zu gleichen Teilen die Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft. Geschäftsführer der GmbH waren die beiden Beklagten. Die N. GmbH & Co. KG stellte Isolierglasscheiben her. Das Rohmaterial bezog sie von der T. GmbH und Co. KG, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war. Alleinige Abnehmerin der von der N. GmbH & Co. KG gefertigten Scheiben war die R. b.v.; ihr Geschäftsführer war der Beklagte zu 2).
Über das Vermögen der N. GmbH & Co. KG, die in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1984 einen Verlust von 428.505,50 DM ausgewiesen hatte, wurde im März 1985 das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter trat dem Kläger "alle etwaigen der Gemeinschuldnerin zustehenden Schadensersatzansprüche gegen die früheren Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die aus fehlerhafter Geschäftsführung herrühren können, Zug um Zug gegen Zahlung eines Abtretungsentgeltes in Höhe von 20.000,-- DM" ab.
Der Kläger, der behauptet hat, die Beklagten hätten die Kommanditgesellschaft sittenwidrig dadurch geschädigt, daß sie die Isolierglasscheiben an die R. b.v. zu einem die eigenen Kosten der N. GmbH & Co. KG und den Marktpreis weit unterschreitenden Preis verkauft, unberechtigte Skonti eingeräumt, nicht geschuldete Frachtkosten übernommen und obendrein ohne Rechtfertigung Provisionen gezahlt hätten, hat gegen die Beklagten 100.000,-- DM als Teilbetrag des seiner Meinung nach der Gemeinschuldnerin in den Monaten April und Mai 1984 zugefügten Schadens eingeklagt.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Dieses hat angenommen, die Abtretungsvereinbarung zwischen dem Kläger und Rechtsanwalt S. als Konkursverwalter der N. GmbH & Co. KG erfasse auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung und sei durch eine etwaige Versäumung der vereinbarten Klagefrist nicht hinfällig geworden. Der Kläger nimmt dies als ihm günstig hin. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen, daß das vereinbarte Abtretungsentgelt in Höhe von 20.000,-- DM gezahlt worden ist.
2. Seine das klageabweisende Urteil bestätigende Entscheidung hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß der Kläger den Schaden, für den er Ersatz verlangt, nicht schlüssig dargelegt habe. Dagegen hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob den Beklagten eine fehlerhafte Geschäftsführung vorzuwerfen ist. Für die Revisionsinstanz ist deswegen zugunsten des Klägers von der Richtigkeit seines Vorbringens auszugehen, daß die Beklagten bewußt die von der N. GmbH & Co. KG hergestellten Isolierglasscheiben an die alleinige Abnehmerin, die R. b.v., zu Preisen veräußert haben, die die eigenen Herstellungskosten nicht deckten und deutlich unter den erzielbaren Marktpreisen in Holland lagen, wobei obendrein die Erlöse durch unberechtigte Provisionen und Skontogewährung sowie die Übernahme nicht geschuldeter Frachtkosten weiter geschmälert wurden.
3. Auf der Grundlage dieses zu unterstellenden Sachverhalts haben die Beklagten durch ihr Verhalten die Rechtsvorgängerin des Klägers vorsätzlich sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB geschädigt. Sie haben, statt die Interessen der Gemeinschuldnerin zu wahren, ihre Organstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der N. GmbH & Co. KG dazu mißbraucht, ihre eigenen wirtschaftlichen Vorteile als Geschäftsführer der Glaslieferantin bzw. der Abnehmerin der Waren auf Kosten der Kommanditgesellschaft zu verfolgen (vgl. Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1394 = WM 1989, 1335 f.).
Soweit das Berufungsgericht die hinreichende Darlegung eines hieraus folgenden, den Monaten April und Mai 1984 zuzuordnenden Schadens vermißt, begegnet dies, wie die Revision mit Recht geltend macht, rechtlichen Bedenken, weil es seiner aus § 287 ZPO folgenden Aufgabe der Schadensermittlung nicht gerecht geworden ist und außerdem wesentlichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt hat.
a) Den Schaden, den nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag die Beklagten durch ihr Fehlverhalten herbeigeführt haben, hat der Kläger einerseits in der Weise berechnet, daß er die Verkaufserlöse und die Produktionskosten einander gegenübergestellt hat. Letztere setzen sich aus den Kosten für den Einkauf des Rohglases, denjenigen des Randverbundes und den Allgemeinkosten zusammen. Während der Erlös und die Rohglaskosten nach den konkreten Zahlen für die Monate April und Mai 1984 aufgelistet worden sind, hat der Kläger für die übrigen Aufwendungen Durchschnittspreise zugrunde gelegt, die auf den Jahreszahlen der Gemeinschuldnerin beruhen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht gegen diese Schadensermittlung eingewandt, daß der jeweilige Jahresdurchschnitt der Kosten des Randverbundes und der Allgemeinkosten nicht ohne weiteres auch für die Monate April und Mai 1984 zugrunde gelegt werden kann. Dies berechtigt aber nicht dazu, die Schadensberechnung des Klägers zu verwerfen. Nach dem für die Revisionsinstanz zugrundezulegenden Sachverhalt ist der Verletzungstatbestand des § 826 BGB abgeschlossen. Ob das Verhalten der Beklagten zur Entstehung eines Schadens geführt hat, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, über die der Tatrichter nach § 287 ZPO zu befinden hat. Diese Vorschrift erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast. Die Klage darf deswegen nicht wegen eines lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung abgewiesen werden, solange gewisse gesicherte Grundlagen für die Überzeugungsbildung bestehen (Sen.Urt. v. 14. April 1969 - II ZR 44/68, WM 1969, 832, 834; v. 30. Januar 1989 - II ZR 175/88, BGHR ZPO 287, "Kausalität 2"; v. 8. Mai 1989 - II ZR 229/88, BGHR ZPO 287 Abs. 1, "Kausalität 2"). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinschuldnerin hatte entgegen den bei ihrer Gründung gehegten Erwartungen erhebliche Verluste erlitten, die nach dem vom Kläger vorgelegten Zahlenwerk darauf zurückzuführen sind, daß die der Abnehmerin der Isolierglasscheiben, der R. b.v., in Rechnung gestellten Preise deutlich unter den Marktpreisen lagen und nicht kostendeckend waren. Wie hoch, bezogen auf die im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Monate April und Mai 1984, die Produktions- und Allgemeinkosten waren, ob insbesondere von Kosten von 1,40 DM je laufendem Meter für den Randverbund ausgegangen werden durfte und ob eine zeitanteilige Umlegung der Jahresallgemeinkosten wegen der in dem angefochtenen Urteil angesprochenen möglichen Schwankungen ungerechtfertigt ist, hätte das Berufungsgericht in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens aufklären müssen. Es ist nicht ersichtlich, daß ein Sachverständiger, dessen Beauftragung der Kläger ausdrücklich beantragt hat, außerstande wäre, die maßgeblichen Kosten anhand der Buchhaltung der Gemeinschuldnerin zu ermitteln.
b) Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung trägt auch aus einem weiteren Grunde das angefochtene Urteil nicht. Der Kläger hat den von den Beklagten der N. GmbH & Co. KG zugefügten Schaden auch noch in anderer Weise ermittelt. Mit diesem entscheidungserheblichen Vortrag hat sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Der Kläger hat nämlich vorgetragen, die Kommanditgesellschaft habe an die R. b.v. zu Marktpreisen liefern sollen, und durch eine Aufstellung näher dargelegt, weswegen dies hier nicht geschehen sei. In den in diesem Zusammenhang anzustellenden Preisvergleich wären außer den der R. b.v. gewährten Rabatten auch die von ihr angeblich unberechtigt in Anspruch genommenen Skonti und die Übernahme von nicht geschuldeten Frachtkosten durch die Gemeinschuldnerin einzubeziehen gewesen. Ferner hat der Kläger geltend gemacht, es seien erhebliche Provisionen zu Lasten der Kommanditgesellschaft an eine belgische Firma gezahlt worden, welche jedoch keinerlei Tätigkeit für die N. GmbH & Co. KG entfaltet gehabt habe, sondern nur als Durchlaufstelle für die R. b.v. eingeschaltet gewesen sei.
4. Mit Recht rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht - auch wenn es hierzu nicht ausdrücklich Stellung nimmt - ebenso wie das Landgericht seine Prüfung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung beschränkt hat. Die dem zugrundeliegende Annahme, für auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützte Ansprüche sei bei dem Landgericht Dortmund kein Gerichtsstand begründet, ist rechtsfehlerhaft. Die Haftung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist nicht deliktsrechtlicher Natur (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 36 II 4 a), sie knüpft vielmehr an die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer an, die durch die nur mit Zustimmung des Betroffenen mögliche Berufung zum Geschäftsführer begründet wird. Auf ein solches nicht gesetzlich begründetes Verpflichtungsverhältnis ist § 29 ZPO anwendbar (vgl. dazu Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 29 Rdn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl., § 29 Rdn. 6). Da die N. GmbH & Co. KG ihren Sitz in D. hatte, hatten die Beklagten dort ihre Dienste als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zu leisten. Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Geschäftsführerpflichten können nach § 29 ZPO ebenfalls vor dem Landgericht D. gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO. Rdn. 14; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 29 Anm. B II b 4; für Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag schon Sen.Urt. v. 26. November 1984 - II ZR 20/84, WM 1985, 283).
Daß Ansprüche aus § 43 GmbHG und § 826 BGB nebeneinander bestehen können, ist nicht zweifelhaft (Sen.Urt. v. 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1397; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl., § 43 Rdn. 3).
Als Zessionar der N. GmbH & Co. KG ist der Kläger nicht gehindert, auf § 43 Abs. 2 GmbHG gestützte Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Da die GmbH allein die Aufgabe hatte, die Geschäfte der Gemeinschuldnerin zu führen, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Senats die Schutzwirkung des zwischen der GmbH und den Beklagten bestehenden Dienstverhältnisses auch auf die Kommanditgesellschaft BGHZ 75, 321, 323, 76, 326, 337 [BGH 12.11.1979 - II ZR 174/77]; Sen.Urt. v. 17. März 1980 - II ZR 85/79, WM 1980, 593, v. 16. Februar 1981 - II ZR 49/80, WM 1981, 440 ff., vgl. ferner BGHZ 100, 190, 193). Auf die im Schrifttum erörterte Frage, ob der Schutzwirkungsgedanke auch dann trägt, wenn die Wahrnehmung der Pflichten als Komplementärin nicht die "wesentliche" Aufgabe der GmbH ist (vgl. Scholz/U.H. Schneider, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 264), kommt es nicht an, weil ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
Schließlich steht der Inanspruchnahme der Beklagten auch § 46 Nr. 8 GmbHG nicht entgegen. Bei der GmbH & Co. KG bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats einer solchen Beschlußfassung (BGHZ 76, 326, 338) nicht. Im Konkurs wird dieses Recht im übrigen vom Konkursverwalter ausgeübt (vgl. für die Genossenschaft: Sen.Urt. v. 13. Juni 1960 - II ZR 73/58, LM Nr. 2 zu § 39 GenG; ferner Hachenburg/Hüffer, GmbHG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 89; Lutter/Hommelhoff aaO. § 46 Rdn. 22), dessen Entschließung jedenfalls in der Abtretung der wegen fehlerhafter Geschäftsführung bestehenden Ansprüche an den Kläger zu sehen wäre.
Die Beklagten hatten als Geschäftsführer in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren Wohl und nicht ihren eigenen Nutzen im Auge zu haben (Sen.Urt. v. 21. Februar 1983 - II ZR 183/82, WM 1983, 498 f. m.w.N.; v. 12. Juni 1989 aaO.). Nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers ist ihr Verhalten diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Sowohl eine Belieferung der R. b.v. zu nicht kostendeckenden Preisen, als auch die Gewährung von unberechtigten Skonti, die Übernahme von nicht geschuldeten Frachtkosten sowie die verdeckte Provisionszahlung an die R. b.v. verstießen gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Das gleiche gilt auch, soweit entgegen den von der Kommanditgesellschaft erteilten Vorgaben, Isolierglasscheiben an die R. b.v. zu einem Preis geliefert wurden, der auch unter Berücksichtigung des höchsten üblichen Rabatts unter dem Marktpreis lag, womit der von dem Beklagten zu 2) geführten holländischen Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet wurde, auf Kosten der N. GmbH & Co. KG zusätzliche Gewinne zu erzielen. Ein Pflichtenverstoß kann schließlich auch darin liegen, daß die Beklagten nicht eine Entscheidung der Gesellschafter herbeigeführt haben, ob auf dem eingeschlagenen, aber ständige Verluste hervorrufenden Weg fortgefahren werden sollte, nachdem sich die mangelnde Tragfähigkeit des ursprünglichen Konzepts erwiesen hat. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen, ob der Kläger eingeschaltet war und von der angeblich fehlerhaft arbeitenden Verschnittoptimierungsanlage gewußt, ihre weitere Verwendung aber gebilligt hat, wie die Beklagten behauptet haben, sind in den Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht geklärt worden.
5. Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht die Gelegenheit, die gebotenen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen.