Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1992, Az.: 4 StR 626/91
Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines Verbrechens; Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache; Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 626/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 01.10.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1992, 397 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessgegner
Kurt Harry R. aus A., geboren am ... 1959 in W.,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 6. Februar 1992
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 1. Oktober 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Arnsberg - Strafrichter - verwiesen.
- II.
Im übrigen ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil nicht zuständig.
Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.
Gründe
1.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Arnsberg hatte den Angeklagten am 19. Juli 1991 "wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Heroin" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte selbst Berufung eingelegt, weil die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewahrung ausgesetzt worden war; in der Hauptverhandlung vom 1. Oktober 1991 hat er erklärt, daß der Strafausspruch insgesamt angefochten werden solle.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg erhob am 26. August 1991 gegen den Angeklagten Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg, in der sie ihn der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und des Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln beschuldigte: Der Angeklagte habe beim Absatz eines gestohlenen "Tape-Decks" mitgewirkt, wobei er mit einem Falschnamen unterschrieben habe; von dem Kaufpreis von 170,- DM habe er einen Betrag in Höhe von 20,- DM erhalten. Außerdem habe er in seiner Wohnung einem anderen einige Heroinfilter überlassen und ihm beim Setzen einer Spritze in den Arm geholfen.
Die Strafkammer ließ die Anklage zur Hauptverhandlung zu und beschloß zugleich, das - von der Berufungsstrafkammer an sie abgegebene - Berufungsverfahren "zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung" mit dem bei ihr anhängigen erstinstanzlichen Verfahren zu verbinden. Nach durchgeführter Hauptverhandlung erging gegen den Angeklagten folgendes Urteil:
"Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts Arnsberg vom 17.07.1991 wird verworfen.
Der Angeklagte wird wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Verschaffens einer Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln und wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens."
Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er - ohne nähere Ausführungen - die Verletzung materiellen Rechts rügt.
2.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Verweisung der Sache (§ 355 StPO) an den Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg, soweit das Landgericht als Gericht erster Instanz entschieden hat; über die das Berufungsverfahren betreffende Revision hat das Oberlandesgericht Hamm zu befinden (§ 348 StPO).
a)
Das Landgericht war für die Verhandlung über die Anklage vom 26. August 1991 nicht zuständig. Weder nach § 74 Abs. 1 Satz 1 GVG noch nach dessen Satz 2 war eine Zuständigkeit des Landgerichts gegeben: Ein Verbrechen lag nicht vor, eine höhere Freiheitsstrafe als drei Jahre war offenkundig nicht zu erwarten (das Landgericht verhängte tatsächlich auch nur Einzelstrafen von vier Monaten und einem Monat), und eine besondere Bedeutung des Falles war nicht gegeben und wurde von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift auch nicht behauptet. Die Anklage erfolgte zur großen Strafkammer ersichtlich lediglich deshalb, um eine Verbindung dieses Verfahrens mit einem beim Landgericht bereits anhängigen Berufungsverfahren herbeizuführen. Wie der Senat aber bereits in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) - dargelegt hat, ist die Erhebung einer Anklage beim Landgericht (allein) zum Zwecke der Verbindung dieses Verfahrens mit einem dort anhängigen Berufungsverfahren unzulässig, wenn eine Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 GVG nicht gegeben ist.
Die fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist auch in der Revisionsinstanz als Prozeßhindernis von Amts wegen zu beachten (§ 6 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 32). Weil das Landgericht überhaupt nicht erstinstanzlich verhandeln durfte, der Angeklagte dadurch vielmehr willkürlich seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde (vgl. BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70], steht auch § 269 StPO der Feststellung der Unzuständigkeit des Landgerichts nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 269 Rdn. 8 mit weit. Nachw.). Das Urteil des Landgerichts muß daher insoweit aufgehoben werden. Schon dies führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs (vgl. ferner unter b).
Der Senat verweist die Sache an den Strafrichter beim Amtsgericht Arnsberg, dessen Strafgewalt ausreicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). In der neuen Hauptverhandlung wird allerdings die Frage des Vorliegens einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG genauer zu prüfen sein (vgl. dazu Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 715).
b)
Die Strafkammer hat das - von der Berufungsstrafkammer an sie abgegebene - Berufungsverfahren ersichtlich nach § 237 StPO mit dem erstinstanzlichen Verfahren verbunden, wie sich aus der Formulierung des Urteilstenors ergibt. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der im Berufungsverfahren verhängten Strafe war dann allerdings nicht zulässig (BGHSt 37, 42). Eine Verbindung des Berufungs- mit dem erstinstanzlichen Verfahren entsprechend § 4 Abs. 1 StPO kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg von dem Angeklagten nur im Strafausspruch angefochten worden ist (BGHSt 36, 348, 350; 37, 15, 17).
Die Verbindung nach § 237 StPO läßt die prozessuale Selbständigkeit beider Verfahren unberührt (Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 237 Rdn. 8 mit Nachweisen). Für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils ist daher das Oberlandesgericht nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig (vgl. BGHSt 37, 15, 21). Der Senat hat deswegen gemäß § 348 Abs. 1 StPO seine Unzuständigkeit ausgesprochen.
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Maatz