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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1992, Az.: XII ZB 3/92

Umfang der Verpflichtungen eines Gerichts zur Weiterleitung einer Beschwerdeschrift an das zuständige Gericht; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden; Fristversäumung; Einhaltung der Frist; Fristenkontrolle; Fristenkalender; Rechtspflicht der Gerichte; Fürsorgepflicht der Gerichte; Heilung von Formmängeln; Rechtsmittelfrist; Weiterleitung der Rechtsmittelschrift

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1992
Aktenzeichen
XII ZB 3/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 11.11.1991

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 536 (Volltext mit red. LS)
  • FuR 1992, 238 (red. Leitsatz)
  • VersR 1992, 1154 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es besteht keine Rechts- oder Fürsorgepflicht der Gerichte, durch Hinweise oder andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen. Es ist daher grundsätzlich keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Rechtsmittelfrist dadurch versäumt wird, daß ein Gericht die irrtümlich bei ihm eingereichte Rechtsmittelschrift nicht unverzüglich an das richtige Gericht weiterleitet (i.A. an BGH, VersR 87, 48 und FamRZ 88, 829).

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 11. November 1991 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Ehe der Parteien wurde 1982 geschieden, wobei u.a. der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und ein Anrecht des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. Im Juni 1990 beantragte die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Amtsgericht - Familiengericht - verpflichtete den Antragsgegner, an sie ab 1. Juli 1990 eine Ausgleichsrente von monatlich 438,14 DM zu zahlen. Der Beschluß wurde dem Antragsgegner am 17. Juli 1991 zugestellt. Er legte hiergegen mit einem an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichteten, am 24. Juli 1991 bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in M. eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein. Am 19. August 1991 verfügte der Familienrichter die Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht, wo diese am 21. August 1991 eingingen. Auf gerichtlichen Hinweis beantragte der Antragsgegner, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht lehnte das Wiedereinsetzungsgesuch ab und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Antragsgegners.

2

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

1.

Wie die weitere Beschwerde nicht bezweifelt, ist die Beschwerde verspätet eingelegt worden, nachdem die Beschwerdeschrift infolge unrichtiger Adressierung erst nach Ablauf der einmonatigen Einlegungsfrist (19. August 1991; §§ 621e Abs. 3, 516 ZPO) in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt ist (vgl. etwa Senatsbeschluß NJW 1983, 123).

4

2.

Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt. Die weitere Beschwerde macht hierzu geltend, das Familiengericht habe die irrtümlich bei ihm eingereichte Beschwerdeschrift unverzüglich weiterleiten müssen. Es habe fast einen Monat benötigt, um die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen. Damit habe es gröblich gegen eine ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht verstoßen, ohne daß dienstliche Belange entgegengestanden hätten.

5

Damit kann die weitere Beschwerde nicht durchdringen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einlegung eines Rechtsmittels trifft allein die Partei und ihren Prozeßbevollmächtigten. Die Gerichte betrachten es zwar weitgehend als "nobile officium", durch Hinweise und andere Maßnahmen zur Heilung von Formmängeln beizutragen. Eine Rechts- oder Fürsorgepflicht besteht insoweit jedoch nicht (vgl. Senatsbeschlüsse VersR 1985, 767 und EzFamR ZPO § 233 Nr. 10). Abgesehen davon wäre das schuldhafte Verhalten des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners auch im Falle eines gerichtlichen Mitverschuldens für die Fristversäumung mitursächlich geblieben, was allein einer Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO entgegenstünde. In Fällen der vorliegenden Art kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob Bedienstete des irrtümlich angegangenen Gerichts die Rechtsmittelschrift noch rechtzeitig an das richtige Gericht hätten weiterleiten können (ebenso etwa BGH VersR 1987, 48 und BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Berufungsgericht 5; Zöller/Philippi ZPO 17. Aufl. § 621e Rdn. 17). Wie bereits im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt ist, hat der Senat allerdings in der in FamRZ 1988, 829 abgedruckten Entscheidung in einem besonders liegenden Fall ausnahmsweise Wiedereinsetzung gewahrt. Anders als jener weist der vorliegende Fall aber keine Besonderheiten auf, so daß das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragsgegners entsprechend den vorstehend dargelegten Grundsätzen zu beurteilen ist und mithin erfolglos bleiben muß.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM