Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1992, Az.: 1 StR 808/91
Anforderungen an die Verurteilung eines Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs; Annahme einer Strafbarkeit wegen Vollrauschs bei psychischer und physischer Alkoholabhängigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 808/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 16594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - 09.09.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Dietmar R. aus P., dort geboren am ... 1964,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 4. Februar 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 9. September 1991, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ein Mitangeklagter wurde freigesprochen; insoweit ist das Urteil inzwischen rechtskräftig. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, da der Schuldspruch von den Feststellungen nicht getragen wird:
Die Strafkammer geht (nur) "zugunsten des Angeklagten" auf der Grundlage seiner "zu seinem Alkoholkonsum nicht detaillierten Angaben" von der Annahme aus, daß er infolge des von ihm zuvor "nicht ausschließbar konsumierten Alkohols" bei dem Anzünden der Hütte "zweifelsfrei vermindert schuldfähig und nicht ausschließbar schuldunfähig" war. Dies läßt besorgen, daß die Feststellungen der Strafkammer zum Rauschzustand des Angeklagten nicht Bestandteil ihrer nach § 261 StPO gewonnenen Überzeugung sind, sondern daß sie zum Nachteil des Angeklagten ein Tatbestandsmerkmal unterstellt. Dies ist eine vom Senat auf die Sachrüge zu beachtende Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten". Eine Verurteilung ist nur zulässig aufgrund eines zur vollen Überzeugung des Tatrichters festgestellten, d.h. bewiesenen, nicht aufgrund eines (vermeintlich zugunsten des Angeklagten) nur für möglich gehaltenen Sachverhalts. Dementsprechend erfordert eine Verurteilung wegen Vollrauschs die zweifelsfreie Feststellung, daß sich der Angeklagte schuldhaft berauscht hat, während eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, wenn - wie möglicherweise hier - das "Ob" der Berauschung zweifelhaft ist (vgl. BGHSt 32, 48, 54 f.; BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Rausch 1; BGH, Urt. vom 22. März 1979 - 4 StR 47/79 jeweils m.w.Nachw.).
Sollte die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer sich die zweifelsfreie Überzeugung vom Vorliegen eines Vollrauschs bilden können, wird sie folgendes zu beachten haben: Ist der Täter eines Vergehens gemäß § 323 a StGB psychisch und physisch vom Alkohol abhängig, besteht regelmäßig Anlaß zu der Prüfung, ob er aufgrund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der maßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Konsum alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 und § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4 jeweils m.w.Nachw.). Dafür, daß der seit Jahren Alkohol im Obermaß konsumierende Angeklagte nicht mehr über eine uneingeschränkte Widerstandskraft gegen den Drang zum übermäßigen Alkoholkonsum verfügt, könnte auch seine Äußerung sprechen, daß er "leider" große Mengen an Alkohol vertrage.
Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob gemäß § 64 StGB eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt geboten ist. Das Verbot der Schlechterstellung würde gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO der Anordnung dieser Maßregel der Besserung und Sicherung nicht entgegenstehen.
Ulsamer
Maul
Granderath
Wahl