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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1992, Az.: XII ZR 248/90

Ausgleich zivilrechtlicher Nachteile, die durch Zustimmung zu einem Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ; Durch Nachversteuerung festgesetzter Zahlbetrag als ein der Klägerin wirtschaftlich und unterhaltsrechtlich entstandener Nachteil; Steuerlicher Vorteil eines geschiedenen Ehegatten durch Zusammenveranlagung mit dem neuen Ehepartner; Einstehungspflicht des unterhaltspflichtigen Ehepartners für aufgrund der Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehende steuerliche Lasten des Unterhaltsempfängers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1992
Aktenzeichen
XII ZR 248/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14862
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.11.1990
AG Celle - 12.01.1990

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 60-64
  • FamRZ 1992, 534-535 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1992, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 375 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 1391-1393 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen zugestimmt, seine Einkünfte um die Unterhaltsleistungen an den Berechtigten als Sonderausgaben zu vermindern (begrenztes Realsplitting gemäß §§ 2 Abs. 4, 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG), und hat er für den gleichen Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gemäß § 22 Nr. 1a EStG entstanden wäre.

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 1990 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 12. Januar 1990 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Parteien waren verheiratet. Nach der Scheidung ihrer Ehe war der Beklagte der nicht erwerbstätigen Klägerin unterhaltspflichtig. Im Jahre 1987 zahlte er ihr bis einschließlich September insgesamt 4.440 DM Unterhalt. Die Klägerin ging noch im gleichen Jahr eine neue Ehe ein. Mit ihrem jetzigen Ehemann, der im Jahre 1987 einen Bruttoarbeitslohn von 26.753 DM bezogen hatte, wählte sie die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Das Finanzamt setzte gegen die Eheleute daraufhin für das Jahr 1987 eine Einkommen- und Kirchensteuer von zusammen 284,90 DM fest und erstattete einen vom Einkommen des Ehemannes durch Lohnsteuerabzug einbehaltenen Mehrbetrag in Höhe von 3.474 DM.

2

Die Klägerin stimmte dem Antrag des Beklagten auf Abzug seiner Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dadurch zu, daß sie die Anlage U zu seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1987 unterschrieb. Nachdem der Beklagte daraufhin durch das begrenzte Realsplitting Steuervorteile in nicht mitgeteilter Höhe erlangt hatte, setzte das für die Klägerin und deren Ehemann zuständige Finanzamt durch Bescheid vom 10. Oktober 1988 deren Steuern neu fest. Auf der Grundlage eines Gesamteinkommens, in das auf Seiten der Klägerin nur die Unterhaltszahlungen des Beklagten nach Abzug einer Werbungskostenpauschale von 200 DM in Höhe von 4.240 DM eingeflossen waren, berechnete es nach der Splittingtabelle die Einkommensteuer mit 1.210 DM und die Kirchensteuer mit 81,90 DM.

3

Die Klägerin begehrt die Erstattung der Differenz zur steuerlichen Erstfestsetzung in Höhe von (1.210 + 81,90 -284,90 =) 1.007 DM und hat die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 650 DM nebst Zinsen und zur Freistellung in Höhe weiterer 357 DM der insoweit gestundeten Steuerforderung beantragt.

4

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision beantragt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Klägerin steht die geltend gemachte Forderung nicht zu.

6

1.

Der Gesetzgeber hat nur die steuerlichen Folgen geregelt, die durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings wegen Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen Ehegatten eintreten. Ob und in welchem Umfang zivilrechtlich Nachteile auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers zu dem Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entstehen, können die Beteiligten vertraglich bestimmen. Hat der Tatrichter, wie hier, eine derartige Vereinbarung nicht festgestellt, kommt ein Ersatzanspruch gemäß § 242 BGB in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, daß der als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben bestehenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Sonderausgabenabzug zuzustimmen, eine entsprechende Verpflichtung gegenübersteht, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge gemäß § 22 Nr. la EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen (vgl. die Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 ff, vom 26. September 1984 - IVb ZR 30/83 - FamRZ 1984, 1211, 1212 und vom 9. Oktober 1985 - IVb ZR 39/84 - FamRZ 1985, 1232, 1233). Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluß des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet ist, daß dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlung bei dem weiterhin unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa durch den Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen für öffentliche Leistungen, die häufig nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden (z.B. Wohngeld, Sparprämien, Arbeitnehmersparzulagen); unter besonderen Umständen kann auch der Ersatz von Steuerberatungskosten in Frage kommen (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 46/87 - BGHR BGB vor § 1569, Realsplitting 1 = FamRZ 1988, 820).

7

2.

Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, daß die im Jahre 1987 vom Beklagten erbrachten Unterhaltszahlungen trotz der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting allein nicht zu einer steuerlichen Belastung der Klägerin geführt hätten. Denn der Gesamtbetrag in Höhe von 4.440 DM lag unterhalb des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; weitere Einkünfte hatte die Klägerin in diesem Jahre nicht. Eine Steuerpflicht ist erst dadurch eingetreten, daß die Klägerin noch im gleichen Jahr wieder geheiratet und mit ihrem jetzigen Ehemann für 1987 die steuerliche Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt hat. Dadurch sind die Unterhaltszahlungen als Einnahmen der Klägerin in den Gesamtbetrag der Einkünfte beider Eheleute eingeflossen.

8

a)

Das Oberlandesgericht hat den durch die Nachversteuerung festgesetzten Zahlbetrag von 1.007 DM gleichwohl als einen der Klägerin wirtschaftlich und unterhaltsrechtlich entstandenen Nachteil angesehen, der ihr durch die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting erwachsen und vom Beklagten auszugleichen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei berechtigt und ihrem Ehemann gegenüber sogar verpflichtet gewesen, die für beide günstigste Veranlagungsform zu wählen. Der Beklagte könne nichts für sich daraus herleiten, daß die Ehegatten trotz ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Steuerschuld (§ 44 Abs. 1 AO) im Innenverhältnis die Möglichkeit hätten, gemäß § 270 AO im Wege der Vollstreckungsbeschränkung eine Aufteilung rückständiger Steuern in der Weise zu verlangen, daß diese nur nach dem Verhältnis der Beträge beigetrieben werden, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden. Das Berufungsgericht hat sich damit im Ergebnis einer Auffassung angeschlossen, die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte mehrfach zu dieser Frage vertreten worden ist (OLG Hamm, 5. Familiensenat, FamRZ 1989, 638, 640, und 10. Familiensenat, FamRZ 1990, 757; OLG Düsseldorf FamRZ 19.91, 452).

9

b)

Diese Rechtsprechung ist in der Literatur auf Kritik gestoßen (vgl. Philippi FamRZ 1989, 1086; Schulze FamRZ 1990, 415; Kalthoener/Büttner NJW 1990, 1640, 1644; Müller/Traxel, Neue Wirtschaftsbriefe - NWB - 1991, 27 S. 2053 ff. = Fach 3 S. 7905 ff.). Inzwischen sind auch gegensätzliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte veröffentlicht worden (OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 832 [OLG Karlsruhe 31.01.1991 - 2 UF 100/89]; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1063 [OLG Stuttgart 23.01.1991 - 15 UF 438/90]).

10

3.

Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu folgen, denn sie läßt wesentliche Gesichtspunkte außer acht.

11

a)

Zunächst trifft es nicht zu, daß der der Klägerin vom Beklagten gewährte Unterhalt geschmälert wird, wenn der Beklagte ihr den im Bescheid vom 10. Oktober 1988 festgesetzten Steuerbetrag nicht zu erstatten hat. Sachverhalte wie der vorliegende können nur entstehen, weil das Gesetz die Veranlagung zur Einkommensteuer für einen zurückliegenden Zeitraum vorschreibt (§ 25 Abs. 1 EStG: "nach Ablauf des Kalenderjahres"), der Steueranspruch also erst zu einem Zeitpunkt ermittelt wird, in dem der Unterhaltsanspruch bereits erloschen ist (§ 1586 Abs. 1 BGB). Anders als in Fällen fortlaufender Unterhaltsgewährung, in denen sich steuerliche Belastungen oder Erstattungen auf den Unterhaltsbedarf des Berechtigten oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten künftig auswirken können, geht es hier nur um die Frage, ob die Erstattung eines der Klägerin entstandenen Nachteils durch den Beklagten der Billigkeit entspricht.

12

b)

Hierfür fehlt es an einem hinreichenden Grund. Der dafür entscheidende Gesichtspunkt besteht darin, daß die aufgrund des Bescheides vom 10. Oktober 1988 (auch) von der Klägerin erhobene Steuer nicht festgesetzt worden wäre, wenn sie nicht die Zusammenveranlagung gewählt hätte. Durch die von der Klägerin gewählte Zusammenveranlagung ist aber auch kein steuerlicher Nachteil eingetreten, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen haben einen (von ihnen auch erstrebten) Vorteil erlangt. Ehegatten werden nämlich dadurch begünstigt, daß ihrer beider Einkünfte zusammengerechnet und sie sodann "gemeinsam als Steuerpflichtiger" behandelt werden (§ 26b EStG); denn das hat zur Folge, daß die tarifliche Einkommensteuer (nur) das Zweifache des Steuerbetrages beträgt, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach dem Tarif ergibt (Splitting-Verfahren, vgl. § 32a Abs. 5 Satz 1 EStG); dadurch wird bei unterschiedlichen Einkünften in der Regel keine oder eine geringere Steuerprogression erzielt. Anders ausgedrückt, steht dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Klägerin zu einer gemeinsamen Veranlagung liegt, der Vorteil ihres Ehemannes gegenüber, seine zu versteuernden wesentlich höheren Einkünfte teilweise gleichsam auf seine Ehefrau (die Klägerin) verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuführen zu können.

13

Auch die zahlenmäßige Ausrechnung eines Nachteils in Höhe von 1.007 DM durch die Klägerin trifft daher nicht zu. Dazu muß nämlich die durch den Bescheid vom 10. Oktober 1988 festgesetzte Steuer von 1.291,90 DM der steuerlichen Last gegenübergestellt werden, die bei getrennter Veranlagung auf seiten der Klägerin und ihres Ehemannes entstanden wäre. Diese wäre insgesamt höher gewesen: Ohne die Einkünfte der Klägerin hätte ihr Ehemann unter voller Berücksichtigung aller vom Finanzamt anerkannten Abzugsposten jedenfalls ein Einkommen von 10.387 DM versteuern müssen. Schon hierauf wäre für den Veranlagungszeitraum 1987 gemäß § 52 Abs. 22 EStG (1987) eine tarifliche Einkommensteuer von 1.283 DM und eine Kirchensteuer von 88 DM, zusammen 1.371 DM, zu entrichten gewesen. Da dieser Betrag bereits den durch den Bescheid vom 10. Oktober 1988 festgesetzten übersteigt, kommt es nicht mehr darauf an, daß das zu versteuernde Einkommen des Ehemannes der Klägerin tatsächlich noch höher war, weil im Bescheid vom 10. Oktober 1988 Abzugsposten in einer nur bei Zusammenveranlagung von Ehegatten gerechtfertigten Höhe berücksichtigt worden sind (z.B. bei der Vorsorgepauschale und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag gemäß § 10c EStG).

14

Ein Nachteil der Klägerin ist nicht darin zu sehen, daß sie als Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann für die gegen beide festgesetzte Steuer haftet (§ 44 Abs. 1 AO). Denn insoweit kann derjenige Ehegatte, der wie die Klägerin im Veranlagungszeitraum so geringe Einkünfte erzielt hat, daß sich bei getrennter Veranlagung für ihn keine Steuerschuld ergeben hätte, durch einen Antrag an das Finanzamt gemäß § 268 AO die Freistellung von der Inanspruchnahme durch Vollstreckungsmaßnahmen erreichen, solange der festgesetzte Betrag noch nicht bezahlt worden ist (vgl. Schulze aaO; Schmidt/Seeger Einkommensteuergesetz, 9. Aufl. § 26 Anm. 5). Wenn die Klägerin einen solchen Antrag unterlassen hat, kann sie das dem Beklagten nicht entgegenhalten.

15

Würde der Unterhaltsschuldner auch für steuerliche Lasten einstehen müssen, die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen eines Antrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kennt im allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflußt haben. Die Einkünfte eines neuen Ehegatten des Unterhaltsempfängers sind ihm aber meistens verborgen. Dem kann auch nicht dadurch abgeholfen werden, daß ihm insoweit ein Auskunftsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten zugebilligt wird. Denn abgesehen davon, daß nicht gesichert ist, ob der Unterhaltsempfänger über die Einkommensverhältnisse seines neuen Ehegatten zuverlässige Kenntnisse hat, versagt dieser Weg jedenfalls in den nicht seltenen Fällen, in denen die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting schon vor oder während des Veranlagungszeitraums verlangt wird. Denn der Antrag kann bereits zum Zwecke der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte oder der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen gestellt werden; eine spätere Rücknahme des Antrages oder der Zustimmung ist auch in diesen Fällen nicht zulässig (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 3 EStG). Zu einem so frühen Zeitpunkt kann der Unterhaltsempfänger aber ersichtlich keine verläßlichen Voraussagen über eine neue Eheschließung und erst recht nicht über die Einkommensverhältnisse eines künftigen Ehegatten machen. Es läßt sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting etwa danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt wird. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt daher dem Umstand keine Bedeutung zu, daß die Klägerin dem Antrag hier erst im Jahre 1988 zugestimmt hat, nachdem sie schon mit ihrem jetzigen Ehemann die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer gewählt hatte.

16

4.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der Senat selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Berufung ist begründet und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.