Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1992, Az.: XII ZR 241/90
Nacheheliche Auseinandersetzung; Wirksame Scheidung vor dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung; Streit über die Übertragung des Alleineigentums an dem gemeinschaftlichen Grundstück; Teilung des Grundstücks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 241/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 18190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezG Frankfurt an der Oder - 14.09.1990
Rechtsgrundlagen
- Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB
- § 39 Abs. 1 FGB
- § 39 Abs. 2 S. 2 FGB
- § 39 Abs. 3 S. 2 FGB
Fundstelle
- FamRZ 1992, 531-534 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten und dessen Antrag gemäß § 629c ZPO wird das Urteil des Senats für Familienrecht des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. September 1990 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die im Jahre 1958 in B. (Brandenburg) geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen erwachsene Söhne hervorgegangen sind, wurde in der Berufungsinstanz durch Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juli 1988 geschieden. Das Bezirksgericht verwies gleichzeitig die Sache an das Kreisgericht zurück, soweit die Parteien wechselseitig die Übertragung des Alleineigentums an dem gemeinschaftlichen Grundstück in V. und eine Regelung der Rechte an der dortigen Ehewohnung beantragt hatten. Es handelt sich um ein 7.772 qm großes Grundstück, bestehend aus drei Flurstücken, das mit einem Einfamilienhaus und landwirtschaftlichen Nebengebäuden bebaut und teilweise von den Parteien landwirtschaftlich genutzt worden ist. Als Ergebnis des weiteren Verfahrens übertrug das Kreisgericht durch Urteil vom 21. Juni 1989 das Grundstück in das Alleineigentum des Ehemannes (Beklagten), wies ihm auch die Rechte an der Ehewohnung zu und verurteilte die Ehefrau (Klägerin) zu deren Räumung.
Hiergegen legte die Ehefrau Berufung ein. Mit Schreiben vom 30. Juni 1989 beantragte sie auch eine Entscheidung des Gerichts über die Aufteilung von im einzelnen aufgelisteten Inventargegenständen, Fahrzeugen und Hausrat. In der mündlichen Verhandlung vom 3. August 1989 einigten sich die Parteien dahin, daß der von ihnen, dem das Alleineigentum an dem gemeinschaftlichen Grundstück übertragen wird, dem anderen ein im Grundbuch einzutragendes Vorkaufsrecht einräumt. Durch Urteil vom 4. August 1989 hob das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts auf, übertrug das Alleineigentum an dem Grundstück auf die Ehefrau, wies dieser die Rechte an der Ehewohnung zu und verurteilte den Ehemann zur Räumung des Grundstücks und der Ehewohnung.
Das Urteil des Bezirksgerichts wurde durch Kassationsurteil des ehemaligen Obersten Gerichts der DDR vom 11. Januar 1990 aufgehoben; die Sache wurde zur erneuten Verhandlung über die Berufung der Ehefrau an das Bezirksgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verfahren entschied dieses Gericht durch am 14. September 1990 verkündetes Urteil ebenso wie in seinem aufgehobenen Urteil.
Der Ehemann legte dagegen Revision ein. Nach Überleitung des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof ließ der Senat das Rechtsmittel zu, soweit es sich gegen die Übertragung des Alleineigentums an dem gemeinschaftlichen Grundstück auf die Ehefrau richtet (abgedruckt in FamRZ 1991, 1174 = DtZ 1991, 345). Der Ehemann stellt für den Fall des Erfolgs der Revision den Antrag, gemäß § 629c ZPO das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als es Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung regelt.
Entscheidungsgründe
I.
Da die Ehe der Parteien vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geschieden worden ist, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend, also insbesondere § 39 FGB. Hier steht allein Abs. 1 der Vorschrift in Frage, auf den das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Eigentumszuweisung ersichtlich gestützt hat. Insbesondere hat es nicht gemäß Abs. 2 der Vorschrift ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festgelegt, was auch keine der Parteien beantragt hat. Beide Parteien haben sich vielmehr zu Beginn des Verfahrens bereit erklärt, gegebenenfalls einen Erstattungsbetrag gemäß S 39 Abs. 1 Satz 3 FGB zu zahlen (Schriftsätze der Ehefrau vom 18. Januar 1989 und des Ehemannes vom folgenden Tage). Wenn auch Ausspruch und Gründe des Berufungsurteils zu diesem Punkt völlig schweigen, kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugunsten der Ehefrau einen Erstattungsanspruch des Ehemannes hat verneinen wollen, da in diesem Falle eine Begründung hierzu zu erwarten gewesen wäre. Wie dem Senat aus anderen Streitfällen bekannt ist, entsprach es auch verbreiteter Praxis der DDR-Gerichte, vorab über eine Eigentumszuweisung zu entscheiden und die Frage der Erstattungspflicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB einer Einigung der Parteien oder einem weiteren Verfahren zu überlassen. Die Vorschrift des § 39 Abs. 1 FGB als solche ist bei entsprechender Auslegung und Handhabung mit dem Grundgesetz vereinbar, wie der Senat in dem Urteil in der Sache XII ZR 202/90 vom 15. Januar 1992 näher dargelegt hat, das diesem Urteil beigefügt und auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird.
II.
1.
Zu dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen der Parteien gehört insbesondere das Eigentum an einem verhältnismäßig großen Grundstück von 7.772 qm, das aus drei Flurstücken besteht; der Zuschnitt und die genaue Lage ist nicht festgestellt. Wenn § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB die Zuweisung einzelner Gegenstände in das Alleineigentum eines Ehegatten gestattet, hat dies von vornherein zur Voraussetzung, daß es sich um einen nicht in Natur teilbaren Gegenstand handelt. Soweit Grundstücke ohne Wertminderung in gleichartige Teile geteilt werden können, entsprach es daher bereits der Rechtsauffassung in der DDR, daß das Gericht eine Aufteilung auf die Ehegatten in Betracht zu ziehen hatte (vgl. Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982 - FGBKomm - § 39 Anm. 1.6.5). In der Kassationsentscheidung vom 11. Januar 1990 ist dem Bezirksgericht denn auch u.a. die Prüfung aufgegeben worden, ob eine aufgeteilte Nutzung des Grundstücks durch die Parteien in Frage kommt. Dazu ist im angefochtenen Urteil lediglich ausgeführt, eine Teilung des Grundstücks hätte allenfalls aufgrund übereinstimmender Anträge der Parteien in Erwägung gezogen werden können, niemals aber ohne solche Anträge oder gegen den Willen der Grundstückseigentümer. Da derartige Anträge nicht gestellt worden seien, hat sich das Bezirksgericht einer Prüfung der Frage als enthoben angesehen.
Hiernach hat das Berufungsgericht die Bedeutung von Parteianträgen in einem Auseinandersetzungsverfahren nach § 39 Abs. 1 FGB unzutreffend beurteilt. Wie der Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 15. Januar 1992 dargelegt hat (unter III. 1. a) der Gründe), hat das Gericht hier gegenüber Sachanträgen der Parteien keine andere Stellung als im vergleichbaren Hausratsteilungsverfahren nach der HausratsVO; diese stellen bloße Vorschläge dar, die das Gericht nicht binden. Soweit sich die Ehegatten nicht einigen können, hat es unabhängig davon unter Berücksichtigung der im Gesetz aufgestellten Maßstäbe und unter Beachtung des Halbteilungs- und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Wenn ein größeres Grundstück der Ehegatten ohne Wertminderung teilbar, eine Teilung rechtlich möglich ist und jeder Ehegatte auf diese Weise Grundeigentum erhalten kann, ist der mit der Zuweisung von Alleineigentum am Gesamtgrundstück verbundene Eingriff in die Eigentumsposition des weichenden Ehegatten unverhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich nicht erlaubt. Ein entgegenstehender Wille der Parteien ist demgegenüber ohne entscheidende Bedeutung.
Die Frage einer Teilung des Grundstücks ist mit den Parteien schon im Termin vom 25. Januar 1989 erörtert worden. Sie haben dabei die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen nicht in Abrede gestellt, nur hat jeder von ihnen den Teil beansprucht, auf dem das Wohngebäude errichtet ist. In der Verhandlung vom 3. August 1989 haben sie angegeben, daß die Flurstücke 49/2 und 49/3 des Grundstücks zusammenhingen, während das Flurstück 101 über einen Weg in kurzer Entfernung zu erreichen sei. Zumindest das letztere bietet sich daher für eine getrennte Eigentumszuweisung an, zumal es sich hierbei nach dem Inhalt des Protokolls über den Ortstermin vom 11. September 1990 um einen Acker handelt, der zuletzt von keiner Partei mehr bestellt wurde. Daher ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht in der Frage einer Aufteilung des Grundstücks zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es nicht zu Unrecht eine Bindung an Parteianträge angenommen hätte. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
2.
Soweit eine Teilbarkeit ausscheidet, was vor allem auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück 49/2 zutreffen dürfte, kommt die Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten von vornherein nur in Betracht, wenn der Begründung von Miteigentum beider Ehegatten Sachgründe entgegenstehen. Aber auch wenn das der Fall ist, kann ein Ehegatte nicht willkürlich bevorzugt werden, sondern für seine Person müssen triftige Gründe sprechen, die der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie angemessen sind. Sonst verbleibt es bei der Zuweisung zu Miteigentum, ggf. ergänzt durch die Begründung alleiniger Nutzungsrechte, wie Miete oder Pacht (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 unter II. 2 b) und 3 b) der Gründe). Dem werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen eine Eigentumszuweisung an die Ehefrau begründet worden ist, nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht geprüft, ob der Begründung von Miteigentum beider Parteien Sachgründe entgegenstehen. Ferner vermögen die Gründe, aus denen es das Grundstück der Klägerin zu Alleineigentum übertragen hat, die Entscheidung nicht zu tragen.
Die persönlichen Beziehungen der Parteien zu ihrem Grundbesitz und ihre beiderseitigen Anteile an der Schaffung der Wohn- und Lebensbedingungen sowie der Nutzungsmöglichkeit für eine kleine Landwirtschaft hat das Berufungsgericht selbst dahin gewürdigt, daß sie keinen Grund abgeben, die eine oder die andere Seite zu bevorzugen. Daher kann auf sich beruhen, ob und inwieweit diese Umstände überhaupt eine Übertragung in das Alleineigentum einer der Parteien zu rechtfertigen vermöchten. Als wesentliche Grundlage für seine Entscheidung zugunsten der Ehefrau hat das Berufungsgericht die Frage der künftigen wirtschaftlichen und wohnmäßigen Nutzung des Grundstücks angesehen. Dazu hat es ausgeführt, Erklärungen des Ehemannes, er benötige das Grundstück für eine landwirtschaftliche Nutzung, entsprächen nicht seinem tatsächlichen Verhalten, da er bereits im Herbst 1987 - wohl wegen des Ausfalls der Arbeitskraft der Ehefrau - die zuvor betriebene Tierhaltung aufgegeben und den vorhandenen Tierbestand veräußert habe. Demgegenüber habe die Ehefrau zusammen mit dem jüngeren Sohn die Bewirtschaftung wieder aufgenommen, baue Tabak an und halte Schweine, Gänse und Hühner. Sie benötige auch dringender als der Ehemann die frühere Ehewohnung. Der jüngere Sohn, der inzwischen eine eigene Familie gegründet habe, lebe bei ihr. Es spreche für sie, daß sie ihrem Sohn, dessen Frau und seinem Kind das Zusammenleben im Wohnhaus ermöglichen wolle.
Neben den Lebensverhältnissen der Beteiligten (§ 39 Abs. 1 Satz 2 FGB) sind aber nur die Interessen gemeinsamer unterhaltsberechtigter Kinder (Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift) zu berücksichtigen, zu denen der erwachsene und verheiratete Sohn und erst recht dessen Familie nicht gehören. Daß die Wohnbedürfnisse der Ehefrau selbst - für sich genommen - die des Ehemannes überwiegen, ist nicht festgestellt. Nach dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen Wohnbedürfnisse überdies dann nicht die Zuweisung eines Grundstücks zu Alleineigentum, wenn ihnen auch bei Begründung von Miteigentum dadurch Rechnung getragen werden kann, daß zugleich aufgrund von § 34 FGB ein Mietverhältnis begründet wird (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 unter II. 3. b) der Gründe). Was eine künftige landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks angeht, hat das Berufungsgericht den Ehemann an einem zeitlich weit zurückliegenden, möglicherweise durch die Scheidungssituation veranlaßten Verhalten festgehalten, ohne in seine Würdigung einzubeziehen, daß er nach seinen Erklärungen in der letzten mündlichen Verhandlung in absehbarer Zukunft aus seinem jetzigen Arbeitsverhältnis ausscheidet und sich ausschließlich der Landwirtschaft widmen will.
3.
Außer Betracht gelassen hat das Berufungsgericht die Frage des Erstattungsanspruchs des weichenden Ehegatten gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB. Die Zuweisung von Alleineigentum insbesondere an Grundstücken ist aber mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur vereinbar, wenn das Gericht gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung die Erstattungsverpflichtung festsetzt und deren Erfüllung durch eine Sicherungshypothek oder auf andere geeignete Weise sichert. Dabei hat das Gericht in seine Überlegungen auch die Frage einzubeziehen, ob der begünstigte Ehegatte den Erstattungsbetrag, der sich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung richtet, aufzubringen vermag (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Januar 1992 unter II. 2. d) der Gründe). Für eine Teileinigung der Parteien über diesen Punkt liegen keine Anhaltspunkte vor.
4.
Das Berufungsgericht hat neben der Zuweisung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung lediglich über das Eigentum an dem gemeinschaftlichen Grundstück entschieden, obwohl nach dem Vortrag der Parteien weiteres gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist. Außer hohen Ersparnissen handelt es sich dabei um landwirtschaftliches Inventar, Fahrzeuge und Hausratsgegenstände, die die Ehefrau in ihrem Schreiben vom 30. Juni 1989 im einzelnen aufgelistet hat, verbunden, mit der Bitte, auch insoweit eine gerichtliche Aufteilung vorzunehmen. Obwohl dieses Schreiben vor Ablauf der Jahresfrist des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB eingegangen ist, hat das Bezirksgericht insoweit keine Entscheidung getroffen. Auch aus diesem Grunde ist sein Urteil fehlerhaft, wie die Revision mit Recht rügt. Der in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, daß bei Beendigung der Ehe "das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen" geteilt wird, ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die sowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungspflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt. Zwar besteht im Auseinandersetzungsverfahren keine Amtsermittlungspflicht, aber die Entscheidung hat sich grundsätzlich auf alle Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens zu erstrecken, die von den Parteien vorgetragen werden und über die - sei es hinsichtlich der Eigentumsfrage, sei es hinsichtlich der Einbeziehung in eine Erstattungspflicht - noch keine Einigung zustande gekommen ist. Ausdrücklich gestellte Parteianträge, die nur einen Ausschnitt der vorgetragenen Gegenstände betreffen, entbinden nur dann von einer Entscheidung auch im übrigen, wenn sie dahin zu verstehen sind, daß die Parteien sich über die im Antrag genannten Gegenstände unabhängig vom übrigen gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auseinandersetzen wollen (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1992 unter III. 1. b) der Gründe) . Derartiges hat das Berufungsgericht hier nicht festgestellt. Dem stünde auch entgegen, daß nicht ersichtlich ist, die Ehefrau habe ihr mit Schreiben vom 30. Juni 1989 erhobenes Aufteilungsbegehren später fallengelassen.
5.
Nach allem kann das angefochtene Urteil im Umfang der Zulassung der Revision keinen Bestand haben. Da weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind und die zu treffende Ermessensentscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung insoweit nicht möglich, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Auf den Antrag der Revision hebt der Senat gemäß § 629c ZPO auch die Entscheidung über die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung auf, weil darüber sachgerecht nur abgestimmt auf die Regelung der Eigentumsverhältnisse entschieden werden kann.