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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1992, Az.: III ZR 191/90

Untätigkeitsklage; Verwaltungsrechtliche Verzögerung; Verzögerung von drei Monaten; Enstehung einer Pflichtverletzung; Positiv zu bescheidender Bauantrag als Anlaß zu Planungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1992
Aktenzeichen
III ZR 191/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14758
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1993, 1791 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 299-300 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1992, 1354-1355 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Aus der Regelung der verwaltungsrechtlichen Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) kann nicht geschlossen werden, daß eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden kann, vielmehr kann auch ein kürzerer Verzögerungszeitraum zu einer Schadensersatzpflicht gem. § 839 BGB führen.

2. Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde einen nach der geltenden Rechtslage positiv zu bescheidenden Bauantrag zum Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauG/BauGB zu sichern. Der Anspruch auf positive Bescheidung darf jedoch nicht dadurch vereitelt werden, daß die Entscheidung bis zur Aufstellung eines Bebauungsplans zurückgestellt wird.