Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1992, Az.: 1 StR 669/91

Tenor eines Beschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1992
Aktenzeichen
1 StR 669/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 26.06.1991

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Angeklagten
am 23. Januar 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. BGH GA 1975, 333).

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gribbohm
Ulsamer
Maul
Foth
Brüning