Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.1992, Az.: 1 StR 669/91
Tenor eines Beschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.01.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 669/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20244
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 26.06.1991
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Angeklagten
am 23. Januar 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Juni 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. BGH GA 1975, 333).
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gribbohm
Ulsamer
Maul
Foth
Brüning
Ulsamer
Maul
Foth
Brüning