Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1992, Az.: XII ZR 202/90
DDR – FGB; Vermögen der Eheleute; Inhalt und Schranken des Eigentums; Vermögensauseinandersetzung; Übertragung in das Alleineigentum; Erstattung des anteiligen Wertes; Halbteilung; Triftige und eigentumsbezogene Gründe; Miteigentum der Eheleute; Eigentumsgarantie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1992
- Aktenzeichen
- XII ZR 202/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 117, 35 - 61
- FamRZ 1992, 414-421 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1992, 107-114 (Volltext mit red. LS)
- JR 1993, 102-108
- JurBüro 1992, 310 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 379-381 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 821-826 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 39 I DDR-FGB, wonach bei Beendigung der Ehe das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Ehegatten mangels Einigung durch gerichtliche Entscheidung geteilt wird, ist bei verfassungskonformer Auslegung und entsprechender Handhabung des dem Gericht eingeräumten Ermessens eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. Art. 14 I 2 GG.
2. In seine Überlegung, ob ein Gegenstand in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen wird, muß das Gericht die diesem Ehegatten aufzuerlegende Erstattung des anteiligen Wertes in Geld einbeziehen; bei einer Übertragung zu Alleineigentum ist gleichzeitig die Erstattungspflicht festzusetzen und ihre Erfüllung zu sichern.
3. Nach dem Grundsatz der Halbteilung hat das Gericht das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen umfassend zu teilen, soweit die Eheleute sich nicht über die Zuteilung von Vermögensgegenständen an einen von ihnen und gegebenenfalls eine Erstattung des anteiligen Wertes in Geld oder aber dahin einigen, sich über Vermögensgegenstände unabhängig vom übrigen gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen auseinandersetzen zu wollen.
4. Zur Frage, welche Gründe als triftig und eigentumsbezogen anerkannt werden können.
5. Unteilbare Sachen kann das Gericht in der Weise verteilen, daß es daran Miteigentum der Eheleute begründet. Eine Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten (§ 39 I 3 DDR-FGB) kommt bei Grundstücken und vergleichbaren Gegenständen nur in Betracht, wenn dafür triftige Gründe bestehen, die der Bedeutung der Eigentumsgarantie angemessen sind und der Begründung von Miteigentum entgegenstehen.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen am 24. Januar 1973 in O. (damals K.) die Ehe und hatten ihre Ehewohnung in A. (Bezirk O., wo sie beide noch leben. Aus der Ehe gingen der am 17. Dezember 1973 geborene Sohn Jörg und die am 6. Dezember 1979 geborene Tochter Dorit hervor. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuches der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 20. Dezember 1965 (DDR-GBl 1966 I 1 - FGB). Zu ihrem gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein während der Ehe erworbenes Hausgrundstück, das sie zu ihrer Ehewohnung ausbauten. Die Parteien lebten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Jeder von ihnen besaß einen Pkw. Die - körperlich behinderte - Ehefrau (Beklagte) führte in O. selbständig einen Betrieb für Bettfedernreinigung, in dem der Ehemann (Klüger) bis Ende November 1989 mitarbeitete.
Auf die Ende 1989 erhobenen Klagen beider Parteien schied das Kreisgericht durch Urteil vom 23. März 1990 ihre Ehe, wobei es das elterliche Erziehungsrecht für den Sohn dem Ehemann, für die Tochter der Ehefrau übertrug und jeweils den anderen Elternteil zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilte. Ferner übertrug es das Hausgrundstück in das Alleineigentum des Ehemannes (Nr. 6 des Urteilsausspruchs), dem es auch das alleinige Nutzungsrecht an der Ehewohnung zuwies, während es die Ehefrau verurteilte, die Wohnung zu räumen, sobald ihr anderweitig zumutbarer Wohnraum zur Verfügung stehe (Nr. 7 des Urteilsausspruchs). Durch eine in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 1990 geschlossene, laut Niederschrift genehmigte gerichtliche Einigung hatte jeder Ehegatte für den Fall, daß ihm das Grundstück zu Alleineigentum zugeteilt wurde, dem anderen daran das Vorkaufsrecht eingeräumt.
Auf die Berufung der Ehefrau, die sich allein gegen Nr. 6 und 7 dieser Entscheidung richtete, änderte das Bezirksgericht diese durch am 13. Juli 1990 verkündetes Urteil insoweit ab. Es übertrug das Hausgrundstück in das Alleineigentum der Ehefrau, sprach ihr das Nutzungsrecht an der Ehewohnung zu und verurteilte den Ehemann, diese zu räumen, sobald ihm anderweit Wohnraum zur Verfügung stehe.
Gegen dieses Urteil legte der Ehemann Revision ein mit dem Ziel, die Entscheidung des Kreisgerichts wiederherzustellen. Nach Überleitung des Verfahrens auf den Bundesgerichtshof ließ der Senat durch Beschluß vom 20. März 1991 das Rechtsmittel zu, soweit es sich dagegen richtet, daß das Hausgrundstück in das Alleineigentum der Ehefrau übertragen worden ist (abgedruckt in FamRZ 1991, 794 = DtZ 1991, 243). Für den Fall des Erfolgs seiner Revision beantragt der Ehemann, gemäß § 629 c ZPO auch die Zuweisung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung und seine Verurteilung zur Räumung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
I.
Keine der Parteien hat den Scheidungsausspruch im Urteil des Kreisgerichts vom 23. März 1990 angefochten. Mit Ablauf der damals zweiwöchigen Berufungsfrist, die durch die Zustellung des Urteils am 3. April 1990 in Lauf gesetzt worden ist (§ 150 Abs. 1 DDR-ZPO vom 19. Juni 1975 - DDR-GBl I 533), ist das Urteil daher insoweit rechtskräftig geworden (§§ 153 Abs. 1 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 1 aaO.). Da die Parteien mithin vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geschieden worden sind, bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend. Damit sind insbesondere die §§ 39, 40 FGB gemeint, die auch durch das am 1. Oktober 1990 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR vom 20. Juli 1990 (DDR-GBl I 1038 - 1. Familienrechtsänderungsgesetz) nicht geändert worden sind. Die Richtlinie des Plenums des ehemaligen Obersten Gerichts der DDR vom 27. Oktober 1983 "zur Rechtsprechung bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der Ehegatten nach Beendigung der Ehe" (DDR-GBl I 309), die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes der DDR vom 27. September 1974 (DDR-GBl I 457 - DDR-GVG) für alle Gerichte verbindlich gewesen war, ist schon vor dem Beitritt außer Kraft getreten. § 39 DDR-GVG ist durch § 2 Nr. 35 des am 15. Juli 1990 in Kraft getretenen Verfassungsgesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 5. Juli 1990 (DDR-GBl I 634) ersatzlos aufgehoben worden, wodurch auf seiner Grundlage erlassene Richtlinien ihre Verbindlichkeit verloren haben (so auch Peller, NJ 1990, 338, 339).
II.
Da mit dem Wirksamwerden des Beitritts in den Teilen Deutschlands, in denen die genannten Vorschriften des FGB fortgelten, gemäß Art. 3 Einigungsvertrag das Grundgesetz in Kraft getreten ist, sind diese Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung zu prüfen. Soweit es um die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geht, hat diese Prüfung sich hier auf die Vorschrift des § 39 Abs. 1 FGB zu beschränken, auf die das Bezirksgericht seine Entscheidung ersichtlich allein gestützt hat. Es hat weder gemäß Abs. 2 der Vorschrift ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festgelegt, was auch keine der Parteien beantragt hat, noch über einen - auch nicht erhobenen - Anspruch auf Ausgleich nach § 40 FGB entschieden.
Die in § 39 Abs. 1 FGB getroffene Regelung stößt nach Ansicht des Senats auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich nicht durch eine an den Bestimmungen und Grundprinzipien des Grundgesetzes ausgerichtete Auslegung überwinden lassen.
Nach § 39 Abs. i Satz 1 FGB wird bei Beendigung der Ehe das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt. Falls die Eheleute sich nicht einigen, entscheidet über die Verteilung das Gericht unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten (Satz 2). Es kann insbesondere einem von ihnen das Alleineigentum an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten zusprechen und ihm die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld an den anderen Ehegatten auferlegen, soweit dessen Anspruch nicht durch Zuteilung anderer Sachen oder Vermögensrechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen abgegolten wird (Satz 3).
1. Da die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse nach dem Grundsatz des § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB beiden Ehegatten gemeinsam gehören, ist der Anteil jedes Ehegatten an allen der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft unterliegenden Gegenständen Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Soweit solche Gegenstände durch richterliche Entscheidung dem anderen Ehegatten zugesprochen werden, wird ihm daher Eigentum genommen.
Die Regelung geht bei entsprechender Handhabung nicht über die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber gestattete Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums hinaus, grundsätzlich auch nicht, soweit ein Ehegatte betroffen wird, der während der Ehe in höherem Maße als der andere durch Arbeit und sonstigen Erwerb zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen beigetragen hat. Entsprechend den Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257, 295 f. = FamRZ 1980, 326, 333 = NJW 1980, 692, 694) [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77] die Verfassungsmäßigkeit des (öffentlich-rechtlichen) Versorgungsausgleichs begründet hat, findet der Eingriff in das Eigentum seine besondere verfassungsmäßige Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG, da zum Wesen der Ehe die gleiche Berechtigung beider Partner gehört, die nach Trennung und Ehescheidung auf die Beziehungen der Eheleute auch bei der Aufteilung des ihnen früher gemeinsam zustehenden Vermögens wirkt (s. auch schon BVerfGE 42, 64, 77). Denn das während der Ehe erworbene gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen ist von vornherein in die eheliche Gemeinschaft eingebunden; der durch die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft vermittelten Rechtsposition jedes Ehegatten ist immanent, daß die nach Maßgabe der vereinbarten und praktizierten Arbeitsteilung erwirtschafteten Werte beim Scheitern der Ehe gleichmäßig auf beide Partner verteilt werden. Der Grundsatz der Halbteilung, den § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB nach seinem Wortlaut ("zu gleichen Anteilen geteilt") aufstellt, hat damit entscheidende Bedeutung für die Vereinbarkeit der Regelung mit der Verfassung. Um verfassungsmäßige Ergebnisse zu gewährleisten, muß daher besonderes Gewicht auf die Einhaltung dieses Grundsatzes gelegt werden.
Ob in besonderen Fällen, insbesondere wenn die Ehegatten auch unter Berücksichtigung von Leistungen zur Führung des gemeinsamen Haushalts und zur Betreuung und Erziehung von Kindern sehr unterschiedliche Beiträge zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen erbracht haben, Abweichungen vom Grundsatz der Halbteilung erlaubt oder gar geboten sind, kann hier auf sich beruhen. Die Parteien haben keinen insoweit beachtlichen Sachverhalt vorgetragen; wie ausgeführt, hat auch keine von ihnen eine ungleiche Verteilung beantragt. Im übrigen sieht das Gesetz in § 39 Abs. 2 FGB selbst vor, daß das Gericht auf Antrag eines Beteiligten ungleiche Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen festlegen kann, u. a. wenn ein Ehegatte weder durch Erwerbstätigkeit noch durch Arbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur Schaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat.
2. Nach dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 FGB und - worauf auch die Richtlinie vom 27. Oktober 1983 (insbesondere unter 2.2 bis 2.4) schließen läßt - seiner Handhabung durch die Gerichte beabsichtigt das Gesetz in erster Reihe eine gegenständliche Verteilung, also eine Zuteilung jedes einzelnen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörenden Gegenstandes an einen der Ehegatten, vergleichbar mit der Verteilung des Hausrats nach der Regel des § 8 Abs. 1 HausratsVO.
a) Bei der Prüfung, ob § 39 Abs. 1 FGB auch insoweit eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist, als die Vorschrift die Art und Weise der Auseinandersetzung regelt, ist das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. es ist zu fragen, ob der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das grundrechtlich geschützte Eigentum nicht oder fühlbar weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 21, 150, 155 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63]; 25, 112, 117 f.; 72, 9, 23; Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 6. Aufl., Art. 14 Rdn. 611 f. m.w.N.).
Unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Regelung von vornherein keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es um die Verteilung von Hausrat und vergleichbaren Sachen geht. Abgesehen von § 39 a FGB, der durch das 1. Familienrechtsänderungsgesetz erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes) eingefügt worden ist, enthält das FGB keine Sonderregelung für den Hausrat. Dieser ist daher, soweit keine Einigung der Eheleute vorliegt, wie sonstiges gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen zu verteilen. § 39 Abs. 1 FGB regelt diesen Bereich mithin im Grundsatz ebenso wie die Hausratsverordnung und ist insoweit - wie diese - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (die neuerdings von Voelskow - in Johannsen/Henrich, Eherecht 1987, HausratsVO, § 8 Anm. 13, § 9 Anm. 2 f. - geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken richten sich gegen eine Zuweisung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen an den anderen gemäß § 9 Abs. 1 HausratsVO, die vorliegend nicht in Frage steht). Die gegenständliche Verteilung bietet sich hier als werterhaltende und daher am wenigsten belastende Regelung an, wobei der Grundsatz der Halbteilung - soweit ihm nicht ohnehin durch eine Verpflichtung zur Erstattung des anteiligen Wertes in Geld Rechnung getragen wird - weniger streng gehandhabt werden kann als bei der Verteilung von wertvolleren, insbesondere wertbeständigen Gegenständen.
b) Nach § 39 Abs. 1 FGB kann aber auch eine in die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft fallende Sache von erheblichem Vermögenswert, wie hier das zwischen den Parteien streitige Hausgrundstück, durch Richterspruch einem der Ehegatten zugeteilt werden. Es stellt sich die Frage, ob der damit verbundene Eingriff in das Eigentum des anderen eine von der Verfassung gerechtfertigte Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist.
Dem Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine vergleichbare Regelung fremd. Bei der Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft nach den Regeln des Gesetzes werden nach § 1477 Abs. 1 i.V. mit §§ 752, 753 BGB (nur) in gleiche Teile zerlegbare Sachen in Natur verteilt (was - namentlich bei Grundstücken - praktisch selten durchführbar ist; vgl. Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 48/87 - FamRZ 1988, 813, 816), während die Teilung sonst durch Versteigerung der Sache und Verteilung des Erlöses erfolgt. Auf diese Weise erhalten die Ehegatten bei der Auseinandersetzung nicht nur wertmäßig, sondern auch dem Gegenstand nach gleiche Anteile, selbst wenn einer von ihnen die Sache bei der Versteigerung erwirbt. Denn beide können mitbieten und haben rechtlich gleiche Chancen auf den Zuschlag. Demgegenüber erhält bei einer Teilung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB ein Ehegatte die Sache zugesprochen, der andere eine oder mehrere andere Sachen oder Vermögensrechte oder/und in Form der Erstattung einen (ergänzenden) Wertausgleich in Geld.
Diese Regelung des FGB ist in dem hier erörterten Bereich nicht schon deshalb mit der Eigentumsgarantie vereinbar, weil der Ehegatte, dem die Sache zu Alleineigentum zugesprochen wird, dem anderen den anteiligen Wert in Geld zu erstatten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 14 GG keine bloße Wertgarantie; vielmehr soll die Eigentumsgarantie den Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - BVerfGE 24, 367, 400; s. auch BVerfGE 38, 175, 181 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]; 74, 264, 281) [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]. Da in der Anordnung einer Enteignung der entscheidende, das Eigentum - und damit das Grundrecht - treffende Vorgang liegt, kommt ihrer Zulässigkeit im Gesamtgefüge der Eigentumsgarantie eine wesentlich größere Bedeutung zu als der Entschädigungsregelung (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO., S. 401).
Bei diesem Sinngehalt der Eigentumsgarantie ist von besonderer Wichtigkeit, daß die Zuteilung unteilbarer Sachen und anderer Vermögensgegenstände an je einen der Ehegatten zu alleinigem Recht nicht die einzige Teilungsart ist, die § 39 Abs. 1 FGB dem Richter erlaubt. Das wird im Wortlaut von Satz 3 der Vorschrift ("insbesondere") ausdrücklich hervorgehoben, während sich aus Satz 1, der lediglich eine Teilung "zu gleichen Anteilen" gebietet, nichts Gegenteiliges ergibt. Daher ist es auch möglich, eine Sache zwecks Teilung der daran bestehenden Gemeinschaft beiden Ehegatten zu Miteigentum zu übertragen. In dieser weise ist die Vorschrift schon in der DDR verstanden worden; so heißt es in dem vom Ministerium der Justiz der DDR herausgegebenen Kommentar zum FGB (5. Aufl. 1982 - FGB-Komm), wenn auch einschränkend, die Schaffung von Miteigentum zu bestimmten Anteilen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 ZGB) ... solle nur dann erwogen werden, wenn das Verhalten der vormaligen Ehegatten darauf schließen lasse, daß es zu keinen neuen Reibungspunkten komme (§ 39 Anm. 1.6.5 S. 116). Die in Bezug genommene Regelung des Miteigentums im Zivilgesetzbuch der DDR vom 19. Juni 1975 (DDR-GBl I 465), dort in §§ 34 bis 41, entspricht in den hier interessierenden Belangen den §§ 1008 ff., 741 ff. BGB. Damit gibt § 39 Abs. 1 FGB eine Möglichkeit der Teilung, gegen die unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Bestandsgarantie des Eigentums von vornherein keine Bedenken bestehen. Als Miteigentümer kann jeder Ehegatte über seinen Anteil verfügen und jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§§ 747 Satz 1, 749 Abs. 1 BGB; grundsätzlich ebenso §§ 37, 41 Abs. 1 ZGB), so daß beide auch nach der Teilung die Chance behalten, bis zur Aufhebung des Miteigentums an künftigen Wertsteigerungen der Sache teilzunehmen. Eine Auseinandersetzung auch der Miteigentumsgemeinschaft geschieht dann - wie oben dargestellt - regelmäßig gemäß § 753 BGB durch Versteigerung der Sache und Teilung des Erlöses. Angesichts dieser, die Rechte beider Ehegatten schonenderen Möglichkeit kommt eine Teilung der hier in Rede stehenden Vermögensgegenstände durch Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten von vornherein nur in Betracht, wenn der Begründung von Miteigentum Sachgründe entgegenstehen.
c) Eine Teilung durch Übertragung des Alleineigentums an bestimmten Sachen oder Vermögensrechten auf einen Ehegatten ist nicht von vornherein und in allen Fällen ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum des anderen. Gegenüber einer Versilberung wie nach den gesetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft hat dieser Weg den Vorteil, daß der fragliche Gegenstand mit Sicherheit wenigstens einem der Ehegatten erhalten bleibt und daß die in solchen Fällen erfahrungsgemäß bestehende Gefahr einer Versteigerung unter Wert vermieden wird. Daher kann eine Teilung durch Versilberung des Gegenstandes und Teilung des Erlöses nicht allgemein als das schonendere Mittel zur Abwicklung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft angesehen werden. Die in § 39 Abs. 1 FGB vorgesehene Möglichkeit der Übertragung zu Alleineigentum kann sich daher grundsätzlich im Bereich des dem Gesetzgeber zustehenden Ermessens halten. Allerdings ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen das Gericht einen der Ehegatten durch Übertragung des Alleineigentums bevorzugen darf, ohne die dem Eigentum des anderen grundgesetzlich gewährleistete Bestandsgarantie zu verletzen. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 3. verwiesen.
d) Eine Teilung durch Übertragung von Sachen und Vermögensrechten führt vielfach dazu, daß den Ehegatten ungleiche Werte zugesprochen werden. Dazu kann es bereits kommen, wenn von einer Mehrzahl von Gegenständen jeder einen Teil erhält; erst recht aber, wenn ein Hauptvermögensgegenstand - wie hier das gemeinschaftliche Hausgrundstück - zu Alleineigentum übertragen wird. Dem Grundsatz der Halbteilung, dessen Wahrung - wie unter 1. ausgeführt - den mit der Teilung verbundenen Eingriff in das Eigentum jedes Ehegatten allein zu rechtfertigen vermag, kann dann nur durch die in § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB vorgesehene Auferlegung einer Erstattung des anteiligen (und nicht schon durch Zuteilung von Gegenständen zu Alleineigentum ausgeglichenen) Wertes in Geld Rechnung getragen werden. Die Erstattungspflicht hat daher in solchen Fällen besondere Bedeutung.
Damit die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB sich im Rahmen des nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Hinnehmbaren hält, muß das Gericht zunächst eine der Höhe nach zum Ausgleich genügende Erstattungszahlung festsetzen. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache XII ZR 197/90 entschieden hat, kommt es für die Bemessung der Erstattungsleistung auf die Wertverhältnisse bei Schluß der letzten tatrichterlichen Verhandlung an. Denn es wäre ein unverhältnismäßiger und nicht zu rechtfertigender Eingriff in die Rechtsposition des Ehegatten, der durch Zuweisung des Alleineigentums an den anderen seinen Eigentumsanteil verliert, wenn er dafür nicht einen angemessenen Ausgleich in Geld erhielte. Dazu gehört notwendig auch eine angemessene Verzinsung der Erstattungsforderung, und zwar gleichermaßen im Falle einer - unter geeigneten Umständen nicht ausgeschlossenen - Stundung (vgl. dazu die entsprechende Regelung in § 16 Abs. 3 GrdstVG) wie für den Fall, daß die Forderung nicht rechtzeitig erfüllt wird.
Außerdem muß der erstattungsberechtigte Ehegatte den Erstattungsbetrag auch tatsächlich erhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirkt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht nur auf das materielle Vermögensrecht ein, sondern verlangt auch eine ihr entsprechende Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens (BVerfGE 42, 64, 73, 77; 46, 325, 334; 49, 220, 225) [BVerfG 27.09.1978 - 1 BvR 361/78]. Bei Eingriffen in das Eigentum ist ein tatsächlich wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten. Daher muß das Gericht im Verteilungsverfahren nach § 39 Abs. 1 FGB in besonderem Maße auch darauf achten und hinwirken, daß die Erfüllung einer einem Ehegatten auferlegten Erstattungsverpflichtung nach Möglichkeit gesichert ist.
Bereits bei der Entscheidung, ob einem Ehegatten und welchem von beiden ein Vermögensgegenstand gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB gegen Auferlegung einer Erstattungspflicht zu Alleineigentum übertragen werden soll, hat das Gericht daher in seine Überlegungen auch die Frage einzubeziehen, ob der Ehegatte den Erstattungsbetrag aufzubringen vermag. Wird ihm die Schuld gegen Ratenzahlung (was in aller Regel allein in Betracht kommen wird) gestundet, so kommt es insoweit darauf an, ob er die Raten einschließlich der Zinsen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen voraussichtlich fristgerecht wird zahlen können.
Die beste Gewähr, daß der andere Ehegatte den ihm als Erstattung des anteiligen Wertes zustehenden Betrag erhält, bietet eine dingliche Sicherung seiner Forderung. Dabei kommt vor allem eine Besicherung an dem zu Alleineigentum übertragenen Gegenstand in Betracht, zumal wenn es sich um ein Hauptvermögensstück handelt, wie hier das Hausgrundstück der Parteien. Da aber mit der Rechtskraft der Entscheidung jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte wird (§ 39 Abs. 3 Satz 1 FGB), ohne daß es bei Grundstücken einer Eintragung in das Grundbuch bedarf (ebenso FGB-Komm § 39 Anm. 3.2), muß die dingliche Sicherung gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel entstehen. Andernfalls könnten zwischenzeitliche Verfügungen des Erwerbers oder gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen dritter Gläubiger zu einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Vereitelung oder doch erheblichen Gefährdung des Erstattungsanspruchs führen (vgl. BGHZ 13, 154, 164 ff. für den ähnlichen Fall der Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung unter Abfindung von Miterben).
Daraus folgt zunächst, daß das Gericht über die Erstattung des anteiligen Wertes gleichzeitig mit der Übertragung des Alleineigentums entscheiden muß (ebenso § 16 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG und BGHZ aaO.). Denn andernfalls ist eine solche Besicherung des Anspruchs auf die Erstattungszahlung nicht möglich. Da eine kraft Gesetzes eintretende Sicherung nicht vorgesehen ist, muß das Gericht außerdem von dem ihm eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch machen, daß es gleichzeitig die zur Gewährleistung des Eigentums erforderliche Besicherung anordnet. Dabei ist die Aufgabe der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie zu beachten, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 aaO. - BVerfGE 53, 290 = FamRZ 1980, 332 = NJW 1980, 693 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]). Diese Funktion des Eigentums als wichtiger Grundlage der Existenzsicherung (BVerfG aaO.; s. auch BVerfGE 69, 272, 300, 303 f.; 72, 9, 18 f.; Leibholz/Rinck/Hesselberger, aaO., Art. 14 Rdn. 262) gebietet es, die Erstattungsforderung um so besser zu sichern, je wertvoller der ins Alleineigentum übertragene Gegenstand und je höher demzufolge die Forderung ist. Handelt es sich um Grundeigentum, darf der Erstattungsberechtigte insoweit in aller Regel nicht schlechter stehen als bei einer Teilungsversteigerung, bei der für ihn gemäß § 128 ZVG eine Sicherungshypothek mit dem Range des Anspruchs eingetragen wird, falls das Bargebot nicht durch Zahlung berichtigt, sondern dem Berechtigten gemäß § 118 Abs. 1 ZVG die Forderung gegen den Ersteher übertragen wird. Anderes kann gelten, wenn das Gericht festzustellen vermag, daß der Anspruch bereits in anderer weise gesichert ist. Als andere Sicherung kommen insbesondere die Bestellung eines dinglichen Rechts an einem anderen Gegenstand oder eine hinreichend sichere Bankbürgschaft in Betracht.
3. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 FGB entscheidet das Gericht, falls eine Einigung nicht zustande kommt, "unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der Beteiligten". Dabei sind, ohne daß das Gesetz dies an dieser Stelle ausdrücklich sagt, auch die in § 39 Abs. 2 (und § 34 Abs. 1 Satz 3) FGB genannten Interessen der Kinder zu berücksichtigen (ebenso FGB-Komm § 39 Anm. 1. 6.1) . Im übrigen sind dem Gesetz weder die maßgebenden Belange noch konkrete Maßstäbe für deren Gewichtung zu entnehmen. Die Vorschrift räumt dem Richter vielmehr bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens ein Ermessen ein, ähnlich der Regelung in § 2 Satz 1 HausratsVO, wonach der Richter nach billigem Ermessen entscheidet, soweit er nach dieser Verordnung Rechtsverhältnisse zu gestalten hat.
a) Soweit es um die Verteilung von Gebrauchsgegenständen und vergleichbaren Sachen geht, begegnet die Regelung auch im Hinblick auf den Ermessenscharakter der gerichtlichen Entscheidung keinen Bedenken (vgl. oben zu 2. a). Anders ist es, soweit das Gericht zu entscheiden hat, ob es einen wertvollen Gegenstand, insbesondere den Hauptvermögensgegenstand wie hier das gemeinschaftliche Hausgrundstück, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB einem Ehegatten zu Alleineigentum zuspricht und welchem von beiden. Nach der Lebenserfahrung, die durch die dem Senat bisher unterbreiteten Streitfälle bestätigt wird, lassen sich nicht selten keine triftigen Gründe dafür finden, einem Ehegatten den Vorzug vor dem anderen zu geben. Überträgt das Gericht den Gegenstand trotzdem einem Ehegatten zu Alleineigentum, so trifft es in Wahrheit eine nicht mehr begründbare Willensentscheidung. Den damit verbundenen, letztlich als Willkür erscheinenden Eingriff in sein Eigentum brauchte der andere Ehegatte allenfalls hinzunehmen, wenn das gemeinschaftliche Eigentum nicht anders als durch Begründung von Alleineigentum eines der Ehegatten geteilt werden könnte. Das ist indessen nicht der Fall; wie unter 2. b) ausgeführt, kommt nach § 39 Abs. 1 FGB auch eine Begründung von Miteigentum beider Ehegatten in Betracht. Damit eine Übertragung zu Alleineigentum auch vor dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot, wie es in dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. . GG zum Ausdruck kommt (BVerfGE 75, 108, 157; Leibholz/Rinck/Hesselberger, aaO., Art. 3 Rdn. 27 m.w.N.), Bestand hat, muß sie daher durch triftige, der Bedeutung der Eigentumsgarantie angemessene Sachgründe gerechtfertigt sein.
b) Im Hinblick darauf erscheinen nicht sämtliche Gründe, mit denen die Kreis- und Bezirksgerichte sowie das ehemalige Oberste Gericht der DDR in Übereinstimmung mit veröffentlichter Rechtsmeinung die Begründung von Alleineigentum eines Ehegatten gerechtfertigt haben, verfassungsrechtlich dazu geeignet. Soweit es - wie hier - um das als Ehewohnung genutzte gemeinschaftliche Hausgrundstück geht, gilt dies insbesondere für ein Bedürfnis nach weiterer Nutzung dieser Wohnung. Hierzu ist in der DDR - auch von beiden Vorinstanzen - die Auffassung vertreten worden, über Vermögensteilung und Zuweisung der Ehewohnung könne nur einheitlich entschieden werden, wobei dem Ehegatten, dem das Eigenheim zu Alleineigentum übertragen werde, in der Regel auch die Ehewohnung zuzusprechen sei (FGB-Komm § 39 Anm. 1.6.3).
Diese Auffassung findet bereits im Gesetz keine Stütze. Gegen sie spricht, daß Vermögensteilung und Zuweisung der Ehewohnung in verschiedenen Vorschriften geregelt sind. Abgesehen davon läßt sich nicht allgemein sagen, daß das stärkere Bedürfnis eines Ehegatten nach Nutzung der Ehewohnung zugleich einen triftigen Grund abgibt, ihm auch das Alleineigentum an dem Grundstück zu übertragen. Allein das Ziel, zur Vermeidung von Reibungen die Lebensbereiche der Geschiedenen zu trennen, das der bisherigen Handhabung zugrunde gelegen haben mag, vermag den Eingriff in das Eigentum des anderen Ehegatten nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Dieser ist vielmehr unverhältnismäßig und daher verfassungsrechtlich nicht erlaubt, wenn dem Bedürfnis eines Ehegatten an der Nutzung der Ehewohnung in einer die Belange des anderen schonenderen Weise dadurch Rechnung getragen werden kann, daß ihm die Wohnung unter gleichzeitiger Begründung eines Mietverhältnisses zugewiesen, das Grundstück selbst aber beiden Ehegatten zu Miteigentum übertragen wird. Das Entgelt für die Nutzung des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten, das der Nutzungsberechtigte dann zu zahlen hat, wird er zudem vielfach leichter aufbringen können als einen Erstattungsbetrag nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB. Betreibt der andere Ehegatte, was ihm auch in diesem Fall nicht verwehrt ist, zwecks Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft die Teilungsversteigerung des Grundstücks, so ist der Nutzungsberechtigte dadurch geschützt, daß der Ersteher ein vom Gericht begründetes Mietverhältnis nicht gemäß § 57 a ZVG kündigen kann (§ 183 ZVG; vgl. dazu BayObLG, FamRZ 1974, 22).
Diese Gesichtspunkte haben erst recht Gewicht, wenn das stärkere Nutzungsbedürfnis eines Ehegatten vorübergehender Natur ist. Das kann - so auch im vorliegenden Fall - insbesondere gegeben sein, wenn es mit der Betreuung eines minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindes begründet wird.
Zwar entspricht die in §§ 34, 39 FGB vorgeschriebene Berücksichtigung der Kindesinteressen dem in Art. 6 GG verankerten Schutz von Ehe und Familie. Da Kinder aber heranwachsen und selbständig werden, ist das berechtigte Bedürfnis des ein gemeinsames Kind betreuenden Ehegatten an einer ihrem Zusammenleben förderlichen Wohnung im allgemeinen nicht geeignet, eine bleibende Entscheidung wie die Übertragung des Familienheims zu Alleineigentum zu rechtfertigen.
Damit ein Eingriff in das Eigentum eines Ehegatten, wie ihn die Übertragung eines gemeinschaftlichen Grundstücks oder vergleichbaren Vermögensgegenstandes in das Alleineigentum des anderen bedeutet, mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar ist, muß er daher durch triftige Gründe gerechtfertigt sein, die hinreichenden Bezug zum Eigentum haben und der seine Belange regelmäßig schonenderen, verfassungsrechtlich unbedenklichen Begründung von Miteigentum entgegenstehen. Eine Ausübung richterlichen Ermessens, die diesen Grundsätzen nicht gerecht wird, Überschreitet die durch die Verfassung gezogenen Grenzen und kann daher aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
III.
1. Das Berufungsgericht hat neben der Zuweisung des Nutzungsrechts an der Ehewohnung lediglich über das Eigentum an dem gemeinschaftlichen Hausgrundstück entschieden, obwohl nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien weiteres Vermögen vorhanden ist. Außer Hausrat handelt es sich insbesondere um die beiden Pkw der Parteien, den Betrieb für Bettfedernreinigung, den zwar die Ehefrau geführt, in dem der Ehemann aber etwa bis zur Erhebung der Scheidungsklagen mitgearbeitet hat, sowie "weitere größere Vermögenswerte" (Erklärung der Ehefrau zur Niederschrift des Kreisgerichts vom 28. Februar 1990). Ob diese Vermögensgegenstände in die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gefallen sind, ist bisher nicht festgestellt. Es ist aber auch nicht von vornherein auszuschließen, daß es sich auch insoweit um gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen handelt oder doch gehandelt hat, etwa bis es - was für die beweglichen Sachen (Hausrat, Pkw) in Betracht kommt - gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB mit Ablauf eines Jahres nach der Scheidung der Ehe Alleineigentum des Ehegatten geworden ist, in dessen Besitz es sich befand. Ferner hat das Berufungsgericht der Ehefrau, der es das Hausgrundstück zu Alleineigentum übertragen hat, nicht gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB die Erstattung des anteiligen Wertes in Geld auferlegt und hat schließlich nicht die an sich regelungsbedürftige (FGB-Komm § 39 Anm. 1.2) Frage entschieden, wer im Innenverhältnis der Parteien die (zur Niederschrift des Berufungsgerichts vom 5. Juni 1990 mit 31.750 DM zum 31. Dezember 1989 angegebenen) offenen Kreditverbindlichkeiten für das Hausgrundstück zu tragen hat.
Der in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, daß bei Beendigung der Ehe "das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen" geteilt wird, ist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die sowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungspflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt. Derart umfassend hat das Berufungsgericht das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen der Parteien nicht geteilt. Wie dargelegt, hat es sich vielmehr auf die Verteilung eines einzelnen, wenn auch wesentlichen Vermögensgegenstandes beschränkt. Diese hat es obendrein insofern unvollständig geregelt, als es über eine Erstattung des anteiligen Wertes nicht entschieden hat. Da Ausspruch und Gründe des Berufungsurteils über diesen Punkt völlig schweigen, kann nicht etwa angenommen werden, daß das Berufungsgericht einen Erstattungsanspruch hat verneinen wollen; denn dann wäre hierzu zumindest eine Begründung zu erwarten gewesen. Wie unter II. schon ausgeführt, hat das Berufungsgericht auch nicht gemäß § 39 Abs. 2 FGB ungleiche Anteile festlegen wollen. Es hat mithin die in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB vorgeschriebene Verteilung nur zu einem Teil vorgenommen.
Es ist zu fragen, ob das Berufungsurteil aus diesem Grunde fehlerhaft ist. Der Grundsatz der umfassenden Auseinandersetzung besagt zwar nicht, daß das Gericht den Gesamtbestand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens von Amts wegen ermitteln muß, um dieses umfassend verteilen zu können. Da sich das Vorhandensein weiterer Vermögensgegenstände aber aus dem Vorbringen der Parteien ergibt, stellt sich die Frage, ob die gerichtliche Verteilung sich auf das vorgetragene Eigentum und Vermögen zu erstrecken hat.
a) Diese Frage ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil beide Parteien neben der Zuweisung der Ehewohnung eine gerichtliche Entscheidung nur über das Eigentum an dem Hausgrundstück begehren.
§ 39 Abs. 1 Satz 2 FGB macht die gerichtliche Verteilung allein davon abhängig, daß eine Einigung nicht zustande kommt, nicht aber von einem Antrag. Das bedeutet nicht, daß das gerichtliche Verteilungsverfahren nach Beendigung einer Ehe von Amts wegen durchzuführen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Vorrang einer Einigung, deren Zustandekommen an keine Frist gebunden ist. Soweit es sich um die Verteilung beweglicher Sachen handelt, spricht dafür ferner die Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB, wonach jeder Beteiligte Alleineigentümer der in seinem Besitz befindlichen beweglichen Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens wird, wenn nicht binnen eines Jahres nach der Ehescheidung ein Antrag auf Vermögensteilung gestellt wird. Ersichtlich soll es in diesem Fall auch ohne Einigung bei den kraft Gesetzes entstandenen Eigentumsverhältnissen bleiben. Dem Gesetz ist aber auch nicht zu entnehmen, daß das Gericht unbewegliche Sachen des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens mangels Einigung von Amts wegen verteilt. Insbesondere fehlt eine Vorschrift, daß darüber für den Fall einer Scheidung auch ohne Antrag zu befinden ist (wie § 623 Abs. 3 Satz 1 ZPO es für die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind und die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs bestimmt). Vielmehr war nach § 13 Abs. 2 DDR-ZPO mit einem Scheidungsverfahren u.a. ein Verfahren zur Entscheidung über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens