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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.01.1992, Az.: XII ZB 148/91

Keine weitere Beschwerde in Hausratssachen ; Pkw als Hausratsgegenstand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1992
Aktenzeichen
XII ZB 148/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 15944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 25.10.1991

Fundstelle

  • FamRZ 1992, 538 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Friedhelm M., S. straße 41, B.,

Prozessgegner

Edeltraud M., L. straße 162, B.,

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
am 15. Januar 1992 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Oktober 1991 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 800,28 DM

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

2

Gegenstand des Verfahrens ist eine Hausratssache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. In solchen Verfahren findet eine weitere Beschwerde (§ 621e Abs. 2 ZPO) nicht statt, auch dann nicht, wenn die Erstbeschwerde, wie hier, als unzulässig verworfen worden ist (vgl. BGH Beschluß vom 14. November 1979 - IV ZB 110/79 = FamRZ 1980, 234; Senatsbeschluß vom 2. Juli 1980 - IVb ZB 516/80 = FamRZ 1980, 992, 993).

3

1.

Die angefochtene Entscheidung befindet über eine Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. Februar 1991 aus dem Verfahren 19 F 430/90 des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, betrifft der Rechtsstreit über die Vollstreckungsgegenklage den titulierten Anspruch, dessen Durchsetzbarkeit im Vollstreckungsweg mit materiellrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch bekämpft wird. Das Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage ist daher im selben Sinn Familiensache wie der Vollstreckungstitel, gegen den sie sich richtet (Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 - IVb ZR 503/80 = FamRZ 1981, 19/20 m.w.Nachw.) und unterliegt damit demselben Rechtsmittelzug wie die Hauptsache, aus der der Vollstreckungstitel herrührt. Der Kostenfestsetzungsbeschluß in einer Familiensache teilt ebenfalls deren Rechtscharakter (BGH Beschluß vom 3. Mai 1978 - IV ARZ 39/78 = FamRZ 1978, 585, 586; Senatsbeschluß vom 15. Oktober 1980 a.a.O. S. 21).

4

2.

Die Hauptsache, aus der der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 15. Februar 1991 herrührt, betraf eine Hausratsregelung im Sinne der §§ 1, 2 HausratsVO, nämlich die Befugnis der Antragstellerin, den Pkw der Parteien für ihren Umzug in eine neue Wohnung zeitweilig allein zu benutzen. Ein Pkw ist zwar nur ausnahmsweise Hausratsgegenstand, nämlich wenn er von den Ehegatten zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung benutzt wird (Senatsurteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 = BGHR BGB § 1376 Abs. 2 Pkw 1). Das war hier jedoch nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Antragstellerin der Fall. Die Regelung, die sie begehrte, diente - entgegen der von ihr geäußerten Rechtsauffassung - nach der insoweit maßgeblichen Begründung ihres Antrags (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1980 - IVb ARZ 527/80 = FamRZ 1980, 988; st.Rspr.) nicht der Verwaltung oder Benutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes nach den §§ 741 ff BGB, sondern sie zielte erkennbar auf eine kurzfristige Gestaltung des Benutzungsrechts an dem Pkw als Hausratsgegenstand im Sinne von § 2 HausratsVO. Demgemäß wurde der Antrag auch von dem Familiengericht beschieden und nicht von der Prozeßabteilung des Amtsgerichts, die für eine Entscheidung über einen Anspruch aus Miteigentum nach §§ 741 ff BGB zuständig gewesen wäre.

5

Der Rechtszug für die Vollstreckungsgegenklage gegen den am 15. Februar 1991 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluß aus dem Hausratsverfahren über den Pkw der Parteien führt nach alledem nicht über das Oberlandesgericht hinaus zum Bundesgerichtshof.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 800,28 DM

Lohmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp
Knauber