Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.1992, Az.: 2 StR 580/91
Anforderungen an die Feststellung der Schuldfähigkeit durch das Tatgericht; Strafprozessuale Möglichkeiten der Feststellung der Schuldfähigkeit bei hirnorganischer Erkrankung; Anforderungen an die Feststellung der Tatmotive bei Tötungsdelikten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 580/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11929
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 23.07.1991
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1992, 503
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Hat der Angeklagte Persönlichkeitsveränderungen aufgrund eines epileptischen Anfallleidens, so kann die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen geboten sein.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. Januar 1992
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Soweit die Revision des Angeklagten die Verletzung formellen Rechts rügt, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen dringt das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde durch, weil die Darlegungen des Landgerichts zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten lückenhaft sind. Dies läßt jedoch die sonst fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen unberührt.
Der 1961 geborene Angeklagte zeigte bereits im Jahre 1974 Verhaltensauffälligkeiten in der Schule. Ein epileptisches Anfallsleiden mit unklarer Ursache wurde erstmals im Jahre 1976 mit Anfällen des Grand-mal-Typ beobachtet. In der Folgezeit wurde der Angeklagte wiederholt straffällig, wobei die Taten oft von erheblicher Aggressivität gekennzeichnet waren. Nach seiner letzten Haftentlassung lebte er wieder bei seinen Eltern. Häufige Auseinandersetzungen, verbunden mit Tätlichkeiten und Drohungen insbesondere gegen seinen Vater, führten schließlich zu einer vorübergehenden Unterbringung nach dem Freiheitsentziehungsgesetz. Nach zwei Selbstmordversuchen kam es zu einer erneuten Unterbringung. Nach der Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus mußte er in einem abgetrennten Raum des elterlichen Anwesens wohnen. Am Tatabend klagte er über Übelkeit und wurde daraufhin von seiner Mutter, die stets versucht hatte, zwischen Vater und Sohn zu vermitteln und die Position des Sohnes gegenüber dem Vater zu verbessern, in die elterliche Wohnung eingelassen. Dort stach er - ohne ein Wort zu sagen - fünfmal auf sie ein. Als der Vater hinzutrat, ließ er von ihr ab und versetzte diesem zahlreiche Stiche in Bauch, Brust und Rücken. Während die Mutter gerettet werden konnte, verstarb der Vater alsbald an den Folgen.
Die Schwurgerichtskammer hat in Übereinstimmung mit dem hinzugezogenen psychiatrischen Sachverständigen die volle Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht. Ohne Rechtsfehler hat sie ausgeführt, daß die Tat weder während eines epileptischen Anfalls noch in einem sich daran anschließenden Dämmerzustand begangen wurde. Soweit jedoch dargelegt wird, daß die beim Angeklagten vorgefundenen Auffälligkeiten als Charakterzüge seiner Primärpersönlichkeit und nicht als Symptome einer epileptischen Wesensänderung zu werten sind, begegnet dies rechtlichen Bedenken. Zur Begründung beruft sich das Landgericht insbesondere darauf, daß sich erste Auffälligkeiten bereits im Jahre 1974 und damit vor dem ersten Grand-mal-Anfall im Jahr 1976 gezeigt hatten (UA S. 38). Diese Auffällligkeiten können indessen bereits Anzeichen des Anfallsleidens gewesen sein; damit setzt sich die Strafkammer nicht auseinander. Zudem wird nicht mitgeteilt, welcher Art die damaligen Auffälligkeiten waren und ob sie somit die These einer schon vorher bestehenden "dissozialen Entwicklung mit der Bereitschaft, sich rücksichtslos, aggressiv und kriminell zu verhalten" (UA S. 39) stützen können. Ein konkretes Verhalten dieser Art ist den Urteilsgründen erstmals für einen viel später liegenden Zeitraum mit der Körperverletzungshandlung vom 4. Oktober 1980 (UA S. 4) zu entnehmen.
Die Darlegungen lassen auch die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, aus welchem Motiv heraus der Angeklagte auf seine Mutter eingestochen hat. Seine Einlassung, er habe angenommen, daß sie ihn mit einem mit Entkalkungsmittel vermischten Kaffee habe vergiften wollen, hat die Schwurgerichtskammer für widerlegt angesehen (UA S. 24). Dann hätte sie aber die völlige Motivlosigkeit bei der gegen die Mutter gerichteten Tat erörtern müssen, da diese sich am Tatabend wiederum für den Angeklagten eingesetzt hatte und ihm entgegengekommen war.
Die neu erkennende Strafkammer wird Gelegenheit haben, mit Hilfe eines auf dem Gebiet epileptischer Anfallsleiden besonders erfahrenen Sachverständigen die Ursache dieser Erkrankung näher zu ergründen, da dies eine zuverlässigere Bewertung der Persönlichkeitsveränderungen des Angeklagten erleichtern kann. Hierzu kommen insbesondere auch hirnorganische Untersuchungen in Betracht, die gegebenenfalls ohne das Einverständnis des Angeklagten durchgeführt werden können (§ 81 a Abs. 1 StPO).
Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch erübrigt ein Eingehen auf den Rechtsfolgenausspruch. Insoweit wird jedoch wegen der Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verwiesen (vgl. auch BGHSt 26, 152 ff).
Theune
Niemöller
Gollwitzer
Winkler