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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1991, Az.: III ZR 9/91

Endvermögen des Ehegatten; Versicherung an Eides Statt; Auskunft über das Vermögen des Ehepartners; Beschwerdewert; Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten; Tatbeitrag; Amtshaftung; Explosionsgefahr; Kennzeichnungspflicht; Sprengstoff; Hinweis auf die Gefahr; Hinweispflicht; Ablehnung der Konkurseröffnung; Zahlungsunfähigkeit; Titulierung; Unrichtige Gesetzesauslegung; Auslegung von Gesetzen; Falsche Rechtsanwendung; Rechtsmißbrauch; Verschulden; Höchstrichterliche Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1991
Aktenzeichen
III ZR 9/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14433
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 919-920 (Volltext mit red. LS)
  • Rpfleger 1992, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1992, 947-949 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Höhe der Beschwer, wenn der Ehegatte verurteilt wurde, die Richtigkeit seiner Auskunft über sein Endvermögen zum Stichtag (§ 1384 BGB) an Eides Statt zu versichern, während sich die zuvor erteilten Auskünfte auf einen anderen Tag bezogen hatten.

2. Findet ein Teil der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten statt, beruht das Urteil auf der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO auch dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß ein in Abwesenheit des Angeklagten vernommener Mitangeklagter Angaben auch über den Angeklagten gemacht hat, selbst wenn dieser Mitangeklagte sich erst an dem Tatgeschehen beteiligte, als der Tatbeitrag des Angeklagten abgeschlossen war.

3. Es besteht die Amtspflicht, Gegenstände, von denen eine Explosionsgefahr ausgeht, mit einem international allgemeinverständlichen Symbol zu kennzeichnen, das auf die Gefahr hinweist.

4. Die Ablehnung der Konkurseröffnung durch das Konkursgericht stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn der Konkursgrund der Zahlungsunfähigkeit nur durch erstinstanzlich titulierte Forderungen der antragstellenden Gläubiger nachgewiesen wird und das Konkursgericht der Überzeugung ist, daß die Forderungen trotz ihrer Titulierung zweifelhaft sind.

5. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist einem Amtsträger vor allem dann vorwerfbar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder wenn die Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.

6. In der Regel fehlt es am Verschulden, wenn die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist.