Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1991, Az.: 4 StR 436/91
Unterschrift des Richters; Fristablauf; Fristüberschreitung; Urteilsfrist; Mehrarbeit der Kammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.12.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 436/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1992, 398-399 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 98
Redaktioneller Leitsatz
1. Unterschreiben die Berufsrichter ein Urteil erst nach Fristablauf, so gilt es als verspätet zu den Akten gebracht.
2. Auch eine übermäßige Inanspruchnahme der Kammer durch andere Verfahren rechtfertigt eine Überschreitung der Urteilsfrist nicht; diese Umstände sind vorhersehbar.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge, das Urteil sei verspätet zu den Akten gebracht worden (§§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO), Erfolg.
Das am 14. März 1991 nach dreitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil hätte nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens am 18. April 1991 zu den Akten gelangt sein müssen. Tatsächlich ist dies jedoch erst am 19. April 1991 geschehen. Wie die berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer in ihrer dienstlichen Stellungnahme erklärt haben, wurde das Urteil zwar rechtzeitig abgesetzt, jedoch versehentlich erst am 19. April 1991 unterschrieben; das Versehen finde seinen Grund in einem umfangreichen anderen Verfahren ("Arztprozeß"), in dem an diesem Tage die Hauptverhandlung stattgefunden habe. Diese Begründung rechtfertigte die Fristüberschreitung nicht.
Die Verpflichtung des Gerichts, das Urteil unverzüglich nach seiner Verkündung zu den Akten zu bringen, ist nicht allein Ausfluß des allgemeinen verfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebots. Es soll darüber hinaus gewährleistet werden - wie auch durch das Verhandlungsprotokoll in bezug auf die Förmlichkeiten des Verfahrens -, daß die für das Revisionsverfahren maßgeblichen Urteilsgründe das Ergebnis der Hauptverhandlung richtig und vollständig wiedergeben. Dem kommt deshalb besonderes Gewicht zu, weil das Revisionsgericht bei seiner materiellrechtlichen Kontrolle des Urteils an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden ist, dem Revisionsführer aber grundsätzlich kein verfahrensrechtliches Mittel zu Gebote steht, die Unrichtigkeit des Wiedergegebenen geltend zu machen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam § 275 Abs. 1 StPO a.F. mit seiner einwöchigen Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils lediglich der Charakter einer Ordnungsvorschrift zu (BGHSt 21, 4). Da die Bestimmung somit nicht geeignet war, erhebliche Fristüberschreitungen zu unterbinden, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, § 275 Abs. 1 StPO im Ersten Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts neu zu fassen und die Fristüberschreitung in § 338 Nr. 7 StPO als absoluten Revisionsgrund auszugestalten (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 7/551 S. 48 f).
Trotz der erheblich ausgeweiteten gestaffelten Fristen hat die Neufassung an der Zielsetzung der Bestimmung nichts geändert. Die Höchstfristen sind keine Regelfristen. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 9; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 275 Rdn. 39; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 275 Rdn. 8; Rieß NJW 1975, 81, 88; BVerfG bei Spiegel DAR 1985, 1193; BT-Drucks. 7/551 S. 84).
Die Fristen des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO dienen daher weniger der Konkretisierung des Merkmals der Unverzüglichkeit als vielmehr der Gewährleistung der Rechtssicherheit:
Sie stellen klar, zu welchem Zeitpunkt das Urteil grundsätzlich nicht mehr als "unverzüglich" zu den Akten gebracht gelten kann und entheben damit das Revisionsgericht zugleich der Verpflichtung, diesen Begriff auslegen- und anhand der Umstände des Einzelfalles überprüfen zu müssen (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 338 Rdn. 119; BT-Drucks. 7/551 S. 84).
Für die revisionsgerichtliche Beurteilung sind deshalb sowohl die konkrete Einhaltung des Beschleunigungsgebots als auch die Auswirkungen der Fristüberschreitung auf die Beurkundungsqualität der schriftlichen Urteilsgründe im Einzelfall ohne Belang (Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 338 Rdn. 54). Entscheidend ist allein die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO. Daß der Berichterstatter das Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Frist abgesetzt hat und die mitwirkenden Richter die Urteilsfassung vor ihrer Unterschrift gebilligt haben mögen, rechtfertigt die Fristüberschreitung somit nicht (vgl. BGHSt 26, 247, 248; 28, 194, 195; 31, 212, 213; OLG Hamm VRS 50, 121; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 442). Zwar hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, wenn das Urteil innerhalb der Frist durch Ablage auf den Weg zur Geschäftsstelle gegeben worden ist (BGHSt 29, 43, 45, 46; BGH wistra 1985, 72; BGHR StPO § 275 Abs. 1 Satz 1 - Akten 1). Diese allein aus Gründen der zeitlich ungebundenen richterlichen Tätigkeit gebotene Lockerung der formalen Bedeutung des Zu-den-Akten-Bringens darf jedoch schon deshalb keine Ausweitung erfahren, weil es ohne die Unterschrift der berufsrichterlichen Mitglieder an einem vom Revisionsgericht nachvollziehbaren Formalakt fehlt (vgl. dazu auch BGHSt 29, 43, 47).
Die zeitliche Beanspruchung der Strafkammer durch ein umfangreiches anderes Verfahren rechtfertigt die Fristüberschreitung nicht. Denn der rein formale Charakter der Fristen steht auch einer extensiven Auslegung der Ausnahmen des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalls beschränkt sind (vgl. BGH NStZ 1986, 564). Zwar will § 275 Abs. 1 Satz 4 StPOüberstrenge Anforderungen vermeiden (BGHSt 26, 247, 249). Eine unvorhergesehene dienstliche Belastung des Richters mit einer eilbedürftigen Aufgabe kann deshalb im Einzelfall berechtigten Anlaß geben, das Urteil nach Fristablauf zu den Akten zu geben (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 16). Regelmäßige Verhandlungstermine liegen jedoch auch dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094 [BGH 11.12.1987 - RiZ R 8/87]; OLG Koblenz MDR 1976, 950 [OLG Koblenz 24.06.1976 - 1 Ss 214/76]; BayObLG VRS 64, 130, 132; Rieß NStZ 1982, 441, 444).
Daß die Berufsrichter in einem zuvor nicht erwarteten Maße derart in Anspruch genommen waren, daß ihnen die Beifügung der Unterschriften am 18. April 1991 nicht mehr möglich oder zuzumuten war, ergeben die dienstlichen Stellungnahmen der Richter nicht. Sie weisen unmißverständlich aus, daß die Vorbereitung einer anderen Hauptverhandlung nicht Grund der Verhinderung, sondern lediglich die Ursache eines Versehens gewesen ist. Irrtümer und Versehen rechtfertigen die Fristüberschreitung jedoch nicht (BGHR StPO 275 Abs. 1 Satz 4 - Umstand 1 und BGHR StPO 275 Abs. 1 Satz 4 - Umstand 4; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1984 - 2 StR 250/84). Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß es für die Bejahung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei Heranziehung von Straftaten ganz verschiedener Art einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung des Hanges bedarf (BGHSt 16, 296, 297).