Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.1991, Az.: 2 StR 535/91
Unterlassene Feststellungen des Schwurgerichts hinsichtlich einer möglichen Notwehrlage oder eines zumindest schuldausschließenden Notwehrexzesses; Unterlassene Feststellung über die Vorstellung des Angeklagten im Tatzeitpunkt über das weitere Verhalten seines Gegners; Enge Auslegung des Begriffs eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 24.07.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung
Prozessführer
Stefan Alexander Sch. aus F., geboren am ... 1968 in N.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 11. Dezember 1991
gemäß §§ 349 Abs. 4, 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Dem Nebenkläger Wolfgang Z. wird für die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes Dr. H. aus F., straße ..., im Revisionsverfahren mit Wirkung vom 27. September 1991 Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte sich während der Inhaftierung des späteren Tatopfers Wolfgang Z. eine Liebesbeziehung zwischen dessen Ehefrau U. Z. und dem Angeklagten entwickelt. Diese erhob Scheidungsklage und bezog zusammen mit ihrem Kind und dem Angeklagten eine Wohnung in der D. Straße in F. Nach der Haftentlassung suchte Wolfgang Z. seine
Ehefrau dort auf, während der Angeklagte aus Sicherheitsgründen zu seinen Eltern zurückkehrte. Da U. Z. ihm von Drohungen ihres Ehemannes berichtet hatte, geriet er in erhebliche Angst und rüstete sich mit einem Springmesser aus. Als Wolfgang Z. am Nachmittag des 8. Januar 1991 vorübergehend die Wohnung verlassen hatte, wollte der Angeklagte mit U. Z. die Gelegenheit nutzen, deren dort befindliches Kind herauszuholen. Nachdem Versuche, von der Polizei und von Verwandten Schutz hierfür zu erlangen, gescheitert waren, begab sich der Angeklagte gegen 24.00 Uhr in das Wohnhaus und durchsuchte ängstlich zunächst Keller und Treppenhaus, da er befürchtete, Wolfgang Z., der keinen Wohnungsschlüssel hatte, könne sich dort verborgen halten und ihn mit einer Waffe, etwa einer Pistole, überraschen. Schließlich betrat er die noch immer versperrte Wohnung in der Annahme, daß sich Wolfgang Z. dort nicht aufhalten könne. Als er sich in der dunklen Diele befand, hörte er hinter sich aus Richtung des Badezimmers die Stimme seines Kontrahenten, der über den Balkon eingestiegen war, mit den Worten: "Damit habt ihr nicht gerechnet!". Er drehte sich um, zog sein Springmesser und versetzte dem sich aus der Badezimmertüre auf ihn zubewegenden, noch etwa einen Meter entfernten Tatopfer einen wuchtigen Stich in den Oberkörper. Nach einem Handgemenge brach der lebensgefährlich verletzte Wolfgang Z. zusammen. Der Angeklagte bemühte sich um umgehende ärztliche Hilfe, die schließlich zur Rettung des Lebens des Tatopfers führte.
Das Landgericht hat dem Angeklagten im Hinblick auf seine Bemühungen um Hilfeleistung einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch eines Totschlags zugebilligt. Notwehr oder Putativnotwehr hat es dagegen abgelehnt, weil der Angeklagte keine Umstände "dargetan" habe, die einen Schluß dahin rechtfertigen könnten, ein Angriff des späteren Tatopfers habe unmittelbar bevorgestanden oder der Angeklagte habe mit einem solchen Angriff rechnen "dürfen". Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er sei nach der Tat zu dem Schluß gekommen, daß er von Wolfgang Z. angegriffen worden sei, hat es unter Berufung auf seine Angaben unmittelbar nach der Tat gegenüber der Polizei für widerlegt erachtet, wonach jener nicht angegriffen habe und sich nur auf ihn zubewegt habe. Einen Angriff habe er nur aufgrund der vorherigen Äußerungen des Zeugen "vermutet" (UA S. 18, 19).
Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Die Schwurgerichtskammer hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche tatsächlichen Absichten das spätere Tatopfer im Tatzeitpunkt hatte. Dies wäre jedoch zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte in Notwehr nach § 32 StGB oder in einem schuldausschließenden Notwehrexzeß nach § 33 StGB gehandelt hat, erforderlich gewesen. Zudem lassen die Ausführungen der Schwurgerichtskammer besorgen, daß sie den Begriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu eng aufgefaßt hat. Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB nicht nur, wenn er beginnt, sondern schon dann, wenn er unmittelbar bevorsteht. Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des Gegners, das unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann, so daß durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder deren Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müßte. Für die Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidend ist nicht erst die Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der Zeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen bedrohlichen Lage (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH NJW 1973, 255). Da die beiden Kontrahenten, über deren körperliche Verhältnisse nichts festgestellt ist, in der dunklen Diele bis auf einen Meter zusammengekommen waren, erscheint es immerhin vorstellbar, daß ein etwa geplanter Angriff so nahe bevorstand, daß ein weiteres Abwarten dem Angeklagten die Chance zu einer erfolgversprechenden Verteidigung genommen hätte. Wenn das Kriterium eines gegenwärtigen Angriffs in diesem Sinne erfüllt gewesen wäre, kommt nach Sachlage bei dem ganz erheblich in Angst versetzten Angeklagten auch in Betracht, daß er die Grenzen der Notwehr infolge Furcht nach § 33 StGBüberschritten hat.
b)
Auch wenn objektiv ein Angriff nicht bevorstand, hätte das Landgericht weiter feststellen müssen, welche Vorstellung der Angeklagte im Tatzeitpunkt über das weitere Verhalten seines Gegners hatte. Hat er nämlich mit einem im obigen Sinne unmittelbar bevorstehenden Angriff gerechnet und damit einen Sachverhalt angenommen, der ihn - falls er zuträfe - zur Notwehr berechtigte, käme ihm Putativnotwehr zugute. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen einer mißverständlichen Formulierung der Schwurgerichtskammer für das Vorliegen einer vorsätzlichen Tat nicht darauf an, ob er eine solche Annahme auf Grund der Umstände hegen "durfte" (UA S. 19), entscheidend ist allein, welche subjektive Vorstellung er tatsächlich hatte. Daß er aber mit einem bevorstehenden Angriff gerechnet haben kann, ergibt sich aus den Angaben des Angeklagten gegenüber der Polizei in der Tatnacht, von denen das Landgericht ausgeht (UA S. 19). Nach dem Gesamtzusammenhang der wiedergegebenen Aussage kann er damit zwar eine bereits begonnene Angriffshandlung, nicht aber einen konkret bevorstehenden Angriff verneint haben.
Maier
Theune
Niemöller
Winkler