Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1991, Az.: 1 StR 657/91
Zeugenbeweis durch Angabe einer zweibuchstabigen Kombination eines Kraftfahrzeugkennzeichens; Zweifel am Aussagewert der Zeugen nach der Wahlgegenüberstellung und der Lichtbildvorlage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 657/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 08.07.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
Reimer A. aus M. geboren am ... 1951 in O.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 5. Dezember 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
1.
Nach den Feststellungen überfiel der Angeklagte am 22. Juli 1989 um 13.40 Uhr in Sch. bei B. die Eheleute G. und zwang sie mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe des kurz zuvor durch den Verkauf ihres Mercedes-Jahreswagens erzielten Erlöses von 31.700 DM. Um diese Tat auszuführen, war der Angeklagte am Tattag um 9.30 Uhr in M./W. mit seinem Pkw Mercedes 190 E abgefahren und wenige Minuten vor 13.00 Uhr am Bahnhof in B. eingetroffen; nach der Tat fuhr er um 13.45 Uhr in Sch. ab und traf um 17.00 Uhr wieder in M./W. ein. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht zu diesen Feststellungen gekommen ist, unterliegt jedoch durchgreifenden Bedenken.
2.
a)
Der Angeklagte hat auf der Hinfahrt 488 km, davon ca. 482 km Autobahn, auf der Rückfahrt 495 km, davon ca. wiederum 482 km Autobahn zurückgelegt. Das Landgericht hat zutreffend errechnet, daß er, um in den vorgegebenen Zeiten seine Ziele zu erreichen, auf der Hinfahrt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 139,42 km/h, auf der Rückfahrt eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 152,30 km/h fahren mußte. Es ist sich bewußt, daß diese Fahrleistungen nur bei günstigen Verkehrsbedingungen erreichbar waren; es hebt deshalb hervor, daß am Tattag der Schwerlastverkehr - grundsätzlich - nicht erlaubt war und Staus bei der zentralen Polizeidienststelle nicht gemeldet waren. Das genügt jedoch nicht, denn bereits eine kleine Zahl von Baustellen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen konnte die erforderliche sehr hohe Durchschnittsgeschwindigkeit unmöglich machen. Das Landgericht hätte sich daher zumindest auch damit auseinandersetzen müssen, welche Baustellen an der gefahrenen Strecke eingerichtet und welche Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet waren; soweit davon auszugehen wäre, daß der Angeklagte die Geschwindigkeitsbeschränkungen mißachtete, wäre zu prüfen, inwieweit in diesen Bereichen der Strecke ein sehr schnelles Fortkommen durch die überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrer behindert worden wäre, die die Geschwindigkeitsbeschränkungen beachteten. Es dürfte sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung - wie bereits vom Angeklagten vor dem Landgericht beantragt - einen Verkehrssachverständigen zu den angesprochen Fragen zu hören.
Hinzu kommt in diesem Zusammenhang: Auch wenn der Angeklagte damit rechnete, in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit sein Ziel zu erreichen, mußte ihm andererseits bewußt sein, daß er nur geringen Spielraum besaß; jeder Stau, wie er auf Grund eines Unfalls oder vor einer Baustelle jederzeit entstehen konnte, konnte seinen Plan, kurz vor 13.00 Uhr am Bahnhof in B. zu sein, zunichte machen. Das Landgericht wird sich auch mit dieser Frage in der neuen Hauptverhandlung auseinandersetzen müssen.
Diese Einwände wären nicht stichhaltig, wenn der Angeklagte früher in M./W. abgefahren und später dorthin zurückgekehrt wäre, als vom Landgericht in seinen Berechnungen angenommen. Das Landgericht stützt sich hinsichtlich der Abfahrts- und Ankunftszeit auf die Angaben der Ehefrau des Angeklagten, die bekundet hat, er habe zwischen 9.30 Uhr und 10.00 Uhr das Haus verlassen und sei zwischen 16.30 Uhr und 17.00 Uhr zurückgekehrt; allerdings könne sie nicht ausschließen, daß er etwas früher als 9.30 Uhr und erst nach 17.00 Uhr zurückgekehrt sei (UA S. 25, 26). Das Landgericht meint, jedenfalls bei Berücksichtigung letzterer Angaben hätte der Angeklagte die zurückzulegenden Fahrstrecken bewältigen können, doch ist insbesondere die Angabe etwas früher zu unsicher, als daß sie geeignet wäre, die bestehenden Bedenken auszuräumen. Letztlich läßt das Landgericht offen, ob der Angeklagte wesentlich früher abgefahren und wesentlich später zurückgekommen ist, als es in seinen Berechnungen angenommen hat. Insoweit waren jedoch, um die vom Landgericht zugrundegelegten Fahrleistungen überprüfen zu können, klare Feststellungen unumgänglich.
b)
Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe gewußt, daß sich der Geschädigte am Tattag um 13.00 Uhr mit dem Käufer am Bahnhof in B. treffen wollte (UA S. 6, 32). Diese Kenntnis, die für den gesamten Tatplan entscheidend war, ist nicht ausreichend belegt. Daraus, daß der Angeklagte die "Gewohnheiten der B. Jahreswagenverkaufsszene" kannte, daß der Geschädigte mehrfach in der St. Zeitung inseriert hatte und daß es durch einen Anruf möglich gewesen wäre, den Namen des Verkäufers, den Standort des Fahrtzeugs und den frühestmöglichen Verkaufstermin zu erfahren, konnte der Angeklagte nicht zu der Kenntnis gelangen, daß sich der Geschädigte mit dem Kaufinteressenten gerade am 22. Juli 1989 um 13.00 Uhr treffen wollte. Daran ändert auch nichts, daß die Aufkäufer meist an Samstagen und mit dem Zug anreisen (UA S. 32). Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug bereits mehrfach inseriert, zunächst ersichtlich ohne Erfolg. Schlüsse auf einen bevorstehenden Verkauf waren daher auch aus seiner letzten Anzeige nicht zu ziehen. Zudem ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Geschädigten überhaupt angerufen hat. Der Hinweis auf den Anruf eines Interessenten aus "Norddeutschland" ist vage und ohne Beweiskraft. Der Geschädigte selbst hat nicht bekundet, daß er dem - unbekannt gebliebenen - Anrufer oder einem sonstigen Anrufer nähere Informationen über den nunmehr bevorstehenden Verkauf erteilt hätte; das läge auch fern.
Den Verkaufstermin hätte der Angeklagte freilich erfahren können, wenn er Verbindung zum Aufkäufer oder dessen Mitarbeitern gehabt hätte. Dazu äußert sich das Landgericht aber nicht.
Sollte auch in der neuen Hauptverhandlung nicht zu klären sein, wie der Angeklagte den Verkaufstermin erfahren haben konnte, könnte darin ein Indiz gegen seine Schuld zu sehen sein.
c)
Den Zeugen Hans und Marianne G. ist im Verlauf der polizeilichen Ermittlungen zunächst jeweils im Wege der Einzellichtbildvorlage nur ein Polaroidfoto des Angeklagten vorgelegt worden; beide waren sich nicht sicher, ob der Abgebildete der Täter war. Diese Unsicherheit der Zeugen bestand auch noch bei der späteren Wahlgegenüberstellung. Erst in der Hauptverhandlung haben beide Zeugen den Angeklagten mit Sicherheit - Hans G. mit kleinen Einschränkungen - als den Täter bezeichnet. Das Landgericht hat die sich daraus ergebene Problematik gesehen, stützt sich jedoch bei seiner positiven Beurteilung auf die beeindruckende Reaktion der Zeugen beim Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der Hauptverhandlung, wenn dieses Wiedererkennen für sich allein auch nicht die notwendige Sicherheit von der Täterschaft des Angeklagten geben könne (UA S. 18, 19). Unerörtert bleibt jedoch, daß die Zeugen sich beim Wiedererkennen in der Hauptverhandlung unbewußt an der Lichtbildvorlage und der Wahlgegenüberstellung orientiert haben könnten, weil sie sich dabei das Gesicht des Angeklagten eingeprägt haben konnten, ohne ihn bei der Tat gesehen zu haben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 5; Identifizierung 1 und 3). Hinsichtlich des Zeugen B. gelten diese Bedenken nicht in gleichem Maße, doch war auch ihm gegenüber zunächst nur eine Einzellichtbildvorlage erfolgt (UA S. 16).
d)
Das Landgericht stützt sein Beweisergebnis wesentlich darauf, daß der Zeuge Be. das Kennzeichen des vom Täter benutzten Fahrzeugs im wesentlichen richtig angegeben hat. Der Zeuge hat bekundet, das Fahrzeug habe ein St. Kennzeichen (S) sowie die Ziffernfolge ...65 gehabt. Dazwischen sei eine zweibuchstabige Kombination gewesen, ein Buchstabe davon - sei es an erster oder zweiter Stelle - sei ein J gewesen. Auf Grund dieser Angaben wurde das Kennzeichen ...65 ermittelt, das bei allen möglichen Buchstabenkombinationen als einziges für einen Mercedes der 190er Baureihe ausgegeben war (UA S. 19, 20). Das Landgericht hielt danach einen Irrtum des Zeugen hinsichtlich der Zahlenkombination ersichtlich für ausgeschlossen; da er sich aber bei der Buchstabenfolge unsicher war, bedarf auch die Frage seiner Sicherheit hinsichtlich der vierstelligen Zahlenkombination in der neuen Hauptverhandlung näherer Erörterung.
Ulsamer
Maul
Brüning
Wahl