Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.1991, Az.: 3 StR 470/91
Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen; Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes; Hemmschwelle bei einer Tötung ; Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 470/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BG Leipzig - 04.06.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Olaf H... aus L... geboren am ... in M...
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. Dezember 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 4. Juni 1991 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen als Jugendkammer zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen eines am 5. November 1989 begangenen Totschlags an der 13jährigen Monika R... zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat dem im Bett liegenden Mädchen das Deckbett unter Anwendung erheblicher Kraft und unter Bruch des linken Kiefers ins Gesicht und auf den Hals gedrückt, bis es jeglichen Widerstand aufgab und regungslos im Bett lag. Er wollte hierdurch dessen Hilfeschreie unterdrücken und unerkannt aus dem Kinderheim entkommen, in das er gegen 1 Uhr morgens eingestiegen war. Seine Revision, mit der er eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt, hat mit der Sachrüge Erfolg.
a)
Der Tötungsvorsatz ist bisher nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Bezirksgericht hat bedingten Vorsatz angenommen, weil sich aus der Art und Weise der Tatbegehung, insbesondere der Intensität des Vorgehens gegen das Tatopfer, ergebe, daß der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und den Tod des Mädchens billigend in Kauf nahm (UA S. 21, 27). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Angeklagte habe - unter Zuhilfenahme des Deckbetts - auf Kopf- und Halsregion sowie den Oberkörper des Mädchens mit Kraftanstrengung eingewirkt. Dies sei nicht kurzzeitig, sondern über eine bestimmte Zeitdauer geschehen. Er habe die Gegenwehr und den Widerstand des Mädchens unterdrückt und überlegt, ob er weiter auf es einwirken oder von weiterem Handeln Abstand nehmen solle. Er habe sich, um unerkannt entkommen zu können, für das Weitermachen entschieden und das Zimmer erst verlassen, nachdem er die Regungslosigkeit (Bewußtlosigkeit) des Mädchens festgestellt und dessen hilflose Lage, die er herbeigeführt hatte (Deckbett über Kopf und Oberkörper), wahrgenommen habe. Damit sei er mit der als möglich erkannten Todesfolge einverstanden gewesen und habe sie billigend in Kauf genommen (UA S. 27/28). Diese knappe Begründung wird den besonderen Umständen des Falles nicht gerecht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Das muß jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als möglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt er in Bezug auf den Tötungserfolg nur bewußt fahrlässig. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolgs, muß sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt, sowie bei Einzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 24; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 15 Rdn. 11). Diese Ausführungen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit gelten grundsätzlich auch für die Auslegung des § 6 Abs. 2 und des § 7 DDR-StGB (vgl. BGHR DDR-StGB § 6 Vorsatz, bedingter 1).
Die Beweiswürdigung genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß der Tatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch die Umstände einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen und für bewußte Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. BGHR § 212 I Vorsatz, bedingter 10). Aus der Intensität der vom Angeklagten gegen Hals und Kopf des Tatopfers angewandten Gewalt hat das Bezirksgericht allerdings rechtsfehlerfrei geschlossen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet hat (UA S. 21). Bei dem weiteren Schluß, daß er sich bewußt damit abgefunden und den Tod billigend in Kauf genommen hat, hat das Bezirksgericht zwar der Dauer der Gewaltanwendung zu Recht maßgebliche Bedeutung zugemessen, dabei aber folgende Besonderheit nicht bedacht:
Es ist nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte das Mädchen bis zum Eintritt des Todes gewürgt hat. Wie der Sachverständige Dr. D... dargelegt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tod von Monika R... erst eingetreten ist, nachdem der Angeklagte ihr Zimmer bereits verlassen hatte. Denn das dichte Aufliegen des Deckbetts auf den Atemöffnungen und eine Durchfeuchtung des Bezugsstoffs (z.B. durch Speichel oder Blut) könnte zu einem relativ wirksamen Verschluß der Atemöffnungen mit der Folge geführt haben, daß der Sauerstoffmangelzustand über die eigentliche Zeit der Gewalteinwirkung hinaus fortgedauert habe. Die Verletzte habe sich bei fortbestehender Bewußtlosigkeit aus dieser Situation nicht befreien können (UA S. 19).
Danach muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er das Tatopfer nicht bis zum Eintritt des Todes, sondern nur bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit mißhandelt hat. Auf die hierfür erforderliche Mindestzeit und nicht auf die für den Eintritt des Erstickungstodes erforderliche - längere - Mindestzeit (vgl. UA S. 18) hätte das Bezirksgericht daher abstellen müssen, wenn es aus der Dauer der Gewalteinwirkung Schlüsse auf das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ableiten wollte (vgl. auch BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 16). Darin, daß der Angeklagte die Decke von den Atemöffnungen des bewußtlosen Mädchens vor Verlassen des Zimmers nicht entfernt und den Tod möglicherweise auch deshalb verursacht hat, konnte das Bezirksgericht nicht ohne weiteres ein Indiz für die billigende Inkaufnahme des Todes sehen. Das wäre nur möglich gewesen, wenn das Bezirksgericht die Überzeugung gewonnen häte, daß er diese Möglichkeit der Todesverursachung erkannt und sich damit abgefunden hätte. Dabei hätte das Bezirksgericht bedenken müssen, daß die Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten durch seine hohe Alkoholisierung von - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - etwa 3 Promille erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl. auch BGHStV 1991, 510).
b)
Wegen der sachlichrechtlichen Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs verweist der Senat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober 1991.