Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1991, Az.: 4 StR 517/91
Wirksamkeit der Rücknahme einer Revision durch den Prozessbevollmächtigten gegen den Willen des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16171
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 13.06.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vorsätzlicher Vollrausch
Prozessführer
Paul Johann L., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1960 in V., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. November 1991
beschlossen:
Tenor:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 wirksam zurückgenommen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 1991 hatte Rechtsanwalt K., dem der Angeklagte am 14. Juni 1991 Vollmacht zu seiner Verteidigung erteilt hatte, mit einem am 19. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Mit Schreiben vom 19. September 1991 - beim Landgericht am selben Tag eingegangen - nahm er die Revision zurück.
Die Rücknahmeerklärung ist mit Eingang beim Landgericht wirksam geworden (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 302 Rdn. 8). Rechtsanwalt K. war aufgrund der ihm erst nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils erteilten Prozeßvollmacht zur Erklärung der Rechtsmittelrücknahme befugt (BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5). Daß der Angeklagte die Revision nicht zurücknehmen wollte, ändert daran nichts; denn er hat weder Rechtsanwalt K. das Mandat entzogen noch seinen Willen, die Revision durchzuführen, vor Eingang der Rücknahmeerklärung dem Gericht oder Rechtsanwalt K. kundgetan (vgl. Kleinknecht/Meyer a.a.O. Rdn. 34 f).
Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. Ruß in KK-StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 14). Sie kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (ständ. Rechtspr., vgl. Ruß a.a.O. Rdn. 15). Der Senat hat daher ausgesprochen, daß die Revision wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1991 - 4 StR 19/91 m.w.Nachw.).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist kein Raum, da die Revision fristgerecht eingelegt, jedoch - wie dargelegt - wirksam zurückgenommen worden ist. Die von Rechtsanwalt de Waal eingereichte Revisionsbegründung geht wegen der wirksamen Revisionsrücknahme ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Meyer-Goßner
Nehm
Maatz
Basdorf