Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1991, Az.: 4 StR 500/91
Verwerfung einer Revision; Anrechenbarkeit von in den Niederlanden verbüßter Auslieferungshaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 500/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 20.12.1990
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Ingrid Erika B. geborene W. aus Bo., dort geboren am ... 1940
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 26. November 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Dezember 1990 wird verworfen. Jedoch wird der Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, daß die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft auf die Freiheitsstrafe im Verhältnis 1: 1 angerechnet wird.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Betruges in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit der Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Oktober 1991 zutreffend dargelegt hat.
Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB war jedoch zu bestimmen, nach welchem Maßstab die in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung hat das Landgericht nicht getroffen. Der Senat holt sie selbst nach, weil hier kein anderer als der Umrechnungsmaßstab 1: 1 in Betracht kommt.
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