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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1991, Az.: V ZB 12/91

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine die Berufung verwerfenden Beschluss im Hinblick auf eine erfolgte Zurücknahme der Berufung; Wirkung der Rücknahme einer noch nicht in Rechtskraft erwachsener Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1991
Aktenzeichen
V ZB 12/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BezirksG Meiningen - 26.06.1991

Prozessführer

Rainer W., A.straße 12, S.,

Prozessgegner

Thomas A., Straße der D. 32, S.,

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 21. November 1991
durch
die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle, Dr. Wenzel und Tropf
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Meiningen vom 26. Juni 1991 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 691,00 DM

Gründe

1

I.

Das Kreisgericht Suhl hat der auf Räumung und Herausgabe eines Werkstattgebäudes gerichteten Klage durch am 30. November 1990 verkündetes Urteil nur hinsichtlich einer Hälfte des Gebäudes stattgegeben. Das Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwältin T., am 26. April 1991 zugestellt worden. Durch Schreiben an das Kreisgericht vom 17. Mai 1991, dort eingegangen am 23. Mai 1991, zeigte der Kläger "das Erlöschen" der Vollmacht an. Rechtsanwältin T. hat am 22. Mai 1991 für den Kläger Berufung eingelegt. Durch Beschluß vom 20. Juni 1991 hat das Bezirksgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei verspätet. Diesen - dem Kläger am 28. Juni 1991 zugestellten - Beschluß hat das Bezirksgericht durch Beschluß vom 26. Juni 1991 aufgehoben, zugleich jedoch die Berufung erneut als unzulässig verworfen, diesmal mit der Begründung, Rechtsanwältin T. habe das Rechtsmittel ohne Vollmacht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1991, eingegangen am 28. Juni 1991, haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers die Berufung zurückgenommen. Am 17. Juli 1991 haben sie gegen den Beschluß vom 26. Juni 1991 Beschwerde eingelegt.

2

II.

Die Beschwerde entspricht den Erfordernissen einer sofortigen Beschwerde, die gegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft ist. Gewahrt ist auch die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), da der angefochtene Beschluß erst am 5. Juli 1991 an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden ist.

3

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unzulässig deswegen, weil der Kläger die Berufung durch Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte vom 26. Juni 1991 zurückgenommen hat. Diese Erklärung ist mit ihrem Eingang bei dem Berufungsgericht am 28. Juni 1991 wirksam geworden (§ 515 Abs. 2 ZPO). Damit aber ist der jetzt angefochtene Beschluß vom 26. Juni 1991, der am 28. Juni noch nicht rechtskräftig war, wirkungslos geworden. Denn die Berufung kann - allerdings nach Beginn der hier indes nicht stattgefundenen mündlichen Verhandlung nur mit Einwilligung des Gegners (§ 515 Abs. 1 ZPO) - solange zurückgenommen werden, wie darüber nicht rechtskräftig entschieden ist. Mit der Rücknahme verliert deshalb eine schon gegen den Berufungskläger ergangene, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihre Wirkung (allg. Auff., vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 1989, 71, 72; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 515 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 48. Aufl., § 515 Anm. 4 A; Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 515 Rdn. 15).

4

Die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 26. Juni 1991 hat zur Folge, daß der dort - unter Verstoß gegen § 577 Abs. 3 ZPO - aufgehobene Beschluß vom 20. Juni 1991, durch den die Berufung ebenfalls, nur mit anderer Begründung, verworfen worden war, wieder Bestand erlangt hat. Indessen war auch dieser Beschluß bei Rücknahme der Berufung noch nicht rechtskräftig; denn die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung war am 28. Juni 1991 - dem Zeitpunkt der Berufungsrücknahme - noch nicht abgelaufen. Daher hat die Rücknahme der Berufung auch diesem Beschluß die Wirkung entzogen, ohne daß es seiner Aufhebung bedarf (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

5

Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 16 Abs. 1 GKG

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 691,00 DM

Linden,
Vogt,
Räfle,
Wenzel,
Tropf