Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1991, Az.: 4 StR 556/91
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung; Prüfung des Beherrschtseins eines Alkoholabhängigen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 556/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 23.07.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1992, 230
Verfahrensgegenstand
Vollrausch
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Besteht bei dem Täter eines Vergehens nach § 323a StGB eine Alkoholabhängigkeit, so gibt dies dem Gericht regelmäßig Anlaß zu prüfen, ob er aufgrund einer Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der hiernach maßgeblichen Tathandlung seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, i. S. des § 21 StGB erheblich vermindert war.
- 2.
Bei einer Verurteilung nach § 323a StGB verstößt es gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 III StGB , wenn dem Angeklagten das vorsätzliche Herbeiführen des Rauschzustandes strafschärfend angelastet wird.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 21. November 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - für allgemeine Strafsachen zuständige - Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision hat der Angeklagte das Urteil insoweit angefochten, als das Landgericht eine Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat.
Die Revision hat Erfolg; sie führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zwar grundsätzlich zulässig (ständ. Rechtspr.; BGH NStZ 1982, 285, 286); sie ist hier jedoch unwirksam, weil jedenfalls in der vorliegenden Sache sich die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Strafzumessung trennen läßt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1). Die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte sind so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft, daß die Revision notwendig den Strafausspruch im ganzen ergreift (BGH VRS 46, 101; Senatsurteil vom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75). Die Schwurgerichtskammer hat nicht erörtert, ob der Angeklagte schon beim Sichberauschen in seinem Hemmungsvermögen im Sinne des § 21 StGB beeinträchtigt war, obwohl hierzu Anlaß bestand. Die unterbliebene Erörterung dieses für den Schuldgehalt bedeutsamen Umstandes kann sich auch auf die Entscheidung nach § 56 StGB ausgewirkt haben.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts ist der Angeklagte "Alkoholiker, der trinkt, um sich wohler zu fühlen. Ein völliger Kontrollverlust über seinen Alkoholkonsum ist bisher nicht eingetreten, d.h. der Angeklagte muß nicht zwanghaft trinken, obgleich eine Alkoholabhängigkeit besteht" (UA 5, auch UA 16). Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, "daß er sich vorsätzlich berauscht hat" (UA 17). Es kann auf sich beruhen, ob das Landgericht damit den Grund der Strafbarkeit, das vorsätzliche Herbeiführen eines Rauschzustandes, strafschärfend gewertet hat. Das wäre unzulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollrausch 1). Jedenfalls kann der Senat nicht ausschließen, daß der Hang des nach den Feststellungen seit vielen Jahren zu übermäßigem Alkoholgenuß neigenden Angeklagten so stark ausgeprägt war, daß ihn kein zur Strafschärfung berechtigender besonderer Schuldvorwurf trifft, wenn er seiner Alkoholsucht nicht widerstanden hat (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 4). Besteht bei dem Täter eines Vergehens nach § 323 a StGB eine Alkoholabhängigkeit, so gibt dies dem Gericht regelmäßig Anlaß zu prüfen, ob er aufgrund seiner Alkoholsucht von einem derart starken Drang zum Alkohol beherrscht war, daß bei der hiernach maßgeblichen Tathandlung - dem Sichbetrinken - seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu widerstehen, im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (BGHR StGB § 323 a Abs. 1 Sichberauschen 1 m.w.Nachw.). Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen.
Der Strafausspruch kann daher nicht bestehenbleiben. Damit ist auch der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung der Boden entzogen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsfolgen verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, weil das Verfahren nach Rechtskraft des Schuldspruchs eine Tat betrifft, die nicht in den Katalog des § 74 Abs. 2 StPO fällt (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 354 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß sich der neue Tatrichter bei der Prüfung der für eine Strafaussetzung nach § 56 StGB vorausgesetzten positiven Sozialprognose der Frage zuzuwenden haben wird, ob insbesondere Therapieweisungen nach § 56 c Abs. 3 StGB als erfolgversprechend in Betracht kommen, die geeignet sind, einer Rückfallgefahr zu begegnen (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 1991 - 4 StR 440/91 m.w.Nachw.).
Der neue Tatrichter wird zudem Gelegenheit haben, von neuem zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - gegebenenfalls zugleich unter Aussetzung deren Vollstreckung zur Bewährung (§ 67 b StGB) - anzuordnen ist. Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Nachholung der Anordnung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Meyer-Goßner
Steindorf
Nehm
Maatz