Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.1991, Az.: 2 StR 409/91
Bestellung als Pflichtverteidiger für das Wiedereinsetzungsverfahren; Rechtswirkung der Versäumung der Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 409/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 07.03.1991
- LG Bad Kreuznach - 16.05.1991
- LG Bad Kreuznach - 20.02.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Roland M. aus Mo.,
geboren am ... 1961 in So., zur Zeit einstweilen untergebracht
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 8. November 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. Mai 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 1991 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Mai 1991, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Unterbringung dahin abgeändert, daß lediglich die im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990 angeordnete Unterbringung aufrechterhalten wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts So. vom 20. April 1989 und dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und wegen eines weiteren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die in den einbezogenen Urteilen jeweils angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten sowie erneut die Unterbringung angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat mit Ausnahme des fehlerhaften Ausspruchs über die Unterbringung keinen Rechtsfehler ergeben.
Das Landgericht durfte nur die Unterbringungsanordnung im Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Februar 1990, nicht aber die des Urteils des Amtsgerichts So. vom 20. April 1989 aufrechterhalten, ebensowenig durfte es die Unterbringung erneut selbständig anordnen.
a)
Durch die Unterbringungsanordnung im Urteil vom 20. Februar 1990 ist die frühere Anordnung im Urteil des Amtsgerichts So. vom 20. April 1989 gemäß § 67 f StGB erledigt worden. Zwar hätte eigentlich im Urteil vom 20. Februar 1990 nicht erneut eine selbständige Anordnung ergehen dürfen, vielmehr die frühere Anordnung vom 20. April 1989 gemäß § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten werden müssen, da eine doppelte Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt nicht zulässig ist und die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung dem § 67 f StGB vorgehen (BGHSt 30, 305 ff). Doch ist die Entscheidung vom 20. Februar 1990 in dieser Form rechtskräftig geworden und hat gemäß § 67 f StGB zur Erledigung der Anordnung vom 20. April 1989 geführt, so daß diese auch nicht mehr aufrechterhalten werden konnte.
b)
Nach den genannten Grundsätzen durfte auch die jetzt erkennende Strafkammer nicht eine erneute selbständige Anordnung treffen, sondern mußte die frühere Anordnung aufrechterhalten, was nach Sachlage die allein noch bestehende des Urteils vom 20. Februar 1990 sein konnte.
Daran ändert auch nichts, daß die unter Nr. 4 abgeurteilte Tat vom 17. September 1989 wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 20. April 1989 nicht in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung einbezogen werden konnte und zu einer gesonderten Freiheitsstrafe geführt hat. Ob im Hinblick auf eine solche, nicht der nachträglichen Gesamtstrafenbildung unterliegende Tat gleichwohl eine erneute Anordnung möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die aufrechtzuerhaltende Unterbringungsanordnung ohnehin erst am 20. Februar 1990 getroffen worden ist. Zu diesem Zeitpunkt aber hätte die Tat vom 17. September 1989 insoweit mitberücksichtigt werden können.
c)
Der Antrag des Rechtsanwaltes L. vom 10. Oktober 1991 auf Bestellung als Pflichtverteidiger für das Wiedereinsetzungsverfahren ist gegenstandslos, weil die Bestellung durch das Landgericht auch diesen Verfahrensabschnitt umfaßt.
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Winkler