Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.1991, Az.: 5 StR 549/91
Erledigung einer Revision durch Rücknahme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 549/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 16159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 06.08.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Markus N. aus B., dort geboren am ... 1969, zur Zeit in Haft,
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 6. November 1991
gemäß § 346 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Verden (Aller) vom 6. August 1991 aufgehoben.
Die Revision des Angeklagten ist erledigt.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner zurückgenommenen Revision.
Gründe
Für eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO ist kein Raum, da der Verteidiger des Angeklagten die Revision bereits mit am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 1991 wirksam zurückgenommen hat. Wie der Verteidiger dem Senat auf fernmündliche Rückfrage glaubhaft versichert hat, ist er vom Angeklagten hierzu ohne Einschränkungen ermächtigt gewesen. Auf die spätere, unter Bedingungen abgegebene und damit unzulässige Rücknahmeerklärung des Angeklagten kommt es daher nicht mehr an.
Da der Senat mit der Sache befaßt ist, trifft er die verbleibende Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 1 StPO selbst.
Horstkotte
Harms
Häger
Nack