Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1991, Az.: III ZR 78/90
Telekommunikation; Breitbandkabel; Kabelanschluß; Monatliche Grundgebühr; Vorausgebühr für zehn Jahre; Kabelfernsehen; Rundfunkprogramme; Fernsehprogramme; Grundleistung; Regelleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1991
- Aktenzeichen
- III ZR 78/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- §§ 323 ff. TKO
Fundstellen
- AfP 1992, 64-65
- LM H. 7 / 1992 Art. 20 GrundG Nr. 26
- MDR 1992, 311-312 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1992, 273-274 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 362-364 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ist nach der FO in der bis zum 30. 6. 1983 geltenden Fassung für einen Breitbandkabelanschluß anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für zehn Jahre bezahlt worden, deckt diese Gebühr (lediglich) die "Grundleistung" ab, die nur die Rundfunkprogramme umfaßt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt werden und am Ort empfangbar sind.
2. Die Befugnis der Deutschen Bundespost, für die über die "Grundleistung" hinausgehende "Regelleistung" (zusätzliche Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme enthalten) zusätzliche Gebühren zu verlangen, wird durch die Entrichtung der Vorausgebühr nicht ausgeschlossen.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).
1. Rechtsgrundlage für die seitens der Beklagten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 vorgenommene Gebührenerhöhung ist § 324 Abs. 5 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung (TKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBl I S. 1761) in Verbindung mit der Begriffsbestimmung der "Regelleistung" in § 323 Abs. 2 aaO. und der Übergangsregelung gemäß § 459 aaO. und dem Anhang 2 zu § 324 Nr. 4 TKO (Anl. 5. 22). Nach dieser Übergangsvorschrift werden die monatlichen Grundgebühren für solche Breitbandverteilanschlüsse, für die nach der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für zehn Jahre bezahlt worden ist, bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht erhoben. Diese Grundgebühr deckt die "Grundleistung" ab, die nach § 323 Abs. 4 TKO nur die Rundfunkprogramme umfaßt, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgestrahlt werden und am Ort empfangbar sind. Die "Regelleistung", um die es hier geht, umfaßt dagegen zusätzlich Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme enthalten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 aaO.). Dementsprechend betrifft die Erhöhung nur die Differenz zwischen den Gebühren für die Grundleistung (6 DM, § 324 Abs. 5 Nr. 3) und die Regelleistung (9 DM, aaO. Nr. 1), mithin 3 DM monatlich. Die weitere ab 1. Januar 1992 anstehende Gebührenerhöhung richtet sich nach der Übergangsvorschrift zu § 324 in der Fassung der 2. ÄndVO zur TKO vom 1. August 1988 (BGBl I S. 1221 (1303, Nr. 17, Buchst. b und d)). - Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, daß diese Vorschriften rechtswirksam sind und insbesondere nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen.
2. Auch die Revision stellt nicht in Abrede, daß es sich vorliegend um einen Fall "tatbestandlicher Rückanknüpfung" im Sinne der Terminologie des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts handelt (BVerfGE 72, 200 [BVerfG 14.05.1986 - 2 BvL 2/83]). Das Bundesverfassungsgericht (aaO. S. 254) hat dazu folgendes ausgeführt: "Dem Gesetzgeber muß es grundsätzlich möglich sein, auch im Wege tatbestandlicher Rückanknüpfungen unter Änderung künftiger Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte soziale Gegebenheiten mit einer Änderung seines Normenwerks zu reagieren oder durch eine solche Änderung erst bestimmte soziale Gegebenheiten in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn entweder das Handeln des Gesetzgebers schlechterdings ohne sachlichen Grund erfolgt und darum im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich ist oder wenn die Neuregelung, wiewohl sie von sachlichen Gründen getragen ist, ausnahmsweise hinter ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten muß, welches auf die Bewahrung der nach der ursprünglich maßgeblichen Rechtslage bevorstehenden (günstigeren) Rechtsfolge ihres vergangenen Handelns gerichtet ist".
3. Die Gebührenerhöhung war - unstreitig - die Folge einer erheblichen Erweiterung des Programmangebots durch die Beklagte. Diese Ausweitung stellte einen sachlich nachvollziehbaren Grund für die Gebührenerhöhung dar; diese war somit nicht willkürlich. Aber auch der Ausnahmetatbestand eines überwiegenden schutzwürdigen Vertrauens derjenigen Postbenutzer, die die Vorauszahlung geleistet hatten, liegt nicht vor.
a) Für die Zulässigkeit der Gebührenerhöhung sprechen folgende Gesichtspunkte:
aa) Zum Zeitpunkt der Begründung des Benutzungsverhältnisses waren nur die Programme terrestrischer Rundfunksender empfangbar. Die nachträgliche Einspeisung zusätzlicher, besonders herangeführter Programme (insbesondere Satellitenprogramme) bewirkte gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine erhebliche Erweiterung des Programmangebotes.
bb) Diese Erweiterung kam sowohl der Klägerin als auch ihren Mietern unmittelbar zugute, indem sie die Wohnqualität der angeschlossenen Wohnungen steigerte.
cc) Bei Dienstleistungen, die wie die Breitbandverkabelung auf einen Massenbetrieb zugeschnitten sind, besteht ein schutzwürdiges Allgemeininteresse daran, die Kosten möglichst gleichmäßig auf die Gesamtheit der Benutzer zu verteilen.
dd) Demgegenüber bleibt der Klägerin und den in gleicher Lage wie sie befindlichen Postbenutzern der anteilige Vorteil aus der Vorauszahlung in der Weise erhalten, daß sie bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraums von der Entrichtung der Grundgebühr befreit sind.
b) Als wesentliches Interesse der Klägerin, das diesen für die Gebührenerhöhung sprechenden Gründen entgegensteht, bleibt der insbesondere vom Landgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, daß sie wegen der Vorauszahlung die Vorstellung hegen konnte, für die nächsten zehn Jahre auch im Hinblick auf eine Änderung des Gebührengefüges "Ruhe zu haben". Diese Vorstellung wiegt jedoch bei einer Abwägung nicht so schwer, als daß sie einen Vertrauenstatbestand hätte begründen können, der im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesverfassungsgerichts geeignet gewesen wäre, sich gegen die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers ausnahmsweise durchzusetzen. Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, auch dann, wenn die Beklagte es bei Begründung des Benutzungsverhältnisses versäumt hat, die Klägerin auf die Möglichkeit zukünftiger Änderungen des Gebührengefüges hinzuweisen. Ein solcher Hinweis wäre zwar vielleicht nützlich gewesen, um individuelle Fehlvorstellungen zu vermeiden; sein Unterbleiben vermag jedoch die Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers nicht zu beeinträchtigen.
4. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für die zum 1. Januar 1992 anstehenden weiteren Gebührenerhöhungen. Auch insoweit sind die schutzwürdigen Interessen der Benutzer dadurch gewahrt, daß ihnen der Vorteil aus der früheren Vorauszahlung anteilig erhalten bleibt.
5. Beide Vorinstanzen haben ferner zu Recht entschieden, daß die Einspeisung der zusätzlichen Programme keines Antrages der Klägerin bedurfte. Die Vorschrift des § 364 Abs. 2 TKO, die ein Antragserfordernis vorsieht, wird durch die vorrangige Regelung des § 323 Abs. 6 TKO verdrängt. Diese Bestimmung lautet: "Ändert die Deutsche Bundespost die Art des Breitbandnetzknotens, ändert sich die Art der zugehörenden Breitbandverteilanschlüsse entsprechend". Dies bedeutet, daß die Umstellung eines Breitbandnetzknotens mit Grundleistung in einen solchen mit Regelleistung automatisch eine Änderung des Gebührentatbestandes nach sich zieht. Eine solche generalisierende Regelung ist im Rahmen des auf Massenbetrieb zugeschnittenen Breitbandverteildienstes zulässig und interessengerecht.
6. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt den vorstehend erörterten Fragen deshalb nicht zu, weil die Benutzungsverhältnisse im Bereich der TELEKOM durch das Postverfassungsgesetz vom 14. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) inzwischen völlig neu gestaltet worden sind. Die durch die Inanspruchnahme der Einrichtungen der TELEKOM entstehenden Rechtsbeziehungen sind nunmehr privatrechtlicher Natur (§ 7 PostG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 BGBl. I S. 1449). In § 65 PostverfassungsG ist vorgesehen, daß die aufgrund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes (vom 24. Juli 1953 BGBl. I S. 676) erlassenen Rechtsverordnungen, darunter also auch die TKO, binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des PostverfassungsG außer Kraft treten.