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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1991, Az.: KVR 3/90
„Stormarner Tageblatt“

Fusionskontrolle; Marktbeherrschung; Fusion; Wettbewerb; Untersagung; Untersagungsverfügung; Kausalität zwischen Zusammenschluß und marktbeherrschender Stellung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1991
Aktenzeichen
KVR 3/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14330
Entscheidungsname
Stormarner Tageblatt
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 354 - 364
  • AG 1992, 157-159 (Volltext mit amtl. LS) ""Lübecker Nachrichten/Stormarner Tageblatt""
  • GRUR 1992, 339-342 (Volltext mit red. LS) "Stormarner Tageblatt"
  • MDR 1992, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1321-1323 (Volltext mit amtl. LS) "Stormarner Tageblatt"
  • WM 1992, 546-550 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 231-234 (Volltext mit amtl. LS) "Stormarner Tageblatt"
  • ZIP 1992, 203-206 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für die Frage, ob durch einen Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird, sind Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse, die nach dem Zusammenschluß, aber vor der Untersagungsverfügung eingetreten sind, mitzuberücksichtigen.

  2. b)

    Die erforderliche Kausalität zwischen dem Zusammenhang und der Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung ist erfüllt, wenn die Marktbeherrschung in ihrer konkreten Gestalt ohne den Zusammenschluß so nicht entstanden wäre.

Der Kartellsenat des Bundesgerichthofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1991
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky und
die Richter Theune, Brandes, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 12. Juli 1990 aufgehoben.

Die Beschwerden gegen den Beschluß der 6. Beschlußabteilung des Bundeskartellamts vom 18. Februar 1988 werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerdegegner haben die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

A.

Die L. Nachrichten GmbH (Betroffene zu 1) erwarb zum 1. Januar 1987 vom Betroffenen zu 4 sämtliche Kommanditanteile an der S.er Tageblatt Verlag und Druckerei J. Sch. GmbH und Co. (Betroffene zu 2) und alle Geschäftsanteile an deren Komplementär-GmbH, der Beteiligungsgesellschaft S.er Tageblatt Verlag mbH (Betroffene zu 3). Das Bundeskartellamt hat durch Beschluß vom 18. Februar 1988 (WuW/E BKartA 2290 ff.) den Erwerb untersagt. Das Kammergericht (WuW/E OLG 4547 ff.) hat den Untersagungsbeschluß aufgehoben. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts.

2

Die Betroffene zu 1 verlegt u.a. die regionale Abonnement-Tageszeitung "L. Nachrichten", die mit einer Gesamtauflage von 111.000 Exemplaren im Ostteil von Schleswig-Holstein verbreitet wird. Im Landkreis S. erscheinen die "L. Nachrichten" mit der Unterausgabe "S.er Nachrichten". Der Gesamtumsatz der Betroffenen zu 1 betrug 1985 90,293 Millionen DM.

3

Die Betroffene zu 2 verlegt die regionale Abonnement-Tageszeitung "S.er Tageblatt" und das Anzeigenblatt "Blickpunkt". Beide Publikationen erscheinen im Landkreis S.. Mit ihnen wurde im Jahre 1985 ein Gesamtumsatz von 6,009 Millionen DM erzielt.

4

Im Landkreis S. erscheinen neben den "L. Nachrichten" mit den Ausgaben "S.er Nachrichten", "Stadt und Land" sowie "La. Nachrichten" und dem "S.er Tageblatt" die regionalen Abonnement-Tageszeitungen "H. Abendblatt" mit der Regionalbeilage "A. Zeitung" und die "B. Zeitung", beide aus dem Verlag der X Verlag AG. Neben einigen überregionalen Abonnement-Tageszeitungen ist ferner die Straßenverkaufszeitung "Z" mit der Ausgabe H. im Landkreis S. vertreten, die ebenfalls zur X Verlag AG gehört. Die tägliche Auflage der "L. Nachrichten" mit allen Unterausgaben betrug im Landkreis S. im Jahre 1985 5.392 Exemplare, die des "S.er Tageblatts" 8.462, des "H. Abendblatts" 16.357 und der "B. Zeitung" 2.811 Exemplare. "Z" erschien mit durchschnittlich 21.350 Exemplaren täglich. Im Jahre 1988 betrugen die Auflagenzahlen für die "L. Nachrichten" 5.448, für das "S.er Tageblatt" 7.947 und für das "H. Abendblatt" 16.919 Exemplare.

5

Neben den regionalen Abonnement-Tageszeitungen erscheinen im Landkreis S. zwölf Anzeigenblätter. Dabei handelt es sich um den "Bl." der Betroffenen zu 2, zwei Anzeigenblätter der X Verlag AG ("A. Wochenblatt" und "Bl Wochenblatt"), die "G. Zeitung" des Verlags Hans-Jürgen B. und acht Anzeigenblätter der Markt-Anzeigenblattverlag Bu. GmbH und Co.KG. Die Anzeigenerlöse aller Anzeigenblätter betrugen 1985 12,867 Millionen DM. Davon entfielen auf die Anzeigenblätter der X Verlag AG 1,9 Millionen DM und auf die Anzeigenblätter der Markt-Anzeigenblattverlag Bu. GmbH und Co.KG 7,2 Millionen DM. Weitere 3,067 Millionen DM wurden mit dem Anzeigenblatt "Bl." der Betroffenen zu 2 zusammen mit dem "S.er Tageblatt" erzielt. Mit der "A. Zeitung" erzielte das "H. Abendblatt Anzeigenerlöse von 800.000,-- DM, die Anzeigenerlöse der "B. Zeitung" im Landkreis S. betrugen 400.000,-- DM, die der "L. Nachrichten" ("S.er Nachrichten") 190.000,-- DM. Im Jahre 1986 erzielten die Anzeigenblätter im Landkreis S. Anzeigenerlöse von 12,805 Millionen DM. Davon erreichte die X Verlag AG mit dem "H Abendblatt" ("A. Zeitung") 784.000,-- DM, mit der "B. Zeitung 594.000,-- DM, mit dem "A. Wochenblatt" 1,218 Millionen DM und mit dem "Bl Wochenblatt" 223.000,-- DM. Die Anzeigenerlöse der "L. Nachrichten" ("S.er Nachrichten") beliefen sich auf 205.000,-- DM, während die Betroffene zu 2 mit dem "S.er Tageblatt" 2,044 Millionen DM und mit dem "Bl." 994.000,-- DM erzielte. Die Anzeigenblätter der Markt-Anzeigenblatt Bu. GmbH und Co.KG und des Verlags Hans-Jürgen B. erreichten Anzeigenerlöse von insgesamt 6,743 Millionen DM.

6

Nach dem eingangs genannten Erwerb, aber vor dem Untersagungsbeschluß änderten sich bei der Betroffenen zu 1 die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse in folgender Weise: Zum Zeitpunkt des Erwerbs des "S.er Tageblatts" durch die "L. Nachrichten" am 1. Januar 1987 waren am Stammkapital der Betroffenen zu 1 die X Verlag AG und weitere drei Gesellschafter mit je 25 % beteiligt. Seit dem 22. Januar 1988 (Handelsregistereintragung) sind an der Betroffenen zu 1 die X Verlag AG mit 49 %, die L. Druck- und Verlagsgesellschaft E. und W. (Lü.) mit 24 %, die I & V GmbH mit 24 % und der Geschäftsführer Dr. S. der Betroffenen zu 1 mit 3 % beteiligt. Der Geschäftsführer J. K. W. der Betroffenen zu 1 ist der alleinige Gesellschafter der Lü.. Zu den Gesellschaftern der I & V GmbH gehören F. Sp. mit einem Anteil von 24,9 % und E. C. mit einem Anteil von 2 %. Beide sind Mitglieder des Aufsichtsrats der X Verlag AG und als Testamentsvollstrecker des Verlegers X für die X Gesellschaft für Publizistik KG tätig, die 50,1 % des Kapitals der X Verlag AG hält. Mit den neuen Beteiligungsverhältnissen wurde auch der Gesellschaftsvertrag der Betroffenen zu 1 geändert. Während der frühere Gesellschaftsvertrag für alle Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich Einstimmigkeit vorsah, sieht der neue Gesellschaftsvertrag vom 22. Januar 1988 eine den Kapitalanteilen entsprechende Stimmenverteilung in der Gesellschafterversammlung vor. Nach § 6 Abs. 5 bedürfen alle Gesellschafterbeschlüsse mit Ausnahme der in § 7 Abs. 5 aufgeführten Beschlußgegenstände einer Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen und dürfen nicht gegen die Stimmen der Gesellschafterin Lü. oder deren Rechtsnachfolger gefaßt werden. In § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, daß die Geschäftsführung für dreizehn im einzelnen genannte Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. § 7 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages erstreckt die Zustimmungsbedürftigkeit auf weitere acht Bereiche; insoweit können die Stimmen der Lü. einen bindenden Beschluß der Gesellschafterversammlung nicht verhindern; eine Mehrheit von 2/3 der vorhandenen Stimmen entscheidet. Der Gesellschaftsvertrag legt den Gesellschaftern der Betroffenen zu 1 und den Gesellschaftern der Lü. ein Wettbewerbsverbot für die Schwerpunktverbreitungsgebiete der "L. Nachrichten" auf und untersagt ihnen insoweit u.a. die Herausgabe lokaler Zeitungen, Ausgaben oder Anzeigenblätter. Die Betroffene zu 1 und ihre Gesellschafter sowie die Gesellschafter der Lü. dürfen in Grenzverbreitungsgebieten keinen "ruinösen Wettbewerb" betreiben, insbesondere nicht den jeweiligen Abonnementbestand durch einen derartigen Wettbewerb gefährden (§ 9 Abs. 2). Diese Verpflichtung erstreckt sich insoweit auch auf Beteiligungen an anderen Gesellschaften, als die Gesellschafter der Betroffenen zu 1 und der Lü. ihre dortigen Gesellschaftsrechte nur in Übereinstimmung mit dem vorstehend erörterten Wettbewerbsverbot ausüben dürfen. Das Wettbewerbsverbot gilt dabei nicht nur für die Dauer der Beteiligung der Gesellschafter an der Betroffenen zu 1 und der Lü., sondern drei Jahre über das Ausscheiden der Gesellschafter aus diesen Gesellschaften hinaus.

7

B.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Kammergerichts und zur Wiederherstellung des Untersagungsbeschlusses des Bundeskartellamts (§ 24 Abs. 1, 2 Satz 1 GWB).

8

Das Kammergericht ist der Ansicht, es fehle an der Kausalität des Zusammenschlusses für die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1; ihre marktbeherrschende Stellung sei erst und allein durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages im Januar 1988 entstanden, durch die die X Verlag AG beherrschenden Einfluß auf die Betroffene zu 1 erlangt habe. Dem kann sich der Senat nicht anschließen; das Kausalitätserfordernis ist erfüllt (dazu unten 4).

9

1.

Bei der Marktabgrenzung hat das Kammergericht räumlich auf das Gebiet des Landkreises S. und sachlich auf den Lesermarkt und, davon getrennt, auf den Anzeigenmarkt abgestellt. Es hat ausgeführt:

10

In den Lesermarkt seien neben dem "S.er Tageblatt" und den "L. Nachrichten" die im Landkreis S. erscheinenden regionalen Abonnement-Tageszeitungen "H Abendblatt" mit der Ausgabe "A. Zeitung" und die "B. Zeitung" einzubeziehen, nicht aber die "Z"-Zeitung, weil diese aus der Sicht der Leser, die auf lokale und regionale Berichte Wert legten, mit den Regionalblättern nicht austauschbar sei.

11

Dem hier relevanten Anzeigenmarkt seien neben den regionalen Abonnement-Tageszeitungen die im Landkreis S. erscheinenden Anzeigenblätter zuzurechnen, weil sich ihre Verbreitungsgebiete und Belegungseinheiten mit denen der regionalen Abonnement-Tageszeitungen weitgehend deckten. Eine Einbeziehung von "Z" in den Anzeigenmarkt komme nicht in Betracht, weil deren Ausgabe Hamburg keine den regionalen Abonnement-Tageszeitungen entsprechenden Belegungseinheiten aufweise und deshalb aus der Sicht der Anzeigenkunden mit den regionalen Abonnement-Tageszeitungen keinen einheitlichen Markt bilde.

12

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

13

2.

Am 1. Januar 1987, so führt das Kammergericht aus, sei eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 im Sinne des § 22 Abs. 1 GWB weder verstärkt noch begründet worden. Vor dem 1. Januar 1987 habe der Marktanteil der "L. Nachrichten" 16,3 % auf dem Lesermarkt und rund 1,4 % auf dem Anzeigenmarkt gegenüber weitaus höheren Marktanteilen der Wettbewerber betragen. Der Zusammenschluß habe der Betroffenen zu 1 durch die Einbeziehung des "S.er Tageblatt" und des "Bl." allerdings Anteile von 41,9 % auf dem Lesermarkt und etwa 23 % auf dem Anzeigenmarkt gebracht. Das habe aber keine marktbeherrschende Stellung begründet, weil diesen Anteilen deutlich höhere Marktanteile der X Verlag AG auf dem Lesermarkt - sie sind im Untersagungsbeschluß mit 49,9 % angegeben - und zumindest gleich hohe der Wettbewerber auf dem Anzeigenmarkt gegenüberständen.

14

Die Rechtsbeschwerde meint, schon nach dem Stand vom 1. Januar 1987 sei die X AG mit ihren Blättern im Landkreis S. nicht als Wettbewerber der Betroffenen zu 1 zu werten, weil sie bereits damals beherrschenden Einfluß auf die Betroffene zu 1 gehabt habe. Dies kann unentschieden bleiben ebenso wie die (davor liegende) Frage, ob in dieser Begründung eine unzulässige Auswechselung des Untersagungsgrundes läge, nachdem das Bundeskartellamt im Untersagungsbeschluß nicht auf die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse vom 1. Januar 1987, sondern auf diejenigen nach der Änderung des Gesellschaftsvertrages vom Januar 1988 abgestellt hat. Die Untersagungsverfügung erweist sich jedenfalls aus den nachstehenden Gründen als gerechtfertigt.

15

3.

Das Kammergericht hat weiter ausgeführt: Eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 sei durch die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Januar 1988 begründet worden.

16

Seit dieser Änderung besitze die X Verlag AG infolge der Erhöhung ihrer Beteiligung auf 49 % in Verbindung mit der Änderung der Stimmrechtsregelung zumindest zusammen mit der Lü. einen beherrschenden Einfluß auf die Betroffene zu 1. Die für einen Gesellschafterbeschluß der Betroffenen zu 1 nach dem Gesellschaftsvertrag vom 22. Januar 1988 erforderliche Mehrheit von 2/3 der Stimmen führe zu einem Einigungszwang, weil keiner der Gesellschafter allein über diese Mehrheit verfüge, das Quorum bei einem Geschäftsanteil der X Verlag AG von 49 % von den anderen Gesellschaftern auch zusammen nicht zu erreichen sei und der Gesellschafterin Lü. für dreizehn wichtige Bereiche von Geschäften ein Vetorecht zustehe, so daß gegen ihre Stimmen kein Beschluß zustande kommen könne. Zwischen der X Verlag AG und der Lü. bestehe eine dauerhafte Interessenübereinstimmung, die auch in den gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverboten zum Ausdruck komme. Unter Würdigung dieser Regelungen im einzelnen kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, die übrigen Gesellschafter der Betroffenen zu 1 hätten der Interessenlage der X Verlag AG und der Lü. Vorrang verschafft. Es sei nicht zu erkennen, daß die übrigen Gesellschafter ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellen und die an sich möglichen wechselnden Mehrheiten für Geschäfte, bei denen der Lü. ein Vetorecht nicht zustehe, tatsächlich zustande kommen könnten. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

17

Auch gegen die Annahme des Kammergerichts, daß die Betroffene zu 1 nach den geschilderten Marktverhältnissen mit wesentlichem Wettbewerb nicht mehr zu rechnen habe und ihre Stellung sonach marktbeherrschend sei (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 GWB), bestehen keine rechtlichen Bedenken.

18

4.

Das Kammergericht ist jedoch der Ansicht, diese marktbeherrschende Stellung sei erst und allein durch die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Januar 1988 zustande gekommen. Der Zusammenschluß vom 1. Januar 1987 dürfe gemäß § 24 Abs. 1 GWB nur untersagt werden, wenn er ursächlich für die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung sei. Daran fehle es. Auch ohne den Zusammenschluß vom 1. Januar 1987 wäre es durch die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Januar 1988 zu der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 1 gekommen. Der Eintritt der marktbeherrschenden Stellung im Januar 1988 sei, weil durch den Zusammenschluß vom 1. Januar 1987 nicht verursacht, hier ohne Belang.

19

Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Die marktbeherrschende Stellung, die die Betroffene zu 1 im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung hatte, ist in ihrer konkreten Gestalt mitverursacht durch den Zusammenschluß vom 1. Januar 1987.

20

a)

Maßgebender Zeitpunkt, zu dem die Eingriffsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 GWB vorliegen müssen, ist der des Erlasses der Untersagungsverfügung. Das verkennt auch das Kammergericht nicht.

21

Die Frage, ob durch einen Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt wird, hat das Bundeskartellamt bei seiner Entscheidung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht nach den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses, sondern nach den Marktverhältnissen zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (vgl. Kleinmann/Bechtold, Kommentar zur Fusionskontrolle, 2. Aufl. § 24 GWB Rdn. 266). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 GWB als auch aus dem Gesetzeszweck, die Wettbewerbsfreiheit durch Verhinderung von Marktstrukturverschlechterungen zu schützen. Einzubeziehen sind insoweit alle nach der Anmeldung oder dem Vollzug des Zusammenschlusses bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am Markt eingetretenen Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse, soweit sie sich auf die durch den Zusammenschluß geschaffene Wettbewerbslage auswirken. Das kann sowohl dazu führen, daß die Behörde einen Zusammenschluß, der zum Zeitpunkt seiner Anmeldung oder seines Vollzuges zu untersagen gewesen wäre, wegen einer inzwischen tatsächlich eingetretenen erheblichen Marktstrukturverbesserung (z.B. durch den Marktzutritt bedeutender Konkurrenten) nicht mehr untersagen kann, weil dadurch die Eingriffsvoraussetzungen entfallen sind, wie umgekehrt auch dazu, daß der Zusammenschluß unter Einbeziehung der bis zum Erlaß der Untersagungsverfügung nachweisbar eingetretenen Marktstrukturverschlechterungen (z.B. durch das Ausscheiden bedeutender Konkurrenten aus dem Markt) nunmehr zu untersagen ist.

22

Aus § 24 Abs. 1, 2 Satz 1 GWB ergibt sich ferner, daß eine marktbeherrschende Stellung im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung nicht bereits bestehen oder entstehen muß; es genügt, wenn "zu erwarten ist", daß sie entsteht oder verstärkt wird. Um diese Prognosefrage geht es hier nicht. Denn die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 lag im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung vor.

23

b)

Von der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts ist das Kausalitätserfordernis zu unterscheiden. § 24 Abs. 1 GWB setzt voraus, daß die marktbeherrschende Stellung "durch" den Zusammenschluß entsteht oder verstärkt wird (BGH, Beschl. v. 23.10.1979 - KVR 3/78, WuW/E 1655, 1660 - Zementmahlanlage II; Harms in Gemeinschaftskomm. § 24 GWB Rdn. 165 ff.; Kleinmann/Bechtold aaO. § 24 GWB Nr. 16; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, BT-Drucks. VI/2520 S. 29 r. Sp.). Auch das hat das Kammergericht im Ausgangspunkt zutreffend gesehen.

24

Ursächlich ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele. Dieser allgemeine Begriff der Ursächlichkeit ist auch hier maßgeblich. Das Kausalitätserfordernis in § 24 Abs. 1 GWB besagt mithin, daß der Zusammenschluß eine notwendige, nicht aber für sich allein die hinreichende Bedingung für die Entstehung oder Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung sein muß. Es genügt Mitursächlichkeit.

25

Das Kammergericht ist der Ansicht, es fehle an der Ursächlichkeit in diesem Sinn. Auch wenn der Zusammenschluß vom 1. Januar 1987 hinweggedacht würde, wäre es durch die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Januar 1988 zu einer marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 1 gekommen. Die Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ihrerseits sei nicht ursächlich beeinflußt durch den Zusammenschluß vom 1. Januar 1987.

26

Bei der Prüfung der Kausalität ist jedoch nicht zu fragen, ob es ohne den untersagten Zusammenschluß (auch) zu "einer" marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 1 gekommen wäre. Vielmehr ist die konkrete Marktstellung in den Blick zu nehmen, wie sie im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung besteht (oder zu erwarten ist).

27

In diesem Sinn ist das Erfordernis der Ursächlichkeit im vorliegenden Fall erfüllt. Die jetzige Marktstellung der Betroffenen zu 1 auf dem Lesermarkt für Abonnement-Tageszeitungen und auf dem Anzeigenmarkt für regionale Zeitungen im Gebiet des Landkreises S., dem räumlich relevanten Regionalmarkt, beruht sowohl auf dem Erwerb der Kommanditanteile der Betroffenen zu 2 und der Geschäftsanteile der Betroffenen zu 3 durch die Betroffene zu 1 als auch auf der Erhöhung der Beteiligung der X Verlag AG auf 49 % an der Betroffenen zu 1 und der mit dieser Erhöhung verbundenen Änderung des Gesellschaftsvertrages. Wird der untersagte Zusammenschluß hinweggedacht, dann entfällt damit auch die von ihm ausgehende konkrete Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen zu 1. Für die bestehende konkrete Marktposition der Betroffenen zu 1 und für die vom Gesetz mißbilligte Marktstrukturverschlechterung ist die durch den untersagten Zusammenschluß hervorgerufene Verstärkung neben der erst nach dem Zusammenschluß eingetretenen Abhängigkeit der Betroffenen zu 1 von der X Verlag AG mitursächlich. Ein Zusammenschluß kann auch - wie hier - eine zeitlich erst nach ihm eingetretene Marktbeherrschung verstärken.

28

Es ist der Einwand zu bedenken, ein Zusammenschluß wirke immer in irgendeiner Weise in die Zukunft fort und somit könne jeder Zusammenschluß, auch wenn er für sich allein genommen nicht zu einer marktbeherrschenden Stellung geführt hätte, noch "nachträglich" untersagt werden, wenn es zu einer marktbeherrschenden Stellung der Betroffenen aufgrund von Entwicklungen komme, die ihrerseits nicht durch den Zusammenschluß verursacht seien (hier: Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Januar 1988). Der Einwand greift nicht durch. Der Zweck des § 24 GWB rechtfertigt es, auch den hier vorliegenden Fall in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen: Kommt es zu einer marktbeherrschenden Stellung und ist sie in ihrer konkreten Gestalt von einem Zusammenschluß verstärkend mitgeprägt, dann entspricht es dem in § 24 GWB geschützten Interesse, diesen Zusammenschluß in den Anwendungsbereich der Vorschrift miteinzubeziehen.

29

Gegenüber dem Bedenken, ein solcher Ursächlichkeitsbegriff ermögliche es, Zusammenschlüsse auch in nicht abgrenzbarer Zukunft noch zu untersagen, wenn es nach dem Zusammenschluß zu einer marktbeherrschenden Stellung komme, in der sich der Zusammenschluß verstärkend auswirke, ist darauf hinzuweisen, daß eine Untersagungsverfügung nur innerhalb der Fristen der § 24 Abs. 2 Satz 2, § 24 a Abs. 2 GWB ergehen kann. Sie gewährleisten eine angemessene zeitliche Schranke.

30

Es greift auch der Gesichtspunkt nicht durch, bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden bestehe für eine Untersagung des (früheren) Zusammenschlusses deshalb kein Bedürfnis, weil die später eingetretene marktbeherrschende Stellung häufig oder meist (auch) durch einen zweiten Zusammenschluß (mit-)verursacht sein werde und dieser der Untersagung nach § 24 GWB unterliege. Der spätere Eintritt der marktbeherrschenden Stellung muß nämlich nicht notwendig durch einen zweiten Zusammenschluß mitverursacht sein, sondern es können auch andere Entwicklungen dazu geführt haben.

31

5.

Auf der Grundlage der vom Kammergericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergibt sich sonach, daß die Voraussetzungen für den Untersagungsbeschluß (§ 24 Abs. 1, 2 Satz 1 GWB) gegeben waren. Der Beschluß des Kammergerichts ist deshalb aufzuheben und der Untersagungsbeschluß des Bundeskartellamts vom 18. Februar 1988 wiederherzustellen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 GWB.

Odersky
Theune
Brandes
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg