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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1991, Az.: 4 StR 336/91

Möglichkeit eines Eingriffs des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ; Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1991
Aktenzeichen
4 StR 336/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 11898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 19.02.1991

Fundstelle

  • StV 1992, 63

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Wenn eine Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlich ist, dann muß der Richter zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, daß er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat sowie die Untersuchungshaft erlitten und wie diese auf den Angeklagten gewirkt hat.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Nehm, Maatz, Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus L. als Verteidigerin,
Justizassistentin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 19. Februar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Schuldspruch, der mit der Revision nicht in Frage gestellt wird ("zutreffend bewertet"), ist frei von Rechtsfehlern.

3

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Seine Aufgabe ist es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine bis ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 25. Juni 1991 - 1 StR 234/91).

4

Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 176 Abs. 1 2. Alternative StGB nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat eine - wenn auch knappe - Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei erkennbar die wesentlichen zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe, insbesondere seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zur Tatzeit, in ihre Erwägungen einbezogen. Demgegenüber hat sie die "Intensität des Mißbrauchs" - der Angeklagte manipulierte beim Onanieren an dem Geschlechtsteil des Mädchens und ließ sich selbst durch Schmerzschreie des Kindes nicht zum Aufhören bewegen (UA 3) - und die Tatsache, daß die sexuellen Handlungen an einem noch ganz kleinen Kind vorgenommen worden sind, zu Lasten des Angeklagten ausschlagen lassen. Sie hat deshalb zwar keinen besonders schweren Fall nach § 176 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt, wohl aber die Strafe dem Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, den sie nach den §§ 21, 49 StGB gemildert hat, entnommen. Zu Gunsten des Angeklagten hat sie weiter dessen ungünstige Jugend, seine jetzige schwierige Lebenssituation, seine Unbestraftheit und seine Reue gewertet, desgleichen, daß sich bei dem Kind Anhaltspunkte für Folgeschäden nicht ergeben haben. Aus der Tatsache, daß diese Umstände bei den Strafzumessungserwägungen nicht noch einmal ausdrücklich aufgeführt werden, kann nicht geschlossen werden, die Strafkammer habe sie bei der Straffestsetzung übersehen. Entsprechendes gilt für die Tatsachen, daß die Freundin des Angeklagten ihn kurze Zeit zuvor verlassen hatte und daß er unter Gebrechlichkeitspflegschaft steht.

5

Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hat jedoch keinen Bestand. Die knappen Ausführungen der Strafkammer genügen nicht den Anforderungen an eine Gesamtabwägung, wie sie die Rechtsprechung verlangt (BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 3). Das Gericht weist darauf hin, daß es eine nochmalige Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Tatsache, daß seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen ist, vorgenommen hat, ungeachtet dessen aber keine besonderen Umstände in Tat oder Persönlichkeit im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB festzustellen vermag Daraus ergibt sich nicht, ob die Strafkammer auch das umfassende Geständnis sowie die erlittene Untersuchungshaft von mehr als sechs Monaten und deren Wirkung auf den nicht vorbestraften Angeklagten hinreichend gewertet hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Bewertung im Rahmen des der Strafkammer zustehenden Beurteilungsspielraums für die Strafaussetzung zur Bewährung geführt hätte.

Salger
Steindorf
Nehm
Maatz
Basdorf