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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.1991, Az.: VII ZB 9/91

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schuldhafte Versäumung der Einspruchsfrist; Verpflichtung bei widersprüchlicher Informationslage des Fristenlaufs einen Rechtsanwalt aufzusuchen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.10.1991
Aktenzeichen
VII ZB 9/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 08.07.1991

Fundstellen

  • NJW-RR 1992, 315-316 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1992, 502 (red. Leitsatz)
  • VersR 1992, 848-849 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Günther S., In der K., Ka.-A.,

Prozessgegner

1. Eheleute Prof. Dr. Jörg und Ursula W., Kr., R.,

2. Eheleute Günther und Helga H., Kr. R.,

3. Eheleute Voijn und Radmilla D., Kr., R.,

4. Eheleute Ulrich und Helga B., Kr., R.,

5. Jordan B., Kr., R.,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie
die Richter Prof. Quack, Dr. Thode, Dr. Haß und Dr. Wiebel
am 10. Oktober 1991 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - 11. Zivilsenat - vom 8. Juli 1991 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Die fünf Kläger sind Eigentümer jeweils eines Reihenhauses einer in den Jahren 1987/88 errichteten Reihenhausanlage. Der Beklagte hatte für die Kläger die technische Betreuung einschließlich Planung und Bauaufsicht übernommen.

2

Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 20. März 1991 verurteilt, an jeden Kläger jeweils 15.000,00 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten durch Niederlegung bei der Post am 6. April 1991 zugestellt worden. Am 29. April 1991 hatte der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat er im wesentlichen wie folgt begründet:

3

Er habe am 6. April 1991 die Mitteilung über die Niederlegung erhalten. Da er die Post an diesem Tage nicht mehr habe abholen können, habe er das zuständige Postamt mit Schreiben vom 6. April 1991 gebeten, die Post während seines Urlaubs vom 7. April bis zum 14. April 1991 aufzubewahren. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe er das Versäumnisurteil am 15. April 1991 abgeholt. Auf dem Briefumschlag seien zwei Zustellungsvermerke eingetragen gewesen, einmal die Zustellung durch Niederlegung am 6. April 1991 und zum anderen das Datum der tatsächlichen Übergabe am 15. April 1991. Er habe den 15. April 1991 als Tag des Fristbeginns angesehen. Im Hinblick auf die fehlerhafte Eintragung des Schalterbeamten, der ihm das Versäumnisurteil ausgehändigt habe, sei sein Irrtum über den Beginn und den Ablauf der Einspruchsfrist unverschuldet.

4

2.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 17. Mai 1991 den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. Juli 1991 zurückgewiesen.

5

3.

Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

6

II.

Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg (§§ 568 a, 554 b ZPO). Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.

7

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben dem Beklagten zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt hat (§ 233 ZPO). Der Umstand, daß der Schalterbeamte die Aushändigung des Versäumnisurteils als Zustellung auf dem Umschlag vermerkt und damit eine widersprüchliche Informationslage über den Zeitpunkt der Zustellung geschaffen hat, reicht als Entschuldigung für die Fristversäumung nicht aus. Bevor der Beklagte am 15. April 1991 den insoweit mißverständlichen Briefumschlag erhalten hatte, war er durch die Belehrung auf dem Benachrichtigungszettel über die Niederlegung, den er am 6. April 1991 vorgefunden hat, darüber aufgeklärt worden, daß ihm das Schriftstück mit der Niederlegung beim Postamt rechtsgültig zugestellt worden ist. Aufgrund dieser Belehrung konnte und durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, daß die auf dem Umschlag vermerkte tatsächliche Übergabe als rechtswirksame Zustellung anzusehen sei und nicht die ebenfalls auf dem Umschlag vermerkte Niederlegung beim Postamt. Durch die Belehrung und die widersprüchlichen Angaben auf dem Umschlag war eine unklare Situation geschaffen worden, die auch für einen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar war. Über die Bedeutung der Frist und die mit einer Fristversäumung verbundenen Risiken war der Beklagte durch die dem Versäumnisurteil beigefügte Belehrung über die Einspruchsfrist und über die Folgen einer Versäumung dieser Frist unterrichtet worden.

8

In dieser Lage hätte der Beklagte einen Rechtsanwalt aufsuchen müssen, um zu klären, wann die Einspruchsfrist zu laufen begonnen hatte. Hätte der Beklagte sich unverzüglich um eine Klärung bemüht, hätte er die Einspruchsfrist, die am 15. April 1991 noch eine Woche lief, einhalten können.

Streitwertbeschluss:

Der Wert der Beschwer beträgt 75.000,00 DM.

Lang
Quack
Thode
Haß
Wiebel