Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1991, Az.: XII ZR 132/90
Zuwendung; Ehebedingte Zuwendung; Schenkung; Abgrenzung; Zweck der Zuwendung; Interesse einer günstigen Organisation des Familienvermögens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1991
- Aktenzeichen
- XII ZR 132/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1992, 439-441
- FamRZ 1992, 293-294 (Volltext mit red. LS)
- FuR 1992, 123 (red. Leitsatz)
- JuS 1992, 344 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1992, 238-240 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Wenn eine Zuwendung in der Vorstellung erfolgt, daß die Ehe bestand haben wird und daß der Betrag für die Verwirlichung und Ausgestaltung der Ehe aufgewendet wird, so handelt es sich um eine ehebedingte Zuwendung und nicht um eine Schenkung.
2. Darunter fallen auch Zuwendungen, welche ein Ehegatte dem anderen macht, und zwar im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Familienvermögens, etwa durch dessen Verlagerung auf den Ehegatten, der betrieblich nicht haftet.