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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1991, Az.: IX ZR 242/90

Anwaltspflicht; Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht; Vermutung für den Mandanten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
IX ZR 242/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 2538 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1992, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1992, 85 (Kurzinformation)
  • MDR 1991, 1095 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 48 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 51-52 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1991, 1993-1995 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Anwalt seine Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt, so gilt die Vermutung, daß der Mandant bei pflichtgemäßem Verhalten rechtzeitig alle Informationen erteilt hätte, die ihm bei vernünftiger Betrachtungsweise bedeutsam erscheinen mußten.

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt die beklagte Rechtsanwältin auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie versäumt habe, ihre Zugewinnausgleichs- und Hausratsteilungsansprüche durchzusetzen.

2

Die Ehe der Klägerin wurde durch Urteil des Familiengerichts Bad Segeberg vom 30. Oktober 1981 geschieden. Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Scheidungsverfahren, in dem zugleich die elterliche Sorge geregelt und der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, beauftragt. Noch während des Verfahrens forderte die Beklagte die Prozeßbevollmächtigten des Ehemannes auf, Auskunft über dessen Endvermögen zu erteilen. Die daraufhin erhaltenen Angaben übersandte sie der inzwischen nach Saarbrücken verzogenen Klägerin mit der Bitte, sie zu überprüfen und ihr eine eigene Vermögensaufstellung zukommen zu lassen. In zwei weiteren Schreiben vom 4. November 1981 und 7. Januar 1982 verwies sie darauf, daß der Zugewinn noch zu betreiben sei, und bat die Klägerin um Beantwortung der ihr gestellten Fragen. Ende des Jahres 1981 fertigte die Klägerin eine Vermögensaufstellung, deren Angaben sie mit Schreiben vom 9. Februar 1982 ergänzte. In einem Brief vom 27. April 1982 bat die Klägerin die Beklagte, das Verfahren um den Zugewinnausgleich möglichst zu beschleunigen.

3

In der Folgezeit schaltete die Klägerin Saarbrücker Korrespondenzanwälte ein. Diesen berichtete die Beklagte mit Schreiben vom 27. Mai 1982 über die gesamte Auseinandersetzung mit dem Ehemann und erwähnte dabei, daß das Zugewinnausgleichsverfahren noch ausstehe. Am 24. Januar 1983 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten fernmündlich nach dem Stand der Zugewinnausgleichssache. Nach einem weiteren Telefonat am 11. Juli 1984 unterbreitete die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 1984 im Auftrag der Klägerin dem geschiedenen Ehemann den Vorschlag, dieser möge zur Abgeltung aller Ansprüche sie aus den Bürgschaften für zwei Bankkredite entlassen und ihr einen einmaligen Abfindungsbetrag von 2.500 DM zahlen. Dieses Angebot wiederholte sie mit Schreiben vom 29. August 1984 und kündigte gleichzeitig an, andernfalls der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ansprüche zu empfehlen. Eine Reaktion auf diese Schreiben erfolgte nicht. Die Beklagte unternahm in der Sache nichts mehr.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, ihre Zugewinnausgleichsansprüche, die sie zuletzt auf 62.907, 22 DM berechnet hat, sowie den Anspruch auf Teilung des Hausrats gerichtlich durchzusetzen, wodurch ihr ein weiterer Schaden von 10.000 DM entstanden sei. Sie hat die Beklagte deshalb auf 50.000 DM Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6

I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe die ihr aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Beratungs- und Belehrungspflichten im Hinblick auf Zugewinnausgleichs- und Hausratsteilungsansprüche schuldhaft verletzt, und zur Begründung ausgeführt: Aufgrund des erhaltenen Mandats in der Scheidungssache habe die Beklagte alle damit zusammenhängenden familien- und vermögensrechtlichen Fragen, die im konkreten Fall von Bedeutung sein konnten, ansprechen und die Klägerin insoweit umfassend belehren müssen. Aus dem Schriftwechsel der Parteien ergebe sich im übrigen, daß die Beklagte ausdrücklich mit der Durchsetzung der Zugewinnausgleichsansprüche beauftragt worden sei. Dieses Mandat habe mit der Einschaltung der Saarbrücker Anwälte nicht geendet. Die Beklagte habe wichtige Fragen des Zugewinnausgleichsanspruchs, insbesondere dessen Bestehen und Umfang, Durchsetzbarkeit und Prozeßrisiko sowie die Verjährung nicht mit der Klägerin erörtert. Entsprechendes gelte für die Hausratsteilungsansprüche; denn sie habe spätestens aus dem Schreiben der Klägerin vom 9. Februar 1982 ersehen, daß diese den Verbleib der Hausratsgegenstände in der ehelichen Wohnung bedauerte.

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2. Diese Ausführungen, die von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

8

Das Berufungsgericht sieht zu Recht eine schuldhafte Pflichtverletzung bereits darin, daß die Beklagte Voraussetzungen, Umfang und Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs mit der Klägerin nicht erörtert und sie über die Verjährung dieses Anspruchs nicht belehrt hat sowie in der Hausratssache gänzlich untätig geblieben ist. Die Beklagte ist mit der von ihr erbrachten Tätigkeit, die sich im wesentlichen auf die im Tatbestand genannten Schreiben und Telefonate beschränkte, ihrer Aufgabe, die Interessen ihrer Auftraggeberin in den Grenzen des erhaltenen Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und ihr Verhalten so einzurichten, daß Schädigungen der Klägerin möglichst vermieden wurden (vgl. Senatsurt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1918), bei weitem nicht gerecht geworden.

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II. 1. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch, weil von einer Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und einem der Klägerin möglicherweise entstandenen Schaden nicht ausgegangen werden könne. Alles spreche dafür, daß es zu einer gerichtlichen Geltendmachung der Zugewinnausgleichsansprüche auch dann nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte ihrer Beratungs- und Belehrungspflicht genügt hätte. Aufgrund der ihr damals gelieferten Informationen hätten ihr Zugewinnausgleichsansprüche mehr als fraglich erscheinen müssen. Aus den ihr vorliegenden Angaben habe sich kein nennenswerter Wertzuwachs beim Einfamilienhaus ergeben. Daß der geschiedene Ehemann der Klägerin damals Inhaber eines Maurerbetriebes war, sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Die Beklagte hätte daher nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn sie von einer gerichtlichen Geltendmachung abgeraten hätten. Hinsichtlich der Hausratsgegenstände sei es der Klägerin nur auf einen Wertausgleich angekommen, wofür es an den gesetzlichen Voraussetzungen gefehlt habe.

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2. Die Revision macht zu Recht geltend, daß diese Begründung die Klageabweisung wegen entgangener Zugewinnausgleichsansprüche nicht trägt.

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a) Fehl geht allerdings die Rüge, die Klägerin habe in ihrer Aufstellung geringere Belastungen des Hausgrundstücks als die im Berufungsurteil zugrunde gelegten 91.822, 05 DM behauptet. Die Revision übersieht, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz diesen Betrag in ihre Schadensberechnung übernommen hat.

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b) Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen behauptet, der zum Endvermögen ihres früheren Ehemannes gehörende Maurerbetrieb habe einen Wert von 100.000 DM verkörpert. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe diesen Wert nicht zu berücksichtigen brauchen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Berufungsrichter haben die der Beklagten damals erteilte Information nicht hinreichend beachtet und den Umfang der ihr infolgedessen obliegenden Aufgaben verkannt.

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aa) Die Klägerin hat in ihrer Ende des Jahres 1981 gefertigten Aufstellung berichtet, ihr früherer Ehemann habe 1976 seine Stelle als Bauleiter gekündigt und sich selbständig gemacht. Sie habe daraufhin ihre eigene Arbeitstätigkeit aufgegeben und die in der Firma ihres Mannes anfallenden Buchführungs- und Schreibarbeiten erledigt. Bei ihrem Auszug seien je ein neu angeschaffter Pkw und Lkw zurückgeblieben. Außerdem habe für den Betrieb fast alles neu angeschafft werden müssen; insbesondere seien dies diverse Handwerkszeuge und Mischmaschinen gewesen. Diese Hinweise hätten der Beklagten Veranlassung geben müssen, die Frage, welchen Wert das Unternehmen des Ehemannes bei Erhebung der Scheidungsklage besaß, mit der Klägerin eingehend zu erörtern und vom Anspruchsgegner eine Ergänzung der erhaltenen Auskunft anzufordern. Feststellungen dazu, zu welchem Ergebnis solche Nachforschungen geführt hätten, enthält das Berufungsurteil nicht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß nach sachgerechter Durchführung der gebotenen Maßnahmen die Beklagte zumindest zu einer Stufenklage auf Erteilung von Auskunft sowie Zahlung der sich daraus ergebenden Ausgleichsforderung hätte raten müssen und die Klägerin auf diese Weise einen Anspruch hätte durchsetzen können.

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bb) Die Klägerin hat im Rechtsstreit die Angaben zum Geschäftsbetrieb des geschiedenen Ehemannes ergänzt und insbesondere Art und Umfang der von ihm ausgeübten Tätigkeit beschrieben, den Wert der Anlagegüter geschätzt, die durchschnittlichen monatlichen Entnahmen mit 4.500 DM beziffert und behauptet, ihr Ehemann habe ihr etwa im Jahre 1981 einmal fernmündlich mitgeteilt, sein Anwalt habe eine Zugewinnausgleichsschuld von 60.000 DM errechnet. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen, weil es für die Beurteilung, ob die Beklagte davon abraten durfte, Zugewinnausgleichsansprüche einzuklagen, auf ihren damaligen Informationsstand abgestellt hat. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.

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Steht fest, daß der Anwalt seine vertraglichen Beratungs- und Belehrungspflichten verletzt hat, kann die Frage, ob er dem Mandanten die gerichtliche Durchsetzung seiner Ansprüche hätte empfehlen müssen, nicht ohne weiteres auf der Basis der ihm damals tatsächlich erteilten Information beurteilt werden. Vielmehr ist zu fragen, ob der Auftraggeber bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts sich veranlaßt gesehen hätte, die bisherigen Angaben zu erweitern oder zu ergänzen. Dabei gilt zugunsten des Mandanten die Vermutung, er hätte sich beratungsgemäß verhalten (BGH, Urt. v. 29. März 1983 - VI ZR 172/81, NJW 1983, 1665, 1666; Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85). Folglich ist grundsätzlich davon auszugehen, daß er dem Anwalt alle ihm damals bekannten Tatsachen, die ihm nach der gebotenen Belehrung über Voraussetzungen, Umfang und Durchsetzbarkeit seiner Rechte bei vernünftiger Betrachtung aus der Laiensphäre bedeutsam erscheinen mußten, mitgeteilt hätte. Umstände, die im zur Entscheidung stehenden Fall auf ein anderes Verhalten der Klägerin hindeuten, zeigt das Berufungsurteil nicht auf.

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c) Da die Würdigung des Berufungsgerichts somit von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgeht und auf einer unvollständigen Sicht der von der Beklagten geschuldeten Sachverhaltsaufklärung beruht, vermögen seine übrigen Erwägungen, mit denen es eine Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten verneint, die Klageabweisung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, daß ein Saarbrücker Anwalt nach kurzer mündlicher Beratung der Klägerin von einer gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche abgeraten hat, hat keinen Einfluß auf den Umfang der der Beklagten zur Wahrnehmung der Interessen der Klägerin obliegenden Pflichten und mangels Feststellungen zum Inhalt jenes Gesprächs auch keine. indizielle Bedeutung dafür, zu welchem Ergebnis ein vertragsgemäßes und sachgerechtes Verhalten der Beklagten geführt hätte. Das Angebot, mit einer Zahlung von 2.500 DM die Ansprüche der Klägerin abzugelten, besagt nichts, weil es aufgrund mangelhafter Beratung unterbreitet worden ist und deshalb - worauf die Revision zutreffend hinweist - möglicherweise in dieser Form nicht abgegeben worden wäre, wenn die Beklagte zuvor den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und mit der Klägerin umfassend erörtert hätte. Im übrigen berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, daß in den betreffenden Schreiben zusätzlich die Befreiung von den Verbindlichkeiten aus zwei sich auf insgesamt 22.500 DM belaufenden Bürgschaften gefordert wurde, aus denen die Klägerin nach ihrem Vorbringen damals schon in Anspruch genommen wurde.

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3. Auch die Abweisung der hilfsweise auf entgangene Hausratsteilungsansprüche gestützten Klage hält den Rügen der Revision nicht stand.

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Die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe an den Hausratsgegenständen selbst kein Interesse gehabt und nur einen Wertausgleich gewollt, findet in dem von ihm festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Die Berufungsrichter leiten ihre Annahme allein aus dem Schreiben der Klägerin vom 9. Februar 1982 her. Dieser Brief ergänzt die bis dahin erteilte Vermögensaufstellung zum Zugewinnausgleichsanspruch. In diesem Zusammenhang erwähnt die Klägerin, wie die Küche ausgestattet war, nennt die Dinge, die sie mitgenommen habe, und verweist auf die zurückgebliebenen Gegenstände und Vorräte. Diese Darstellung legt indes nahe, daß sie damals davon ausging, alles dies sei für den Zugewinnausgleichsanspruch von Bedeutung. Das Schreiben hätte der Beklagten daher Veranlassung geben müssen, die Klägerin auf die Möglichkeit des Verfahrens nach der HausratsVO hinzuweisen und sie darüber zu belehren, welcher Bereich der ehelichen Vermögensauseinandersetzung vom Zugewinnausgleich nicht erfaßt wird. Das Berufungsgericht zeigt keine Tatsachen auf, die die Schlußfolgerung zulassen, die Klägerin hätte auch dann auf die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen verzichtet.

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III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird zunächst unter Beachtung der zugunsten der Klägerin sprechenden Vermutung Feststellungen dazu treffen müssen, welche Informationen die Beklagte bei sachgerechter Beratung, Belehrung und Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich erhalten hätte. Auf dieser Grundlage wird dann erneut zu entscheiden sein, ob die Beklagte den Rat hätte erteilen müssen, die Zugewinnausgleichsansprüche - zumindest im Wege der Stufenklage - gerichtlich geltend zu machen. Bejahendenfalls wird zu prüfen sein, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Anspruch zustand und hätte durchgesetzt werden können. Erreicht dieser nicht die Klagesumme, ist auf den Schadensersatzanspruch wegen versäumter Hausratsteilung einzugehen.