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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1991, Az.: III ZR 330/89

Anspruch aus Amtshaftung aufgrund unterlassener Warnung der Bevölkerung und unterlassener zur Verfügungstellung von Sandsäcken seitens der Wasserbehörde bei Wassergefahr und Eisgefahr; Zuständigkeitsabgrenzung bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Wassergefahr und Eisgefahr in Baden-Württemberg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1991
Aktenzeichen
III ZR 330/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15649
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 03.11.1989 - AZ: 13 U 8/87

Prozessführer

Firma J.-Boutique, Inhaberin Marion R.-G., G. straße 13, B.,

Prozessgegner

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Regierungspräsidium F., Abt. 5 - Wasserwirtschaftsamt -, B. straße 43, F.,

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 26. September 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. November 1989 - 13 U 8/87 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 51.365,22 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).

2

Das Berufungsgericht hat die Klage gegen das Land ohne Rechtsirrtum abgewiesen (vgl. zur Haftung der Gemeinde Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Gemeinde 2). Entgegen der Annahme der Klägerin unterliegt es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht eine schuldhafte Pflichtverletzung der Bediensteten des Landes verneint hat.

3

1.

Soweit es im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht des Landes um die Schaffung und Freihaltung einer Eisrinne geht, ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Prof. L. gefolgt, der angenommen hat, der Eisgang auf dem Neumagen habe mit zumutbaren Mitteln nicht sicher verhindert werden können. Einen Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung der Beweisaufnahme zeigt die Revision nicht auf.

4

2.

Darüber hinausgehende Pflichten haben die Bediensteten des Landes nicht schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht hat es insoweit ohne Rechtsirrtum als ausreichend angesehen, daß das beklagte Land die Gemeinde rechtzeitig vor einer drohenden Überschwemmung gewarnt hat.

5

Die Revision macht geltend, neben der Gemeinde habe auch die Wasserbehörde die Bevölkerung warnen und Sandsäcke zur Verfügung stellen müssen.

6

Derartige Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei "Wasser- und Eisgefahr" obliegen nach § 85 Abs. 1 WassG BW i.V.m. §§ 1 ff. FeuerwehrG BW aber den Gemeinden. Aus der Vorschrift des § 82 WassG BW über die allgemeine Gewässeraufsicht ergibt sich nichts anderes. Auf das KatastrophenschutzG BW stellt die Revision nicht ab. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 51.365,22 DM

Krohn,
Engelhardt,
Werp,
Rinne,
Wurm