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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1991, Az.: 5 StR 366/91

Anforderungen an die Kenntnis des Hehlers von den Vorgehensweisen während der Haupttat; Irrtümliche Annahme der Voraussetzungen einer Vortat durch einen Hehler; Untauglicher Versuch der Hehlerei beim Fehlen der Voraussetzungen der Vortat entgegen seinem Vorstellungsbild

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1991
Aktenzeichen
5 StR 366/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 12.03.1991

Fundstelle

  • NStZ 1992, 84 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei

Amtlicher Leitsatz

Ein untauglicher Versuch der Hehlerei liegt vor, wenn es entgegen der Vorstellung des Täters an den tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat fehlt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Harms, Dr. Schäfer und Nack als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht Dr. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. März 1991 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen und wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet. Die Verteidigung macht nur Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall II 8 der Urteilsgründe. Auch dieser Schuldspruch hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts rechtlicher Nachprüfung stand.

2

I.

Im Rahmen seines An- und Verkaufsgeschäftes kaufte der Angeklagte wiederholt Gegenstände an, bei denen er entweder damit rechnete, daß sie aus Straftaten stammten und dies billigend in Kauf nahm, oder bei denen er sogar von deren unrechtmäßiger Herkunft wußte. Er beabsichtigte dabei jeweils, sich durch die gewinnbringende Weiterveräußerung der Gegenstände, die er wegen ihrer strafbaren Herkunft außergewöhnlich preiswert erworben hatte, einen Vorteil zu verschaffen und seine Geschäftseinnahmen durch die wiederholte Begehung solcher Geschäfte zu erhöhen. Im Fall II 8 der Urteilsgründe kaufte der Angeklagte in der Zeit von Oktober bis Dezember 1988 in mindestens zehn Fällen neue Armbanduhren, Kugelschreiber, Fotoapparate u.a. im Gesamtwert zwischen 10.000 und 15.000,00 DM von dem vermögenslosen M. an, dem er dafür insgesamt etwa 2.500,00 DM zahlte. Er hatte von M. bereits früher Waren angekauft, die M. mittels ungedeckter Schecks betrügerisch erworben hatte (Fälle II 2, 3, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe). Hinsichtlich der jetzt gekauften Sachen ging der Angeklagte aufgrund der Angaben M. davon aus, daß dieser sie mit einer betrügerisch erlangten Kreditkarte erworben hatte. M. hatte sich durch falsche Angaben gegenüber Kreditkartenfirmen drei Kreditkarten erschlichen und sie zum Kauf des überwiegenden Teils der oben genannten Gegenstände eingesetzt; insoweit geht das Landgericht nicht von Betrug gegenüber den Verkäufern aus.

Entscheidungsgründe

3

II.

Die Einwendungen der Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei sind unbegründet. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe sich in diesem Fall eines untauglichen Versuchs der Hehlerei schuldig gemacht. Vollendete Hehlerei lehnt das Landgericht ab, da der Vortäter unanfechtbares Eigentum erworben habe.

4

1.

Für den Tatbestand der Hehlerei ist nicht erforderlich, daß der Täter die Vortat in allen Einzelheiten kennt (RGSt 55, 234; Ruß in LK 10. Aufl. § 259 StGB Rdn. 33). Er

5

muß sich lediglich eine strafbare Handlung vorstellen, die als Vortat für eine Hehlerei prinzipiell geeignet ist, also fremde Vermögensinteressen verletzt und eine rechtswidrige Vermögenslage schafft. Fehlt es entgegen der Vorstellung des Täters an den tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat, so liegt ein untauglicher Versuch der Hehlerei vor (vgl. RGSt 64, 130, 131 f; BGH NStZ 1983, 264 m.w.N.; Ruß a.a.O.).

6

2.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts belegen in ausreichendem Maße, daß der Angeklagte irrtümlich die tatsächlichen Voraussetzungen einer geeigneten Vortat angenommen hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß er den Warenerwerb durch seinen Lieferanten M. für Betrug gegenüber den Verkäufern hielt. Dies ist hier so zu verstehen, daß M. die Verkäufer nach der Vorstellung des Angeklagten durch Täuschung geschädigt hatte. Für den Angeklagten lag der Fall so, als ob "er Waren aufkaufe, die vom Vortäter mit ungedeckten Schecks betrügerisch erworben worden waren" (UA S. 26).

7

III.

Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafmilderung wegen Versuchs abgelehnt hat, ist zwar knapp, aber im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, daß der Hinweis auf "Rechtsgründe" mißverständlich ist; jedoch kann dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe entnommen werden, im Fall II 8 habe die kriminelle Intensität bei der Beurteilung des Schuldgehalts dieser Tat im Vordergrund gestanden.

Laufhütte
Horstkotte
Harms
Schäfer
Nack