Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1991, Az.: 2 StR 375/91
Begründetheit einer Revision, wenn das Urteil erkennen läßt, dass aus der Stellung des Angeklagten als Ausländer strafschärfende Gesichtspunkte gezogen wurden; Strafzumessung; Asylbewerber; Ausländereigenschaft; Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 375/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Fulda - 19.04.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 557
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Amtlicher Leitsatz
Die Formulierung bei der Strafzumessung, der Angeklagte als noch nicht anerkannter Asylbewerber hätte allen Anlaß gehabt, sich im Gastland gesetzestreu und ordentlich zu verhalten, läßt besorgen, daß die Ausländereigenschaft des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt wird. Damit würde gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 I und III GG verstoßen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. September 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 19. April 1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht führt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten spreche,
"daß er bereits mehrfach und auch in einem Falle recht massiv straffällig geworden ist und die Tat während laufender Bewährungszeit begangen hat. Als noch nicht anerkannter Asylbewerber hätte er unter diesen Umständen allen Anlaß gehabt, sich im Gastland gesetzestreu und ordentlich zu verhalten".
Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Erwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit würde die Strafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG verstoßen (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 und 986; vgl. auch Mösl NStZ 1981, 131, 133; 1982, 148, 150 jeweils m.w.N.).
Maier
Niemöller
Gollwitzer
Detter