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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1991, Az.: 3 StR 142/91

Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.09.1991
Aktenzeichen
3 StR 142/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 16125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Antrag der Nebenklägerin Martina S. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren

Prozessgegner

Salvatore G. aus S., geboren am 28. Dezember 1960 in R. (Italien).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 4. September 1991
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 8. Mai 1991 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Nach Abschluß des Revisionsverfahrens hat die Nebenklägerin "nochmals" beantragt,

ihr unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus W. Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen,

2

und hat dabei auf einen "Antrag vom 04.03.1991" Bezug genommen.

3

Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

4

Eine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß, grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1987, 217, 221; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 397 a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann zwar dann in Betracht kommen, wenn ein vor Verfahrensabschluß gestellter Antrag versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. BGH NJW 1982, 446 und 1985, 921). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Antragsschrift vom 4. März 1991, auf die sich die Nebenklägerin beruft und die sie in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegt hat, befand und befindet sich nicht - ebensowenig wie eine weitere Antragsschrift vom 16. Mai 1991, deren Einreichung (nach Revisionsverwerfung) behauptet wird - bei den Verfahrensakten, so daß von einer rechtzeitigen Antragstellung nicht ausgegangen werden kann. Die Bezugnahme auf das Zeugnis einer "Frau Iris O.", offenbar einer früheren Kanzleiangestellten der Prozeßbevollmächtigten der Nebenklägerin, daß diese den Schriftsatz vom 4. März 1991 noch am selben Tag in das Gerichtsfach des Landgerichts Wuppertal eingelegt habe, reicht als Nachweis für die rechtzeitige Anbringung des Antrags nicht aus.

5

Zudem hätte das Schreiben vom 4. März 1991 keine genügende Grundlage für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe geboten. Über die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu befinden. Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und dementsprechend auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers, der sich insoweit des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR § 397 a I 1 StPO Prozeßkostenhilfe 1 bis 4). Allerdings kann in besonderen Fällen die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, daß sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 4 StR 224/90; vgl. auch BGHR aaO). Die Antragsschrift vom 4. März 1991 enthält zwar eine solche Bezugnahme; wegen des langen Zeitraums, der seit dem für das erstinstanzliche Verfahren gestellten Prozeßkostenhilfeantrag verstrichen war, konnte aber auf eine ausdrückliche, hier fehlende Erklärung, daß sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenklägerin nichts geändert hatte, nicht verzichtet werden. Schließlich hätte der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sachlich entgegengestanden, daß die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich erscheinen ließ (vgl. BGHR § 397 a I 1 StPO Prozeßkostenhilfe 5 und 7).

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