Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.09.1991, Az.: 4 StR 346/91
Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Formelhafte Begründung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1991
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 03.05.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1991, 557
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessführer
Erwin Engelbert Q. aus S., geboren am ... 1956 in Sc., zur Zeit in Haft.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 3. September 1991
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen sowie insoweit aufgehoben, als von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von einer Unterbringung gemäß § 64 StGB hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig.
Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch angreift, unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. August 1991 zutreffend dargelegt hat.
Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen keinen Bestand haben.
Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, er habe die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen. Wie der Generalbundesanwalt auch insoweit zutreffend ausführt, war die Bewährungsfrist zur Tatzeit bereits abgelaufen; lediglich der Beschluß über den Erlaß der Strafe stand noch aus. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei tatsächlich "bewährungsbrüchig" geworden, bei der Bemessung der Strafe für ihn nachteilig ausgewirkt hat.
Darüber hinaus hält auch die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ist - selbst wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat - auf die Sachrüge hin dazu berufen, das angefochtene Urteil insoweit zu überprüfen (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 und 3). Dieses führt zur Frage der Unterbringung lediglich aus: "In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hat die Kammer die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB als vorliegend angenommen. Angesichts der psychischen und charakterlichen Strukturierung des Angeklagten kann ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden, so daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint".
Diese formelhafte Begründung reicht nicht aus. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 Abs. 1 StGB vorliegen. Nach § 64 Abs. 2 StGB darf die Anordnung der Unterbringung nur dann unterbleiben, wenn die Entziehungskur von vornherein keinen Erfolg verspricht. Die Urteilsgründe enthalten keine tragfähige Begründung dafür, daß dies hier der Fall ist. Der bloße Hinweis auf die "psychische und charakterliche Strukturierung" des Angeklagten reicht hierfür nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 1 und 2) darf die Anordnung der Unterbringung nur unterbleiben, wenn ihr Erfolg zweifelsfrei ausgeschlossen erscheint, nicht schon dann, wenn das Ergebnis ungewiß ist. Gerade bei einem Alkoholiker ist diese Frage unter Einbeziehung aller maßgebenden Umstände streng zu prüfen (BGHR a.a.O. Aussichtslosigkeit 1). Eine solche Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Aussichtslosigkeit liegt nach den Feststellungen hier nicht auf der Hand, so daß sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen würden. Immerhin teilt das Urteil mit, daß es beim Angeklagten nach acht alkoholbedingten Klinikaufenthalten in den Jahren 1978 bis 1985 erst im Jahre 1989 - wegen des neuerlichen Zerwürfnisses mit seinem Vater - wieder zu "verstärktem Alkoholtrinken" und einem anschließenden Klinikaufenthalt und einer "Entgiftung" gekommen ist. Die Strafkammer hält weiter für unwiderlegt, daß der Angeklagte im Anschluß daran erst "nach längerer Zeit" (UA 9) zwei Tage vor der Tat (21. Dezember 1990) wieder Alkohol zu sich genommen hat. Schließlich lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, daß sich der Angeklagte jemals gegen therapeutische Maßnahmen in bezug auf seine Alkoholsucht aufgelehnt hätte. Es ist deshalb nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in seinem Suchtverhalten doch noch zu beeinflussen ist.
Das angefochtene Urteil ist danach im aufgezeigten Umfang aufzuheben.
Meyer-Goßner
Steindorf
Maatz
Nehm