Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.09.1991, Az.: 1 StR 455/91
Verwerfung der Revision; Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.09.1991
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 07.02.1991
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1992, 13
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
Amtlicher Leitsatz
Entscheidend für die Prognose, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. September 1991,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Februar 1991 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, das Landgericht habe die Bejahung der günstigen Sozialprognose nicht, wie in § 56 Abs. 1 StGB vorgeschrieben, auf die Erwartung, sondern nur auf die Hoffnung künftiger straffreier Führung gestützt, ist unberechtigt. Die Strafkammer hat ausgeführt, es sei zu erwarten, daß sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Allein die Verwendung des Wortes "Hoffnung" in einem Nebensatz stellt die von der Strafkammer dargelegte Erwartung künftigen Wohlverhaltens nicht in Frage, zumal auch bei der Prüfung gemäß § 56 Abs. 3 StGB dargelegt ist, daß ein Rückfall nicht zu befürchten sei. Entscheidend für die Prognose, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 12). Diese wurde zwei Jahre nach der Tat durchgeführt. Gegen die Feststellung, der Angeklagte habe sich zwischenzeitlich unter dem Eindruck des tragischen Tatgeschehens gewandelt, ist rechtlich nichts zu erinnern. Einer derartigen Wandlung der Persönlichkeit kommt ebenso wie auch jeder sonstigen günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse im Rahmen der gemäß § 56 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtbetrachtung zu Gunsten des Angeklagten besonderes Gewicht zu (vgl. BGHR § 56 Abs. 1 StGB Sozialprognose 8 und 11).
Schließlich hat die Strafkammer mit dem Hinweis auf die Besonderheiten des Falles die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB in Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. schon BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66) [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]rechtsfehlerfrei verneint.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl